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II. Neuerliche Änderung der Entgeltfortzahlungs-Zuschussverordnung
In der Februar-Ausgabe der ASoK wurde die Änderung des § 4 Abs. 3 der Entgeltfortzahlungs-Zuschussverordnung beruhend auf der im Rahmen des SVÄG 2012 erfolgten Neuregelung des § 53b ASVG vorgestellt. Die Höhe der Zuschüsse wurde mit dem Eineinhalbfachen der Höchstbeitragsgrundlage begrenzt.
Durch die neuerliche Änderung des § 4 Abs. 3 der Entgeltfortzahlungs-Zuschussverordnung erfolgt keine Begrenzung der Höhe der Zuschüsse mit dem Eineinhalbfachen der Höchstbeitragsgrundlage, sondern eine entsprechende Begrenzung der Berechnungsgrundlage für das die Zuschüsse bildende tatsächlich fortgezahlte Entgelt. Die Änderung tritt rückwirkend mit in Kraft und gilt damit für alle nach dem liegenden Entgeltfortzahlungstage.
Mag. Thomas Krammer, PLL.M.