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Aufwendungen für eine alternativmedizinische Krebsbehandlung als außergewöhnliche Belastung
Norm: § 34 EStG 1988.
Entscheidung: RV/1100626/2014, Revision zugelassen.
(B. R.) – Kosten für eine alternativmedizinische Behandlung (hier: betreffend Prostatakrebs mit Metastasenbildung) durch einen (im Inland nicht zu medizinischen Behandlungen zugelassenen) deutschen Heilpraktiker sind insoweit außergewöhnliche Belastungen, als diese Kosten medizinisch indiziert sind; insoweit besteht keine Priorität schulmedizinischer Methoden. Ob eine solche medizinische Indikation vorliegt, ist im Einzelfall zu beurteilen.
Anmerkung: Das Finanzamt hatte diese Aufwendungen unter Hinweis darauf, dass weder der Steuerpflichtige die Zwangsläufigkeit und Notwendigkeit der alternativen Behandlung durch eine ärztliche Verordnung nachgewiesen habe noch von der Krankenkasse Kostenersätze gewährt worden seien, nicht anerkannt. Seitens des BFG wurde eine nachträglich erstellte medizinische Befürwortung durch einen Arzt als ausreichend angesehen.