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Nichtselbständige Arbeit
Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH alle Bezüge und Vorteile aus dem Dienstverhältnis, daher auch der Ersatz von Geldstrafen, die über den Dienstnehmer wegen Übertretung von Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit seiner nichtselbständigen Arbeit verhängt werden. Für die Frage der Steuerbarkeit von Ersatzleistungen kann es aufgrund eines Veranlassungszusammenhangs zum Dienstverhältnis keinen Unterschied machen, ob der Dienstgeber selbst seinem Dienstnehmer eine Verwaltungsstrafe ersetzt oder ob die Verwaltungsstrafe von einem Vertragspartner des Dienstgebers aufgrund dabei eingegangener vertraglicher Nebenpflichten ersetzt wird. Ersetzt nicht der Dienstgeber dem Dienstnehmer solche Beträge, sondern ein mit dem Dienstgeber in Vertragsbeziehung stehender Dritter, wird die Ersatzleistung allerdings im Allgemeinen – jedenfalls nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage vor dem 2. AbgÄG 2014, BGBI I 2014/105 – nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen, sondern nur im Wege der Veranlagung zu erfassen sein. – (§ 2 Abs 3 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2013/15/0128)