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OGH vom 12.07.2006, 9ObA54/06s

OGH vom 12.07.2006, 9ObA54/06s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann und Dr. Klaus Mayr als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Manfred M*****, Hausbesorger, *****, vertreten durch Hohenberg Strauss Buchbauer Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei Karin B*****, vertreten durch Dr. Gert Kleinschuster, Rechtsanwalt in Graz, wegen EUR 1.266,66 sA (Revisionsinteresse EUR 1.200), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 7 Ra 8/06k-18, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Abfertigungsanspruch setzt - soweit hier relevant - eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraus (§ 2 Abs 1 Arbeiter-Abfertigungsgesetz iVm § 23 Abs 1 AngG). Die Frage, ob eine Beendigung eines Arbeitsverhältnisses vorliegt, kann nur aufgrund der konkreten Umstände im Einzelfall entschieden werden (8 ObA 308/01d; RIS-Justiz RS0043253 ua). Eine Novation iSd § 1376 ABGB kommt zustande, wenn nach dem Willen der vertragschließenden Parteien das ursprüngliche Schuldverhältnis durch Änderung des Rechtsgrundes oder des Hauptgegenstandes durch ein neues ersetzt wird, in dem sie mit der Begründung des neuen die Aufhebung des alten verknüpfen (RIS-Justiz RS0032502 ua). Ob eine Novation vorliegt oder nicht, ist ebenfalls wieder eine Frage des Einzelfalls (7 Ob 62/04z ua). Mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).