VfGH vom 27.09.1993, b552/92
Sammlungsnummer
13510
Leitsatz
Keine Verletzung des Rechts auf Rundfunkfreiheit und des Gleichheitsrechts durch Abweisung einer Beschwerde an die Rundfunkkommission wegen behaupteter Verletzung des RundfunkG durch verspätete Berichterstattung des ORF über eine Entscheidung der Europäischen Kommission für Menschenrechte betreffend Zulässigkeit einer an sie gerichteten Beschwerde des Landeshauptmannstellvertreters von Kärnten gegen die Republik Österreich
Spruch
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, den beteiligten Parteien Generalintendant G B sowie Dr. R N und J K zu Handen ihres Vertreters Rechtsanwalt Dr. G K die mit insgesamt 17.250 S bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1.1.1. Dr. J H machte mit einer Beschwerde gemäß § 27 Abs 1 Z 1 lita Rundfunkgesetz (RFG), die am bei der Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes (RFK) einlangte, geltend, der Österreichische Rundfunk (ORF) habe das RFG verletzt, und verband damit den Antrag,
"durch Bescheid festzustellen, daß durch die Nichtberichterstattung in Hörfunk und Fernsehen in dem Zeitraum von bis - bis zum Zeitpunkt der Überreichung der Beschwerde - das RFG dadurch verletzt wurde, daß der ORF es unterließ, die Allgemeinheit darüber zu informieren, daß die Europäische Kommission für Menschenrechte (EKMR) am die Entscheidung fällte, daß die Beschwerde des Einschreiters Dr. J H, Landeshauptmannstellvertreter von Kärnten, gegen die Republik Österreich Nr. 15041/89 für zulässig erklärt wurde.
Gemäß dieser Beschwerde hat der Beschwerdeführer den Antrag gestellt, die EKMR möge diese Beschwerde für zulässig erklären und gegebenenfalls den Fall mit der Begründung, daß die Republik Österreich die beschwerdeführende Partei in ihrem durch Art 10 EMRK gestützten Anspruch, Rundfunk und Fernsehen zu betreiben, verletzt hat, beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur weiteren Entscheidung vorlegen..."
1.1.2.1. Die RFK gab dieser Beschwerde mit ihrem Bescheid vom , Z 415/7-RFK/92, nicht Folge.
1.1.2.2. In der Begründung dieses Bescheids heißt es ua. wörtlich:
"... Die RFK hat den Fernsehbericht in FS 1 am angesehen und dabei festgestellt, daß dieser Bericht in Transkript Beilage 3 zur Stellungnahme der Beschwerdegegner richtig wiedergegeben ist. Die übrigen in den Beilagen 2 und 4 zitierten Sendungstexte des ORF wurden von den Parteien außer Streit gestellt. Es steht somit fest, daß der ORF am 7. (wohl: 17.) Jänner 1992 in den Hörfunkprogrammen Ö1 und Ö2 jeweils um 14.00 Uhr und 16.00 Uhr sowie im Ö3 Journal um 17.00 Uhr und in FS 1 am um 18.00 Uhr über die Entscheidung der EKMR und die Reaktion des Beschwerdeführers berichtet hat. Es war sohin lediglich zu prüfen, inwieweit eine Berichterstattung am 17. Februar (wohl: Jänner) 1992 noch rechtzeitig war, um den Bestimmungen des RFG zu entsprechen. Die Prüfung der Frage, inwieweit über eine - vorläufige - Entscheidung der EKMR überhaupt im ORF zu berichten war und ist, kann dann im konkreten Fall außer Betracht bleiben, wenn festgestellt wird, daß der ORF tatsächlich und auch rechtzeitig berichtet hat. Wenn nun auch dem Beschwerdeführer als Partei das Ergebnis des Kommissionsberichtes und die Aufhebung von dessen Vertraulichkeit bereits am gegen 19.00 Uhr telefonisch mitgeteilt worden war, hat das Beweisverfahren keinen Beweis dafür erbracht, daß der ORF und seine verantwortlichen Organe auch bereits zu diesem Zeitpunkt vom Inhalt des Communiques, insoweit dieses einer Berichterstattung offen stand, Kenntnis hatten. Unbestritten blieb, daß der offizielle Text des Communiques von Dipl.Ing. B A erst am um 18.28 Uhr mittels Fax mitgeteilt wurde, nachdem dieser selbst die Mitteilung am gleichen Tag um
14.48 Uhr vom Europarat erhalten hatte. Will man nun von der Annahme ausgehen, daß es sich hier um eine wesentliche vom Programmauftrag umfaßte Frage gehandelt hat, zu deren Berichterstattung der ORF verpflichtet war, so würde diese Verpflichtung jedenfalls auch die Notwendigkeit mitumfassen, die Richtigkeit der Meldung zu überprüfen. Dafür war die genaue Kenntnis des offiziellen Kommissionsberichtes notwendig, weil ja die anderen Teile unbestrittenermaßen der Geheimhaltung unterlagen und daher vom ORF auch nicht hätten berichtet werden dürfen, wenn er davon Kenntnis erlangt hätte. Die unreflektierte Übernahme der Aussendung des Beschwerdeführers war für eine solche Berichterstattung sicherlich nicht geeignet, weil es sich dabei um die Aussendung einer der im konkreten Verfahren unmittelbar betroffenen Parteien gehandelt hat, deren Wiedergabe zumindest auch eine Stellungnahme der anderen Prozeßpartei, der Republik Österreich, erfordert hätte. Abgesehen davon umfaßt der Programmauftrag des RFG sicherlich nicht die Verpflichtung, auf jede Äußerung einer politischen Partei unmittelbar und sofort zu reagieren, und ebenso nicht die Verpflichtung, bei der Auswahl von Nachrichten, die Aktionen verschiedener politischer Parteien zum Inhalt haben, eine Reihung nach dem Stärkeverhältnis der politischen Partei oder ähnlichen Kriterien vorzunehmen. Die Wertung des Aktualitätswertes der Nachrichten kann dem ORF dann, wenn er die Nachrichten rechtzeitig und in einem Nachrichtenblock bringt, auch dann nicht zum Schaden gereichen, wenn innerhalb des einheitlichen Nachrichtenblockes über die Aktualität der einzelnen Beiträge Auffassungsunterschiede bestehen können.
Was den Antrag auf Beiziehung eines Sachverständigen für die Frage der Aktualität der Entscheidung der EKMR iSd § 2 RFG betrifft, war diesem Antrag nicht stattzugeben, da es sich hier ausschließlich um eine Rechtsfrage handelt..."
1.2.1. Gegen diesen Bescheid der RFK ergriff Dr. J H eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art 144 Abs 1 B-VG, in der er die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, nämlich auf eine wirksame Beschwerde (Art13 EMRK iVm Art 10 EMRK), auf Informationsfreiheit (Art10 EMRK) und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 Abs 1 B-VG iVm Art 2 StGG und Art 14 EMRK) sowie die Verletzung in Rechten durch Anwendung verfassungswidriger Gesetze (§7 AVG und § 25 Abs 3 Z 2 RFG) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheids begehrt.
1.2.2. Die RFK als belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor, verzichtete jedoch auf die Erstattung einer Gegenschrift.
1.2.3.1. Hingegen brachten der Generalintendant des ORF G B als Partei im Kommissionsverfahren (§30 Abs 1 RFG) und die für die streitverfangene Sendung verantwortlichen Bediensteten des ORF, und zwar der Hörfunkintendant Dr. R N und der Informationsintendant J K, als Beteiligte des verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens eine gemeinsame Gegenschrift ein, in der sie für die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde eintraten.
1.2.3.2. Dazu langte eine Replik des Beschwerdeführers ein.
2. Über die Beschwerde wurde erwogen:
2.1.1. Die RFK ist eine nach Art 133 Z 4 B-VG eingerichtete Verwaltungsbehörde. Ihre Entscheidungen unterliegen nach § 29 Abs 5 RFG nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Der administrative Instanzenzug iSd Art 144 Abs 1 Satz 2 B-VG ist also ausgeschöpft (vgl. zB VfSlg. 8320/1978, 8906/1980, 11062/1986, 11213/1987, 11572/1987, 11670/1988, 12022/1989, 12035/1989, 12086/1989, 12491/1990, 12795/1991; , B468/91).
2.1.2. Die Prozeßvoraussetzungen treffen (insgesamt) zu (vgl. VfSlg. 12022/1989, 12035/1989, 12086/1989, 12491/1990, 12795/1991; , B468/91), die Beschwerde ist zulässig.
2.2.1. Der Beschwerdeführer wendet ein, daß der hier präjudizielle § 25 Abs 3 Z 2 RFG über die Bestellung der Mitglieder der RFK gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art7 Abs 1 B-VG iVm Art 2 StGG) und gegen Art 13 EMRK (Erfordernis der Einräumung einer wirksamen Beschwerde bei einer nationalen Instanz) verstoße, weil diese Vorschrift die Bundesregierung für je vier der (auf ihren Vorschlag vom Bundespräsidenten zu ernennenden) Kommissionsmitglieder an Besetzungsvorschläge des Zentralbetriebsrats sowie der Hörer- und Sehervertretung binde.
2.2.2. Der Verfassungsgerichtshof befaßte sich mit dieser Frage bereits in seinen - den nunmehrigen Beschwerdeführer betreffenden - Erkenntnissen vom , B468/91 und vom , B343/92 und vertrat die Meinung, daß Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 25 Abs 3 Z 2 RFG nicht bestehen; er hält an dieser Auffassung auch aus der Sicht der vorliegenden Rechtssache fest.
Ebensowenig vermag sich der Verfassungsgerichtshof - abermals unter Berufung auf seine Erkenntnisse vom , B468/91 und vom , B343/92 - der Rechtsmeinung des Beschwerdeführers anzuschließen, daß § 7 AVG gleichsam infolge "Ineffektivität" unter dem Blickwinkel des Art 7 Abs 1 B-VG (iVm der EMRK) verfassungsrechtlich bedenklich sei. Da sich das entsprechende Beschwerdevorbringen im wesentlichen in einer Wiederholung der schon in den verfassungsgerichtlichen Verfahren B468/91 und B343/92 vorgetragenen Argumente erschöpft, die einer Nachprüfung nicht standhielten, kann auf die Entscheidungsgründe der beiden zitierten Vorerkenntnisse verwiesen werden.
2.3.1. Der Beschwerdeführer erachtet sich im Recht nach Art 13 EMRK (auf "effektive Durchsetzung der materiellen Grundrechte", und zwar nach der Beschwerdeauffassung des Art 10 EMRK) und im Recht nach Art 7 Abs 1 B-VG (Art2 StGG) der Sache nach dadurch verletzt, daß die beiden nichtrichterlichen Mitglieder der belangten RFK (Dr. G P und Dr. W B) wegen ihrer Tätigkeit in oder ihrer Nähe zu politischen Parteien befangen gewesen seien.
2.3.2. Dem ist - mit Bezugnahme auf das Erk. des Verfassungsgerichtshofs vom , B343/92 - zu erwidern, daß die Art 13 EMRK relevierende Argumentation der Beschwerde auf einer verfehlten Prämisse beruht, weil nicht einmal die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei und die Mitarbeit in einer solchen Gruppierung für sich allein - nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs () - einen Befangenheitsgrund herzustellen vermögen (vgl. VwSlg. 2422 A/1952; (Leitsatz: VwSlg. 8171 A/1972)). Für den Beschwerdstandpunkt wäre also grundsätzlich auch dann nichts gewonnen, wenn es - wie vorgebracht - zuträfe, daß die besagten Kommissionsmitglieder Funktionäre (allenfalls Angestellte) einer politischen Partei sind. Weitergreifende, hinlänglich konkretisierte besondere Umstände, die es zweifelhaft erscheinen ließen, ob die nichtrichterlichen Kommissionsmitglieder (etwa wegen ihrer persönlichen Beziehung zu der in Streit stehenden Sache) zu der ihnen gesetzlich aufgetragenen objektiven Entscheidung des Rechtsfalls des Beschwerdeführers gewillt und imstande seien, und die nach Lage des Falls tatsächlich den Anschein einer Befangenheit dieser Organwalter begründen könnten, sind hier aber nicht zu ersehen. Unter diesen Umständen mußte nicht mehr auf die Frage eingegangen werden, ob eine Verletzung des Art 13 EMRK im konkreten Fall überhaupt in Betracht kommen kann.
2.4.1. Soweit sich der Beschwerdeführer auf Art 10 EMRK und Art 7 Abs 1 B-VG (iVm Art 2 StGG) beruft, ist er gleichfalls nicht im Recht.
Der Bescheid einer Verwaltungsbehörde, so auch der RFK, kann das unter Gesetzesvorbehalt stehende verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Rundfunkfreiheit gemäß Art 10 EMRK nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs nur dann verletzen, wenn er ohne jede gesetzliche Grundlage erging oder auf einer verfassungswidrigen Norm beruht oder wenn bei seiner Erlassung eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage denkunmöglich angewendet, so etwa dem Gesetz ein der Bundesverfassung widersprechender Inhalt fälschlicherweise unterstellt wurde (vgl. zB VfSlg. 9909/1983).
Der angefochtene Bescheid stützt sich nun auf Vorschriften des RFG, deren Verfassungsmäßigkeit der Beschwerdeführer - von der schon erörterten und als verfassungsrechtlich unbedenklich erachteten Norm des § 25 Abs 3 Z 2 RFG abgesehen - selbst nicht in Zweifel zieht und gegen die auch der Verfassungsgerichtshof aus der Sicht dieses Beschwerdefalls keine derartigen Bedenken hegt.
2.4.2. Demgemäß bleibt vorerst nur zu prüfen, ob der belangten Behörde eine denkunmögliche Gesetzeshandhabung zur Last fällt.
In der Begründung des bekämpften Bescheids wird zusammenfassend ausgeführt:
"... Es steht sohin fest, daß der ORF über die in Frage stehende Entscheidung der EKMR durchaus rechtzeitig und soweit berichtet hat, als die durch die Entscheidung berührte aktuelle Nachricht vermittelt wurde. Zu einer näheren Hintergrundberichterstattung war er zweifelsohne nicht verpflichtet. Im Hinblick auf diese rechtzeitige Berichterstattung erübrigt es sich auch, darauf näher einzugehen, ob eine Entscheidung der EKMR, in eine materielle Prüfung einer ihr vorliegenden Frage einzutreten, einen so hohen Aktualitätswert hat, daß darüber vom ORF unter Nennung des Gegenstandes und der Parteien zu berichten ist..."
Alle hier relevanten Teile der Bescheidbegründung - so insbesondere auch die Feststellung, daß der ORF zu einer näheren Hintergrundberichterstattung nicht verhalten gewesen sei - stehen mit den Gesetzen logischen Denkens durchaus im Einklang und lassen auch keine wie immer geartete - Art 7 Abs 1 B-VG iVm Art 2 StGG verletzende - willkürliche Gesetzesanwendung erkennen, wie die folgenden Überlegungen zeigen:
Es fehlt vor allem an jeglichen Anhaltspunkten dafür, daß die RFK sich bei ihrer Willensbildung von subjektiven Momenten leiten ließ. Auch gab die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheids ihre von der Meinung des Beschwerdeführers abweichenden Erwägungen tatsächlicher und rechtlicher Art, fern von jeder Leichtfertigkeit, sehr ausführlich wieder. Sie ging dabei auf die den Umständen nach maßgebenden Einzelheiten der Rechtssache genügend ein, wie (auch) der aus den Akten zu entnehmende Ablauf des Verwaltungsgeschehens zeigt.
Der Standpunkt der belangten Behörde ist unter den obwaltenden Verhältnissen insgesamt weder in tatsachenmäßiger noch in rechtlicher Hinsicht mit - Willkür indizierender - Denkunmöglichkeit oder dadurch belastet, daß den angewendeten Rechtsvorschriften ein verfassungswidriger Inhalt unterstellt worden wäre. Die beschwerdeführende Partei bringt jedenfalls nichts vor, was diese Wertung des angefochtenen Bescheids erschüttern könnte.
Abschließend ist festzuhalten, daß der Beschwerdeführer in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten nach Art 7 Abs 1 B-VG iVm Art 2 StGG und Art 10 EMRK nicht verletzt wurde.
2.5. Das verfassungsgerichtliche Beschwerdeverfahren ergab auch nicht, daß der Beschwerdeführer in einem von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt wurde.
Ob das in den hier präjudiziellen Bestimmungen auf der Stufe eines einfachen Bundesgesetzes stehende RFG von der RFK richtig angewendet wurde, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu entscheiden, und zwar auch dann nicht, wenn sich die Beschwerde, wie im vorliegenden Fall, gegen den Bescheid einer Kollegialbehörde nach Art 133 Z 4 B-VG richtet, der beim Verwaltungsgerichtshof nicht bekämpft werden kann (, B468/91 uvam.).
2.6. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
3. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 88 VerfGG 1953. Im zugesprochenen Kostenbetrag ist Umsatzsteuer in der Höhe von 2.875 S enthalten.
4. Diese Entscheidung konnte gemäß § 19 Abs 4 Z 2 VerfGG 1953 ohne vorangehende mündliche Verhandlung in einer der Norm des § 7 Abs 2 litd VerfGG 1953 entsprechenden Zusammensetzung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden, weil die maßgebenden Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs bereits genügend klargestellt sind.