OGH vom 23.10.1991, 9ObA199/91
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Wolf und Ing. Robert Eheim als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei J***** T*****, Angestellter, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei V***** Schule *****, vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wegen Anfechtung einer Entlassung (Streitwert S 712.320,-), infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 33 Ra 66/91-10, womit infolge Rekurses der beklagten Partei der Beschluß des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom , GZ Jv 555-17/91-7, bestätigt wurde folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Rekursgericht dem Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluß des Erstgerichtes, mit dem der Antrag der beklagten Partei, den erkennenden Senat im Sinne des § 19 Z 2 JN wegen Befangenheit abzulehnen, zurückgewiesen wurde, keine Folge.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs der beklagten Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne des Ablehnungsantrages abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Es trifft zwar zu, daß in einer vereinzelt gebliebenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (JBl 1990, 122 (Schumacher) mit zustimmender Besprechung von König-Broll, Zum Rechtsmittelverfahren in Ablehnungssachen, JBl 1990, 366 ff) eine meritorische Entscheidung über die Ablehnung eines Richters erster Instanz ergangen ist. Diese Entscheidung hat sich jedoch mit der Rechtsmittelbeschränkung des § 24 Abs 2 JN nicht auseinandergesetzt und kann daher im formellen Bereich gerade im Hinblick auf die Wahrung der Rechtseinheit und Rechtssicherheit nicht aufrechterhalten werden.
Es ist davon auszugehen, daß im ASGG keine abweichende Regelung über das Ablehnungsverfahren getroffen wurde (9 Ob A 107/87), so daß auch im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren die Rechtsmittelbeschränkung des § 24 Abs 2 JN anzuwenden ist. Als Sonderregelung über die Anfechtbarkeit von Entscheidungen über die Ablehnung von Richtern verdrängt § 24 Abs 2 JN jede allgemeine Bestimmung über die Anfechtbarkeit von Beschlüssen in den einzelnen Verfahren, in denen die Jurisdiktionsnorm Anwendung findet (vgl. Kuderna, ASGG § 34 Erl.1 f). Der Oberste Gerichtshof erblickt aber in der Rechtsmittelbeschränkung des zweiten Halbsatzes des § 24 Abs 2 JN in ständiger Rechtsprechung (seit der Entscheidung SZ 18/6) eine abschließende Sonderregelung in dem Sinn, daß gegen die Zurückweisung der Ablehnung der Rekurs nur an das zunächst übergeordnete Gericht stattfindet und gegen dessen Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist (vgl EvBl 1991/36 mwH auf die ständige Judikatur). Ist aber überhaupt kein Rechtsmittel mehr zulässig, bedarf es auch keiner die allgemeine Rechtsmittelzulässigkeit betreffenden Bewertung des Streitgegenstandes im Sinne des § 45 Abs 1 Z 1 ASGG.