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OGH vom 29.06.2011, 8Ob56/11k

OGH vom 29.06.2011, 8Ob56/11k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** Verein *****, vertreten durch Grilc Partner, Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei K*****, vertreten durch Dr. Janko Tischler jun Rechtsanwalts GmbH in Klagenfurt, wegen 156.712,66 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom , GZ 2 R 69/11a 17, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Hat der Beklagte seinen Wohnsitz bzw Sitz in einem Mitgliedstaat, so sind nach der Grundregel des Art 2 EuGVVO grundsätzlich die Gerichte dieses Staats international zuständig. Die konkrete örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus dem nationalen Zivilverfahrensrecht. Vor anderen Gerichten kann der Beklagte nur geklagt werden, wenn eine besondere Zuständigkeit nach den Art 5 bis 24 EuGVVO besteht.

2.1 Der Kläger beruft sich auf die besondere Zuständigkeit des Erfüllungsorts nach Art 5 Nr 1 EuGVVO. Diese Bestimmung regelt nicht nur die internationale, sondern die (internationale) örtliche Zuständigkeit. Dieser Gerichtsstand kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn die Unwirksamkeit des zugrunde liegenden Vertrags eingewendet wird (vgl RIS-Justiz RS0104401).

2.2 Zwischen den Parteien ist unstrittig, dass sich die auf den Erfüllungsort gestützte internationale Zuständigkeit nach Art 5 Nr 1 lit a EuGVVO (iVm lit c) richtet. Die Übertragung von Geschäftsanteilen fällt nicht unter Art 5 Nr 1 lit b EuGVVO (s auch Simotta in Fasching/Konecny ² Art 5 EuGVVO Rz 169; Leible in Rauscher , Europäisches Zivilprozess und Kollisionsrecht, Art 5 EuGVVO Rz 47; zu Art 5 Nr 1 lit b EuGVVO s 1 Ob 137/10v = EvBl 2011/12).

2.3 Die Zuständigkeit nach Art 5 Nr 1 lit a EuGVVO richtet sich nach den Grundsätzen, die sich aus der bisherigen Rechtsprechung des EuGH zu Art 5 Nr 1 EuGVÜ ergeben (4 Ob 90/09b). Demnach ist für die Bestimmung der Zuständigkeit diejenige vertragliche Verpflichtung maßgebend, die den Gegenstand der Klage bildet. Dabei handelt es sich um die verletzte Vertragsleistung , hier also um die verletzte Geldzahlungspflicht.

Wurde kein Erfüllungsort vereinbart, so ist der rechtliche Erfüllungsort für die verletzte Vertragsleistung nach der lex causae zu bestimmen.

Zwischen den Parteien ist nicht strittig, dass auf den zugrunde liegenden Abtretungsvertrag österreichisches Recht anzuwenden ist. Verweist das Vertragsstatut (der lex fori) auf österreichisches Recht, so ist der Erfüllungsort nach § 905 ABGB zu ermitteln. Dieser richtet sich zunächst nach der Natur oder dem Zweck des Rechtsgeschäfts. Zug um Zug Leistungen sind nach ihrer Natur am selben Ort zu erbringen. Dementsprechend sind etwa Beherbergungsverträge grundsätzlich am Ort der Beherbergung (4 Ob 299/97t) und Behandlungsverträge am Ort der Behandlungsleistung zu erfüllen.

Kann der Erfüllungsort weder aus der Verabredung noch aus der Natur oder dem Zweck des Geschäfts bestimmt werden, so ist nach § 905 Abs 1 ABGB am Wohnsitz oder Sitz des Schuldners zu leisten. Im Zweifel richtet sich der Erfüllungsort somit nach dem Wohnsitz des Schuldners zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Dies gilt auch für Geldschulden als (qualifizierte) Schickschulden iSd § 905 Abs 2 ABGB (RIS Justiz RS0017632; RS0110434). Die Richtlinie 2000/35/EG zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und deren Auslegungen durch den EuGH in der Rechtssache C 306/06 01051 Telecom hat an dieser Beurteilung nichts geändert; dadurch ist es lediglich zu einer Änderung des Zeitpunkts, der für die Rechtzeitigkeit einer Zahlung maßgebend ist, gekommen (RIS Justiz RS0125282).

2.4 Der Kläger beruft sich im gegebenen Zusammenhang auf eine Zug um Zug Verpflichtung. Das Zug um Zug Prinzip sei auf alle zweiseitig verbindlichen und entgeltlichen Verträge anzuwenden und gelte daher auch für den zugrunde liegenden Abtretungsvertrag.

Das Zug um Zug Prinzip bezieht sich auf das Austausch bzw Leistungsverhältnis und damit auf die Leistungspflicht, also die Erfüllungshandlung, und steht im Gegensatz zur Vorleistungspflicht. Allgemein liegt eine Zug um Zug Leistung vor, wenn erst durch das Rechtsgeschäft eine Gläubigerstellung begründet wird und der Gläubiger sogleich Befriedigung erlangt (vgl 3 Ob 232/08a). Für die Beurteilung ist die zugrunde liegende vertragliche Regelung entscheidend. Für eine Zug um Zug Verpflichtung in einem Abtretungsvertrag ist im Allgemeinen vorausgesetzt, dass sich der übertragende Gesellschafter verpflichtet, seinen Geschäftsanteil Zug um Zug gegen Zahlung an den übernehmenden Gesellschafter abzutreten. Dies bedeutet, dass der Übertragungsakt mit der Zahlung des Abtretungspreises als Gegenleistung zeitlich verknüpft sein muss.

Im vorliegenden Fall wurde keine solche Gegenleistungspflicht vereinbart. In Pkt 2 des Vertrags ist vorgesehen, dass die Abtretung des Geschäftsanteils sofort („hiermit“) erfolgt. Die Zahlung des Abtretungspreises hat nach Pkt 3 hingegen zeitlich gestaffelt in zwei Teilzahlungen und auf ein erst vom Kläger bekannt zu gebendes Konto zu erfolgen. Nach der vom Kläger in seinem Vorbringen geschilderten Ratenvereinbarung sollte der Kaufpreisrest (die zweite Teilzahlung) sogar in vier Raten erbracht werden.

2.5 Die Beurteilung des Rekursgerichts steht mit den dargelegten Grundsätzen im Einklang. In diesem Zusammenhang vermag der Kläger keine erhebliche Rechtsfrage darzulegen.

3.1 Nach den Feststellungen des Erstgerichts enthält der Abtretungsvertrag in Pkt 5 auch eine Bestimmung zum „Zeitpunkt des Übergangs“. Danach sollen die Rechte, Pflichten und Verbindlichkeiten, die mit dem (bereits) abgetretenen Geschäftsanteil verbunden sind, mit Zahlung des Kaufpreises übergehen. Für den Übergang bzw das Wirksamwerden der Mitgliedschaftsrechte (vgl RIS Justiz RS0010879) ist somit kein weiterer Übertragungsakt, sondern lediglich die Zahlung des Abtretungspreises vorgesehen. Das Wirksamwerden der Mitgliedschaftsrechte bei der Beklagten liegt somit allein in ihrer Hand.

Diese Regelung entspricht inhaltlich der Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts. Abgesehen davon, dass es umstritten ist, ob ein Eigentumsvorbehalt in Bezug auf unkörperliche Sachen überhaupt wirksam sein kann und die Rechtsprechung diese Frage verneint (vgl dazu Aicher in Rummel ³ § 1063 ABGB Rz 34), hat ein Eigentumsvorbehalt zur Konsequenz, dass die Wirkung des schon vollzogenen Verfügungsgeschäfts bis zur Kaufpreiszahlung hinausgeschoben ist ( Aicher aaO Rz 25; Spielbüchler in Rummel ³ § 360 ABGB Rz 5). Der Eigentumsvorbehalt stellt damit eine Art Fortwirkung des Zug um Zug Prinzips (in Ansehung der Eigentumsverschaffung) dar, bewirkt aber nicht, dass eine vereinbarte Vorleistungspflicht beseitigt wird. Ein Eigentumsvorbehalt begründet damit nicht per se eine Zug um Zug Leistungspflicht.

3.2 Auch im gegebenen Zusammenhang zeigt der Kläger keine erhebliche Rechtsfrage auf, zumal er sich auf einen vereinbarten Eigentumsvorbehalt in der außerordentlichen Revision gar nicht beruft.

4. Insgesamt bleibt es für die Bestimmung des Erfüllungsorts für die hier streitgegenständliche und damit verletzte Vertragsleistungspflicht somit bei der Zweifelsregel nach § 905 ABGB. Danach liegt der gesetzliche Erfüllungsort der (verletzten) Geldschuld am Wohnsitz bzw Sitz des Schuldners.

5. Die ausschließliche Zuständigkeit nach Art 22 Nr 2 EuGVVO bezieht sich nur auf Klagen über bestimmte Fragen des Organisationsrechts von Gesellschaften und erfasst Anfechtungsklagen gegen Beschlüsse von Gesellschafterversammlungen oder anderen Organen, Klagen auf Nichtigerklärung oder Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der Gesellschaft, Dividendenstreitigkeiten oder Streitigkeiten über genehmigtes Kapital und Streitigkeiten über die Zusammensetzung von Gesellschaftsorganen ( Mankowski in Rauscher aaO Art 22 EuGVVO Rz 28 und 31 ff). Klagen auf Übernahme oder Übertragung von Gesellschaftsanteilen und ebenso alle Leistungsklagen auf Geld fallen nicht darunter ( Mankowski aaO Rz 35).

Die ausschließliche Zuständigkeit nach Art 22 Nr 3 EuGVVO besteht nur für Streitigkeiten über die Gültigkeit von Eintragungen in öffentliche Register ( Mankowski aaO Rz 39). Die vorliegende Zahlungsklage kann auch nicht auf diesen Zuständigkeitstatbestand gestützt werden.

6. Entgegen den Ausführungen im außerordentlichen Revisionsrekurs sieht Erwägungsgrund 12 zur EuGVVO, der im Übrigen nur als Auslegungshilfe der Zuständigkeitsnormen dient, keineswegs eine Verpflichtung dahin vor, dass in jedem Fall zusätzlich zum allgemeinen Gerichtsstand auch ein alternativer besonderer Gerichtsstand zur Verfügung stehen müsste. Vielmehr bringt der Erwägungsgrund nur die Zielvorstellung der Verordnung zum Ausdruck, die darin besteht, neben dem allgemeinen Gerichtsstand auch zusätzliche Zuständigkeitstatbestände durch die Zulassung besonderer Gerichtsstände zu normieren. Dies ändert aber nichts daran, dass für das Abgehen vom allgemeinen Gerichtsstand ein besonderer Zuständigkeitstatbestand nach den Art 5 bis 24 EuGVVO erfüllt sein muss.

Die internationale Zuständigkeit der slowenischen Gerichte ist schon aufgrund des allgemeinen Gerichtsstands gegeben.

7. Die Anregung des Klägers auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens war nicht aufzugreifen, weil die Auslegung des Unionsrechts zur aufgeworfenen Fragestellung offenkundig ist (vgl RIS Justiz RS0082949).

Mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO war der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen.