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OGH vom 26.01.2000, 9ObA195/99p

OGH vom 26.01.2000, 9ObA195/99p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Gerhard Kriegl und Josef Redl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. Nikola P*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Josef Lechner und Dr. Ewald Wirleitner, Rechtsanwälte in Steyr, wider die beklagte Partei Oberösterreichische Gebietskrankenkasse, Gruberstraße 77, 4021 Linz, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung (Streitwert S 150.000,--), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 11 Ra 53/99i-13, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Arbeits- und Sozialgericht vom , GZ 27 Cga 7/98x-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 2.970,-- (darin enthalten S 495,-- Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Begründung des Berufungsgerichtes ist zutreffend, sodass hierauf verwiesen werden kann (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers entgegenzuhalten:

Der Revisionswerber missversteht offenbar die Bezugnahme des Berufungsgerichtes auf die §§ 16a, 16b ÄrzteG 1984. Im Vordergrund steht hier nicht der "Schutzzweck" dieser Bestimmungen, sondern das Begehren des Klägers auf Gewährung einer Pension nach der Dienstordnung B für die Ärzte und Dentisten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO.B). Hiefür sind in Abschnitt IV ("Pensionsrecht"), §§ 71 ff DO.B eine Reihe von Voraussetzungen normiert. Dass der Kläger einen Teil dieser Voraussetzungen - etwa das Aufbringen von (zwischenzeitig allerdings wieder rückerstatteten) Beitragsleistungen - erfüllte, ist unstrittig. Die Beitragsleistungen eines Arztes bewirken jedoch für sich allein gemäß § 93 Abs 6 DO.B - wie der Revisionswerber selbst ausführt - noch keinen Leistungsanspruch nach dem Pensionsrecht der DO.B. Eine andere wesentliche Voraussetzung für einen Pensionsanspruch, die das Berufungsgericht zu Recht in den Mittelpunkt seiner Überlegungen stellte, ist der Erwerb der Unkündbarkeit (bzw eines erhöhten Kündigungsschutzes [Fassung ab ]) nach § 22 DO.B, die aber unter anderem nur für jene Ärzte in Betracht kommt, die in einem unbefristeten Dienstverhältnis stehen. Diese Voraussetzung hat der Kläger nie erfüllt, sodass schon aus diesem Grund sein Begehren zu Recht abgelehnt wurde. Dass er "wie ein österreichischer Arzt gearbeitet" habe, begründet für sich allein noch keinen Pensionsanspruch nach der DO.B.

Unstrittig ist, dass sich der Kläger, der seine Ausbildung als Zahnarzt in Rumänien absolvierte und seit 1984 österreichischer Staatsbürger ist, um keine Nostrifizierung seines akademischen Grades in Österreich bemühte. Er beantragte auch keine Bewilligung gemäß § 16b ÄrzteG 1984 (der durch BGBl 1996/378 eingeführt wurde) und erbrachte auch keinen Nachweis der Gleichwertigkeit im Sinne dieser Gesetzesbestimmung. Da sein medizinisches Doktorat nicht den Erfordernissen des § 3 Abs 2 Z 3 ÄrzteG 1984 entsprach, durfte er eine ärztliche Tätigkeit für die Beklagte nur mit ministerieller Bewilligung jeweils bis zur Dauer eines Jahres ausüben (§ 16 ÄrzteG 1984). Aus einem Vergleich mit § 29 AuslBG ist in diesem Zusammenhang für den Standpunkt des Revisionswerbers nichts zu gewinnen. Seine erstmals in der Revision aufgestellte Behauptung, es wären unzulässige Kettenarbeitsverträge vorgelegen, ist unbegründet, weil sie den Umstand unberücksichtigt lässt, dass sich die Notwendigkeit der Befristung der Dienstverhältnisse zwingend aus der Tatsache ergab, dass beim Kläger nur befristete Ausübungsbewilligungen nach dem ÄrzteG 1984 vorlagen (vgl SZ 59/56).

Das Berufungsgericht wies zutreffend darauf hin, dass Kollektivverträge - wie beispielsweise die DO.B (Arb 9.649, 10.848) - kraft mittelbarer Drittwirkung des Gleichheitsgrundsatzes im Wege der entsprechenden Generalklauseln des Privatrechts ebenso an das Sachlichkeitsgebot des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes gebunden sind wie ein Gesetz im formellen Sinn. Es ist jedoch zulässig, dass die Normgeber bei einer Regelung von einer Durchschnittsbetrachtung ausgehen und auf den Regelfall abstellen;

dass dabei Härtefälle entstehen, macht die Regelung nicht gleichheitswidrig (9 ObA 2182/96i = ARD 4822/36/97 = ASoK 1997, 58;

SSV-NF 2/14; RIS-Justiz RS0038765, RS0053509, RS0054009).

Unstrittig ist, dass der vom Kläger behauptete Pensionsanspruch nicht dem BPG unterliegt. Für seinen Standpunkt ist jedoch auch nichts mit dem vergleichenden Hinweis auf das in § 18 BPG normierte Gleichbehandlungsgebot gewonnen, den der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz steht sachlich begründeten Differenzierungen grundsätzlich nicht entgegen (Schrammel, BPG, 192ff, 198ff). Im Übrigen trifft der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz den Arbeitgeber und spielt gegenüber den Instrumenten der kollektiven Rechtsgestaltung keine Rolle (Strasser, Betriebspension und Gleichbehandlung 15 mwN; Schrammel aaO 193f mwN; RIS-Justiz RS0016823, RS0052705). Die Beklagte ist den pensionsrechtlichen Regelungen der DO.B ebenso unterworfen wie der Kläger (ARD 4822/36/97).

Die DO.B trägt in § 22 mit der bereits erwähnten Voraussetzung der Unkündbarkeit (bzw des erhöhten Kündigungsschutzes [Fassung ]), die neben dem Vorliegen eines unbefristeten Dienstverhältnisses unter anderem auch eine bestimmte Zahl von Dienstjahren verlangt, erkennbar dem Motiv der Abgeltung der Betriebstreue Rechnung, welches weder willkürlich noch sachfremd ist (Strasser aaO 53f). Zutreffend hob das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auch hervor, dass der Aspekt der Betriebstreue im Regelfall bei jenen Dienstnehmern zum Ausdruck kommt, die nicht nur willentlich, sondern auch rechtlich in der Lage sind, sich langfristig an einen Dienstgeber zu binden. Dies war aber beim Kläger nie der Fall.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.