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Säumniszuschlag und Kontrollverschulden
Entscheidung: RV/2101435/2014.
Norm: § 217 BAO.
Wenn nur eine einzige Person für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs in einem Unternehmen zuständig ist und keine Vorkehrungen für deren Ausfall getroffen werden, liegt darin ein grob fahrlässiges Kontrollverschulden. Dies unabhängig davon, dass diese Person ansonsten vertrauenswürdig und zuverlässig war.
Wenn in der Vergangenheit bereits zweimal die Zahlungsfristen überschritten worden waren, weil der zweite zeichnungsberechtigte Stiftungsvorstand für die rechtzeitige Zahlungsfreigabe nicht greifbar gewesen war, liegt in der Unterlassung der Verbesserung des Kontrollsystems eine grobe Fahrlässigkeit, die nicht zur Abstandnahme von der Festsetzung eines Säumniszuschlags gemäß § 217 Abs 7 BAO führen kann.