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SWK 14-15, 20. Mai 2016, Seite 718

Bescheiderlassung an einen nicht mehr existenten Adressaten

Entscheidung: RV/7102270/2011.

Norm: 93 Abs 2 BAO.

(G. L.) – Die XY-GmbH wurde per im Firmenbuch eingetragen, die Beschwerdeführerin war im Zeitraum vom bis zum Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin. Per wurde ein Konkursverfahren eröffnet und dieses mit Beschluss vom aufgehoben. Mit Firmenbucheintragung vom erfolgte die amtswegige Löschung des Unternehmens wegen Vermögenslosigkeit. Eine durchgeführte Betriebsprüfung ergab, dass das Unternehmen Ausgangsrechnungen erstellt hatte, ohne die erzielten Umsätze der Finanzverwaltung bekanntzugeben. Auf Basis der Feststellungen der Betriebsprüfung erließ das Finanzamt im wiederaufgenommenen Verfahren mit datierte Bescheide betreffend Körperschaftsteuer 2006 und 2007 sowie Umsatzsteuer 2006 und 2007 und führte als Bescheidadressaten die Firma XY-GmbH an. Gegen diese Bescheide brachte die ehemalige Gesellschafterin und Geschäftsführerin Berufung (nunmehr: Beschwerde) ein, und wurde diese wurde mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. § 93 Abs 2 BAO besagt, dass jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen ist; er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemein...

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