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Investitionszuwachsprämie
Mit dem „Eintritt der Rechtskraft“ in § 108e Abs 4 EStG 1988 (Investitionszuwachsprämie) war deren erstmaliger Eintritt gemeint, sodass das Gesetz hier keinen weiteren Fristenlauf für die Fälle einer Wiederaufnahme oder Bescheidänderung eröffnet. – (§ 108e Abs 4 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2012/13/0117)