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OGH vom 21.05.2007, 8ObA68/06t

OGH vom 21.05.2007, 8ObA68/06t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuras und Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Andrea Eisler und Dr. Ingeborg Bauer-Manhart als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Walter M*****, vertreten durch Dr. Heinz Mildner, Rechtsanwalt in Innsbruck, nunmehr Mag. Christian Pilz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Ö*****, vertreten durch Dr. Heinz Waldmüller, Rechtsanwalt in Innsbruck, und 2.) I*****, vertreten durch Dr. Peter Lechner, Dr. Hermann Pfurtscheller, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Feststellung (Streitwert EUR 100.000,--), Unterlassung (Streitwert EUR 100.000,--) und EUR 74.782,66 sA, über Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom , GZ 15 Ra 32/06b-43, mit dem infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom , GZ 42 Cga 209/03m-37, im Umfang der Anfechtung aufgehoben, das vorangegangene Verfahren als nichtig aufgehoben und die Klage zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der zweitbeklagten Partei die mit EUR 2.398,68 (darin enthalten EUR 399,78 USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Der erstbeklagte österreichische Sportverband ist auf Grund seiner Statuten sowie der Statuten des zweitbeklagten internationalen Sportverbandes dessen Mitglied. Der zweitbeklagte internationale Sportverband ist eine internationale Vereinigung auf Vereinsbasis, dessen Zweck die Veranstaltung von weltweiten und kontinentalen Wettkämpfen ist. Ihm kommt auch die Kompetenz zur Aufstellung von Regeln unter anderem hinsichtlich der Anti-Dopingbestimmungen zu. Ihm gehören die nationalen Sportverbände an, nicht jedoch der klagende Trainer. Er arbeitet auf Grundlage eines Betreuungsauftrages für den erstbeklagten österreichischen Sportverband, dessen Verfahren jedoch unterbrochen ist. Dem internationalen Sportverband kommt auch die Kompetenz zu, für die vom österreichischen Sportverband antretenden Sportler im Falle eines statutenwidrigen Verhaltens Strafen festzusetzen, obwohl diese nicht Mitglied des internationalen Sportverbandes sind. So hat der internationale Sportverband auch eigene Anti-Dopingbestimmungen, die mit jenen eines anderen internationalen Sportverbandes, der für die Organisation der Olympischen Spiele zuständig ist, nicht ident, aber im Wesentlichen ähnlich sind. Der für die Organisation der Olympischen Spiele zuständige internationale Sportverband hat den Kläger auf Grund eines Vorfalles bei den Olympischen Spielen im Jahr 2002 betreffend Verletzung von dessen Anti-Dopingbestimmungen bis einschließlich 2010 gesperrt, weil er an sich verbotene Blutentnahmen durchführte. Dieser Entscheidung wurde auch von einem internationalen Schiedsgerichtshof für Sportsachen mit Sitz in der Schweiz bestätigt. Dieses Schiedsgericht ist sowohl für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Entscheidungen des Exekutivkomitees des für die Olympischen Spiele zuständigen internationalen Sportverbandes als auch des hier zweitbeklagten anderen internationalen Sportverbandes zuständig, wenn sich die Beteiligten diesem Schiedsgericht unterworfen haben. Im Rahmen eines Teilnahmeformulars für die Olympischen Spiele 2002 hat sich der Kläger diesem Schiedsgericht unterworfen, wobei während der Olympischen Spiele die Regelungen des hier zweitbeklagten internationalen Sportverbandes außer Kraft treten und durch jene des für die Olympischen Spiele zuständigen Sportverbandes ersetzt werden.

Nach der Entscheidung des für die Olympischen Spiele zuständigen Sportverbandes hat auch der hier zweitbeklagte internationale Sportverband in einer Vorstandssitzung am den klagenden Trainer von der Teilnahme und Akkreditierung an allen internationalen Wettkämpfen lebenslang ausgeschlossen und sich dabei auf die Statuten und die Anti-Dopingbestimmungen dieses internationalen Sportverbandes berufen. Konkret ging es um die Frage von Eigenbluttransfusionen sowie die Bestrahlung des Blutes mit UV-Licht. Der Kläger wurde vor dieser Entscheidung nicht angehört und war auch nicht vertreten.

Vor der Entscheidung des internationalen Sportverbandes wurde nur der österreichische Sportverband informiert, wobei an der Sitzung des internationalen Sportverbandes auch der Präsident des österreichischen Sportverbandes teilnahm, der jedoch darauf hinwies, dass er vom klagenden Trainer weder ermächtigt noch in der Lage sei diesen, der von dem Verfahren keine Kenntnis habe, zu vertreten. Gegen seine Stimme entschied jedoch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder im Sinne der lebenslangen Sperre. Der österreichische Sportverband hatte davor schon eine Stellungnahme dahin abgegeben, dass der Kläger kein Dopingvergehen begangen habe und vertritt diese Ansicht auch weiter. Die Verständigung von der Entscheidung des internationalen Sportverbandes an den österreichischen Sportverband enthielt die Belehrung über die Anrufungsmöglichkeit des internationalen Schiedsgerichtshofes durch „den Sportler" oder den für ihn zuständigen nationalen „Verband". Als der Kläger dann durch eine Mitteilung des Generalsekretärs des ersten österreichischen Sportverbandes davon erfuhr, war er völlig überrascht und unterließ es die Entscheidung des internationalen Sportverbandes zu bekämpfen bzw eine Vereinbarung über die Zuständigkeit des internationalen Schiedsgerichtshofes abzuschließen.

Während der österreichische Sportverband den klagenden Trainer trotz der Sperre des für die Olympischen Spiele zuständigen Sportverbandes weiter beschäftigt hätte, löste er dann auf Grund der Entscheidung des internationalen Sportverbandes das Vertragsverhältnis mit dem Kläger, da ihm durch diese Entscheidung die Geschäftsgrundlage entzogen wurde. Der Kläger hätte im Hinblick auf die verpflichtende Wirkung der Entscheidung des internationalen Sportverbandes für alle Mitgliedverbände nicht mehr die Akkreditierung und damit Zutrittsmöglichkeit zu den Wettkampfstätten in diesen internationalen Bewerben erhalten, die er jedoch zur Betreuung der Athleten benötigt. Im Rahmen der Weltcupveranstaltungen für die Saisonen 2002/2003 und 2003/2004 unterfertigte der Kläger im Rahmen der Akkreditierung einen Vordruck des zweitbeklagten internationalen Sportvereines, wonach er sich verpflichtet, sich strikt an das Reglement der internationalen Wettkampfordnung und ihrer Zusatzbestimmungen zu halten und sämtliche Weisungen der Organisatoren, der Wettkampfjury und der Organe des internationalen Sportverbandes zu befolgen und sich auch damit einverstanden erklärt, dass im Falle von Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung Schweizer Recht angewendet wird und Bern als Gerichtsstand festgelegt wird. Eine gleichlautende Erklärung für die Saison 2001/2002 konnte nicht festgestellt werden.

Im Februar 2005 hat die Zweitbeklagte das Verfahren betreffend den klagenden Trainer wiederaufgenommen und die Sperre der Teilnahme und Akkreditierung für sämtliche internationalen Wettkämpfe auf die Dauer von insgesamt 10 Jahren herabgesenkt. Auf die Möglichkeit der Erhebung einer Berufung an das internationale Schiedsgericht wurde hingewiesen. Die Wiederaufnahme wurde damit begründet, dass das Grundrecht auf Anhörung bei der Vorentscheidung nicht ausreichend beachtet worden sein könnte.

Mit seiner Klage begehrte der Kläger im hier maßgeblichen Umfang, die Entscheidung des Vorstandes des zweitbeklagten internationalen Sportverbandes vom , wonach der Kläger von der Teilnahme und Akkreditierung aller internationalen Wettkämpfe lebenslang ausgeschlossen sei, aufzuheben, weiters der Zweitbeklagten aufzutragen, alles zu unterlassen, was die Verweigerung oder Erschwerung der Akkreditierung des Klägers oder die Behinderung oder der Hinderung bei den internationalen Wettkämpfen wegen dieses Beschlusses bewirken könnte oder zu bewirken geeignet ist und letztlich Schadenersatz in Höhe von zuletzt EUR 74.782,66 sA. Er stützte dies zusammengefasst darauf, dass die Zweitbeklagten mit ihren Entscheidungen sämtliche nationale Sportvereine binden könne. Die konkrete Entscheidung vom erachtete der Kläger im Wesentlichen deshalb als rechtswidrig, weil sie im Hinblick auf seine mangelnde Anhörung tragende Verfahrensgrundsätze verletze, die Disziplinarstatuten der Zweitbeklagten im Wesentlichen nur eine Verurteilung von Sportlern, aber nicht von Trainern vorsehen würden, dem Kläger auch gar kein Doping anzulasten sei bzw letztlich die Verhängung der Strafe auch als unverhältnismäßig und damit sittenwidrig einzustufen wäre. Die Entscheidung sei im Sinne des Vereinsgesetzes nichtig, zumindest aber anfechtbar. Aus dieser rechtswidrigen Entscheidung ergebe sich aber nicht nur der Feststellungs-, sondern auch der Unterlassungsanspruch und die geltend gemachten Schadenersatzansprüche.

Zur Begründung der inländischen Gerichtsbarkeit stützte sich der Kläger zusammengefasst auf den Gerichtsstand des Zusammenhangs nach Art 6 des Luganer Übereinkommens (im Folgenden LGVÜ), da er ja auch den österreichischen Sportverband geklagt habe, sowie auf Art 5 Z 1 LGVÜ, da es im Ergebnis doch um seine Ansprüche aus dem „freien Dienstvertrag" gehe und letztlich auf Art 5 Z 3 LGVÜ, da die Wirkung der schädigenden Handlungen durch die Zweitbeklagte in seinem Vermögen in Österreich eingetreten sei.

Der erstbeklagte österreichische Sportverband erachtete auch in diesem Verfahren die Sperre des Klägers als rechtswidrig, hielt sich aber auf Grund der Statuten des internationalen Sportvereines als daran gebunden. Das Verfahren gegen ihn wurde in weiterer Folge unterbrochen.

Der zweitbeklagte internationale Sportverband wendete sofort die mangelnde inländische Gerichtsbarkeit und die mangelnde örtliche und sachliche Zuständigkeit des Gerichtes ein und beantragte die Zurückweisung der Klage und im Übrigen auch deren Abweisung. Den Einwand der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit stützte die Zweitbeklagte zusammengefasst darauf, dass das Verfahren gegen sie als internationalen Sportverband mit dem Verfahren gegen den erstbeklagten österreichischen Sportverband als „Dienstgeber" in keinem Zusammenhang stehe. Selbst dann, wenn gegenüber dem erstbeklagten österreichischen Sportverband Ansprüche zustehen sollten, bedinge dies nicht zwangsläufig auch Ansprüche gegenüber dem zweitbeklagten internationalen Sportverband. Eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung sei nicht geboten. Ebenso wenig bestehe ein Dienstverhältnis zwischen dem Kläger und der Zweitbeklagten oder eine rechtswidrige Vorgangsweise, die eine Anwendung des Art 5 Z 3 LGVÜ ermögliche.

Unter anderem gestützt auf Art 24 LGVÜ erließ das Erstgericht eine einstweilige Verfügung dahin, dass es der Zweitbeklagten auftrug, den Kläger bei allen internationalen Wettkämpfen als Trainer zuzulassen und zu akkreditieren und zwar bis . Im Urteil verwarf es dann gemeinsam mit dem Urteil die Einrede der mangelnden inländischen Zuständigkeit und erkannte die vom Kläger gestellten Klagebegehren gegenüber der Zweitbeklagten weitgehend als berechtigt. Die Verwerfung der Einrede der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit begründete das Erstgericht zusammengefasst damit, dass entsprechend Art 5 Z 3 LGVÜ die Zuständigkeit für alle Klagen, mit denen eine Schadenshaftung geltend gemacht wird, die nicht auf einem Vertrag beruht, gegeben sei. Dies mache der Kläger im Ergebnis hier geltend, weil der beklagte internationale Sportverein den Mindestanforderungen an Verfahrensregeln nicht entsprochen habe. Auch die Zuständigkeit nach Art 6 sei gegeben, da ein enge Beziehung zwischen dem nationalen und dem internationalen Sportverein zu bejahen sei. Eine konkrete Gerichtsstandsvereinbarung für die Saison 2001/2002 habe die Beklagte nicht nachweisen können.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Zweitbeklagten internationalen Sportvereines Folge, hob in Stattgebung der Einrede der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit das angefochtene Urteil und das vorangegangene Verfahren als nichtig auf und wies die Klage zurück. Rechtlich stützte sich das Berufungsgericht im Wesentlichen darauf, dass vorweg die ausschließliche Zuständigkeit nach Art 16 LGVÜ von Amts wegen zu überprüfen sei. Zufolge Art 16 Abs 2 Z 2 LGVÜ seien für Klagen, welche die Gültigkeit, die Nichtigkeit und ihre Auflösung einer Gesellschaft und juristischen Person oder der Beschlüsse ihrer Organe zum Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet die Gesellschaft oder juristische Person ihren Sitz habe, ausschließlich zuständig. Diese internationale Zwangszuständigkeit habe den Sinn, einander widersprechende Entscheidungen zu vermeiden und auch ein einheitliches materielles Recht zur Anwendung kommen zu lassen. Davon erfasst seien nun nicht nur Gestaltungs- sondern auch Feststellungsklagen, und zwar auch von Dritten. Die hier angestrebte Feststellungs- und Rechtsgestaltungsklage betreffend den Beschluss des zweitbeklagten internationalen Sportvereines vom verbunden mit dem Unterlassungsbegehren falle unter Art 16 Z 2 LGVÜ. Dieser Gerichtsstand verdränge auch die Wahlgerichtsstände nach Art 5 und 6 LGVÜ. Im Folgenden führte das Berufungsgericht auch noch aus, warum es auch diese Zuständigkeiten nicht für gegeben erachtete. Der Kläger habe sich auch darauf gestützt, dass auch die einzelnen Mitglieder der nationalen Sportvereine von den Statuten und Regelungen des internationalen Sportvereine sowie dessen Beschlüssen erfasst seien. Dementsprechend kämen auch allfällige gesetz- und statutenwidrige Beschlüsse mit der Möglichkeit der Anfechtung in Betracht. Diese seien aber am Sitz der Leistungserbringung im Sinne des Art 5 Z 1 LGVÜ geltend zu machen. Hier habe der zweitbeklagte Internationale Sportverein seinen Sitz in der Schweiz, weshalb eine Geltendmachung in Österreich nicht in Betracht komme.

Zum Gerichtsstand des Zusammenhanges nach Art 6 Satz 1 LGVÜ verwies das Berufungsgericht noch darauf, dass ein entsprechender Zusammenhang zwischen dem Begehren des Klägers gegen den Erstbeklagten „Dienstgeber" und dem zweitbeklagten internationalen Sportverein nicht vorliege.

Der Rekurs des Klägers gegen den seine Klage gegen den zweitbeklagten internationalen Sportverein zurückweisenden Beschluss des Berufungsgerichtes ist zufolge § 519 Abs 1 Z 1 ZPO jedenfalls zulässig (vgl Kodek in Rechberger ZPO3 § 519 Rz 8), er ist aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Im Wesentlichen releviert der Kläger in seinem Rekurs, dass es sich bei der Frage der Nichtigkeit des Beschlusses nur um eine „Vorfrage" handle, während es in Wahrheit um die Vereinsstrafe durch die Erklärung des vertretungsbefugten Organes nach außen gehe. Dies gelte insbesondere für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch und die geltend gemachten Schadenersatzansprüche. Ein umfassender Gerichtsstand der „Mitgliedschaft" sei durch Art 16 Nr 2 LGVÜ nicht geschaffen worden. Die Konzentrierung der Zuständigkeit sei nur dort gerechtfertigt, wo es um den verbandsrechtlichen Status des Verbandes gehe. Selbst das Verfahren betreffend die Ausschließung eines Gesellschafters sei nicht erfasst. Art 6 Nr 1 LGVÜ betreffend den Gerichtsstand des Zusammenhanges komme zur Anwendung, da es dabei nur darum gehe, dass die Klagsziele übereinstimmen und die Entscheidung von den selben Fragen abhängen. Die „dienstvertraglichen" Verpflichtungen des erstbeklagten Sportverbandes seien aber von der Entscheidung des zweitbeklagten internationalen Sportverbandes „determiniert". Der Schaden aus dem „Berufsverbot", das aus der Entscheidung des zweitbeklagten internationalen Sportverbandes resultiere, sei in Österreich eingetreten. Letztlich könne auch ein Dienstgeber nicht dadurch die Zuständigkeitsregelungen umgehen, indem er Entscheidungsgremien in eigene Gesellschaften im Ausland auslagere. Schließlich sei noch von einer Einlassung des zweitbeklagten internationalen Sportvereines im Sinne des § 18 LGVÜ auszugehen, da dieser die einstweilige Verfügung nicht bekämpft habe; ebensowenig den Unterbrechungsbeschluss hinsichtlich des erstbeklagten internationalen Sportverbandes oder die Verlängerung der einstweiligen Verfügung.

Im Ergebnis kommt all diesen Argumenten keine Berechtigung zu. Zur Zulässigkeit der Prüfung des Einwandes kann auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden.

Inhaltlich voranzustellen ist, dass zur Beurteilung der hier vorliegenden Frage der inländischen Gerichtsbarkeit im Hinblick auf den Sitz des zweitbeklagten internationalen Sportverbandes in der Schweiz das Luganer Übereinkommen (Abl 1988 Nr L 319, 9; BGBl 1996/448) zur Anwendung gelangt (vgl dazu etwa Mayr in Rechberger ZPO3 nach § 27a JN Rz 2; Burgstaller/Neumayr IZVR vor Art I EuGVO Rz III; Klausner JN/ZPO II, VII; Czernich/Tiefenthaler in Czernich/Tiefenthaler/Kodek Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht Einleitung Rz 48 ff). Ebenso unstrittig ist schon auf Grund des Protokolles Nr 2 zum LGVÜ, dass die Bestimmungen des LGVÜ im Wesentlichen im Sinne jener des EuGVÜ und nunmehr der EuGVVO auszulegen sind (vgl auch dazu Mayr aaO Rz 5 mit zahlreichen weiteren Nachweisen auch aus der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes). Die hier maßgebliche Bestimmung des LGVÜ Art 16 im Abschnitt über die „ausschließlichen Zuständigkeiten" lautet wie folgt (Hervorhebung nicht im Original):

„1.) Ohne Rücksicht auf den Wohnsitz sind ausschließlich zuständig ......

2.) Für Klagen, welche die Gültigkeit, Nichtigkeit oder die Auflösung einer Gesellschaft oder juristischen Person oder der Beschlüsse ihrer Organe zum Gegenstand haben, die Gerichte des Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet die Gesellschaft oder juristische Person ihren Sitz hat;".

Diese Bestimmung ist im Wesentlichen ident mit Art 16 Nr 2 erster Satz des EuGVÜ bzw Art 22 Z 2 der EuGVVO (Verordnung Nr 44/2001 des Rates vom über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen Abl 12 vom ). Im Wesentlichen geht es hier nun um die Frage was unter Streitigkeiten betreffend die „Gültigkeit .... der Beschlüsse ihrer Organe" zu verstehen ist. Unstrittig ist, dass dann, wenn eine ausschließliche Zuständigkeit im Sinne dieses Art 22 EuGVVO bzw früher Art 16 EuGVÜ und LGVÜ zum Tragen kommt, diese alle anderen Gerichtsstände verdrängt und unabhängig von einer Einlassung des Beklagten von Amts wegen zu prüfen ist (vgl etwa Mankowski in Rauscher Europäisches Zivilprozessrecht Art 22 Rz 1; Mayr aaO nach § 27a JN Rz 22; Tiefenthaler aaO Art 22 Rz 1 ff jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

Der Oberste Gerichtshof hat allgemein schon ausgesprochen, dass die Regelungen über die ausschließliche Zuständigkeit nunmehr in Art 22 EuGVVO früher in Art 16 EuGVÜ bzw LGVÜ eher eng auszulegen sind (vgl Tiefenthaler aaO Rz 4; allgemein RIS-Justiz RS0112833 mwN zuletzt etwa OGH 3 Ob 266/03v uva; ähnlich Sanders, Slg 1977, 2383). Die Reichweite der Bestimmung des Art 22 Z 2 EuGVVO früher Art 16 LGVÜ (im Folgenden nur noch Art 22 EuGVVO) wird nun entsprechend dem Verständnis der Zielrichtung dieser Bestimmung zu interpretieren sein.

Allgemein vertreten dazu etwa Burgstaller/Neumayr die Ansicht, dass Art 22 Nr 2 im Wesentlichen auf „gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten nach den einschlägigen gesellschaftsrechtlichen Regelungen" einzuschränken sei (aaO Art 22 Rz 26 ff).

Tiefenthaler vertritt ebenfalls eine eher enge Interpretation dieser Bestimmungen (aaO Rz 34 ff), geht aber dann doch auch auf den Fall der „Gültigkeit oder Nichtigkeit von Organbeschlüssen" ein. Er sieht auch die Klagen Dritter gegen die Gesellschaft oder einen Gesellschafter gegen einen anderen Gesellschafter auf Nichtigkeit eines Beschlusses unabhängig davon, wer beklagt ist, erfasst (vgl in diesem Sinn auch OLG Wien 1 R 115/98h, JBl 1999, 259 in Klausner aaO E 44 zu Art 22).

Kropholler (Europäisches Zivilprozessrecht8 Art 22 Rz 33 ff) arbeitet unter Bezugnahme auf den Bericht von Jenard die Zielrichtung der Begründung dieser ausschließlichen Zuständigkeit heraus. Einerseits soll aus Gründen der Rechtssicherheit vermieden werden, dass über das Bestehen von Gesellschaften oder die Gültigkeit von Beschlüssen ihrer Organe sich widersprechende Entscheidungen finden. Im Sitzstaat können auch die Förmlichkeiten der Publizität erfüllt werden. Andererseits geht es auch um die Verwirklichung des „Gleichlaufgedankens", wonach die Gerichte des Mitgliedstaates, dessen Recht für die Gesellschaft maßgeblich ist, auch ausschließlich zuständig bleiben sollen. Auch auf die öffentlichen Interessen des Sitzstaates nimmt er Bezug. Bei den „Organbeschlüssen" weist er beispielshaft auf Beschlüsse von Gesellschafterversammlungen und deren Anfechtungen, gleichgültig ob durch Gestaltungs- oder Feststellungsklagen hin. Nicht erfasst sein sollen etwa Klagen auf Auszahlung von Gewinnen oder Auskunftserteilungen oder Einzahlung von Stammeinlagen.

Schlosser (EU-Zivilprozessrecht2 Art 22 Rz 18) geht davon aus, dass unter der Möglichkeit der Geltendmachung der Nichtigkeit von Organbeschlüssen spezielle Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen von Vorstand, Aufsichtsrat, Gesellschafterversammlung oder sonstigen Organen, die das nationale Recht zulässt, gemeint sein sollen, aber auch allgemeine Feststellungsklagen, sofern spezifische Rechtsschutzformen nicht bestehen.

Gmeiner (in Gmeiner/Schütze Europäisches Zivilverfahrensrecht2 Art 22 Rz 138 ff) sieht allgemein die Frage der Gültigkeit oder Nichtigkeit von Beschlüssen der Organe einer juristischen Person erfasst. Er stellt als Normzweck das Interesse an einer Konzentration aller das Statut bzw juristische Personen betreffenden Streitigkeiten im Sitzstaat im Interesse eines inneren Entscheidungseinklanges in den Mittelpunkt. Als nicht erfasst sieht auch er Haftungsklagen gegen Organe der Gesellschaft oder Eigenkapitalersatzklagen. Für grundsätzlich anwendbar erachtet er diese Bestimmung jedoch auch für rechtsfähige Vereine (Rz 145, 149). Er behandelt neben den Klagen betreffend die Gültigkeit oder Nichtigkeit der Gesellschaft und deren Auflösung gesondert jene betreffend die Gültigkeit oder Nichtigkeit der Beschlüsse der Organe einer juristischen Person (Rz 185 ff). Er sieht davon die Beschlüsse aller Organe juristischer Personen erfasst, und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine Anfechtungsklage oder Feststellungsklage betreffend deren Nichtigkeit oder auch des nichtigen Inhaltes handelt (Rz 191). Er arbeitet heraus, dass die gewöhnliche Feststellungsklage, anders als die gesellschaftsrechtlichen Klagen etwa nach den AktienG regelmäßig nur inter partes und nicht erga omnes wirken (Rz 198 ff). Auch die gewöhnlichen Klagen auf Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen, selbst durch außenstehende Dritte, fallen seiner Ansicht nach unter diese Bestimmung (Rz 198 ff insb Rz 203). Dies erstreckt er auch auf die Beschlüsse der Mitgliederversammlung von Vereinen (Rz 206).

Gottwald (im Münchner Komm zur Zivilprozessordnung2 Art 16 EuGVÜ Rz 18 ff) geht ebenfalls von der Erfassung der Vereine aus. Dies gilt auch für Mankowski in Rauscher, Europäisches Zivilprozessrecht (Rz 28). Bei den Organbeschlüssen verweist er darauf, dass die Beschlüsse aller Gesellschaftsorgane erfasst sind, geht aber davon aus, dass das nicht die Durchführung der Beschlüsse betreffe (Rz 32 f). Auch er weist darauf hin, dass etwa Klagen auf Auszahlung von Gewinnanteilen oder Auskunftserteilung einzelner Gesellschafter nicht erfasst sind und erstreckt dies auch auf Klagen auf die Ausschließung eines Gesellschafters bzw die Entziehung der Vertretungsbefugnis nach den §§ 140 HGB und 127 des dHGB). Wobei er dies als unbefriedigend erachtet (Rz 36).

Safferling (in Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr III Art 16 Rz 16) arbeitet ebenfalls als Regelungszweck die Rechtssicherheit und die Sinnhaftigkeit der Zuständigkeit der Gerichte vor Ort einschließlich der Publizitätserfordernisse und den „Gleichlaufgrundsatz" heraus. Auch er sieht die Klagen auf Auskunftserteilung oder Gewinnauszahlung bzw Schadenersatzklagen gegen Organe der Gesellschaft nicht erfasst. Die grundsätzliche Anwendung auf Vereine bejaht er, ebenso wie die Zuständigkeit hinsichtlich der Gültigkeit oder Nichtigkeit von Organbeschlüssen auch im Sinne einer Nichtigkeitsfeststellungsklage bezüglich eines Beschlusses.

Grundsätzlich wird nun davon auszugehen sein, dass nach der wesentlichen Zielrichtung des Art 16 Nr 2 LGVÜ (Art 22 Nr 2 EuGVVO) auch Streitigkeiten hinsichtlich der Feststellung der Gültigkeit von Beschlüssen der Organe eines Vereines erfasst sind, soweit durch diese Organbeschlüsse die Vereinsmitglieder in ihren Mitwirkungsrechten und Pflichten aus dem Vereinsverhältnis gebunden sein sollen. Immer dann, wenn in einem Verfahren die Rechtsposition, die durch einen Beschluss eines Organes des Vereines (einheitliche Willensbildung des Vereines in einer Frage, die die Ausformung der Rechte und Pflichten der Vereinsmitgliedern gemeinsam aus dem Vereinsverhältnis regelt) wurde determiniert, bekämpft werden soll, ist dies von Art 16 Nr 2 LGVÜ bzw Art 22 Nr 2 EuGVVO als erfasst anzusehen. Ob nun in dem einzelnen Staat das Vereinsrecht eine Anfechtungsklage mit erga omnes Wirkung oder nur Feststellungsklagen zulässt, kann dafür nicht entscheidend sein, wie ja auch in den einschlägigen dargestellten Literaturstellen bereits herausgearbeitet wurde. Ist dies doch gerade eine Frage des Rechtes des jeweiligen Staates.

Betrachtet man nun den konkreten Rechtsstreit hinsichtlich des Feststellungs- und Unterlassungsbegehrens auf Basis der konkret geltend gemachten wesentlichen Anspruchsgrundlagen, so wäre hier wohl ebenfalls nur von einer inter partes und keiner erga omnes Wirkung auszugehen. Eine nähere Analyse betreffend das Schweizer Vereinsrecht wurde hier von den Vorinstanzen weder vorgenommen noch haben die Parteien dazu irgendein Vorbringen erstattet. Dies kann im Hinblick der obigen Ausführungen auch dahingestellt bleiben. Im Kern geht es aber darum, dass der Kläger gestützt auf das Regelungswerk dieses Vereines und der darauf einwirkenden Begrenzungen (rechtliches Gehör, Übermaßverbot etc) möchte, dass die Beschlussfassung des zuständigen Organes des zweitbeklagten internationalen Sportvereines mit der Wirkung beseitigt wird, dass die Mitglieder dieses Vereines von ihrer vereinsrechtlich auferlegten Verpflichtung, den klagenden Trainer auf Grund des gefassten Beschlusses nicht mehr zu internationalen Wettkämpfen zuzulassen, befreit werden. Damit handelt es sich aber genau um eine solche Frage im dargestellten Sinne, die einer einheitlichen von den Gerichten des Sitzstaates zu entscheidenden Lösung zugeführt werden soll. Die von Adolphson (Internationale Dopingstrafen, 415 ff) vertretene abweichende Lösung, wonach entscheidend doch die Bekanntgabe des Beschlusses an den Sportler sei, geht von der Betonung der Sonderrechtsbeziehung zwischen dem Verband und dem Sportler aus (vertragliche Unterwerfung; statutarische Eingliederung, Adolphson aaO, 112), während es hier aber im Wesentlichen doch um das Verhalten gegenüber den nationalen Sportvereinen als Mitglieder und deren Bindung geht.

Hinsichtlich der Klagebegehren auf Aufhebung der Entscheidung des Vorstandes vom und betreffend der Unterlassung von Aktivitäten der zweitbeklagten internationalen Schiverbandes auf Grund dieses Beschlusses ist also von der ausschließlichen Zuständigkeit im Sinne des Art 16 Nr 2 LGVÜ bzw Art 22 Nr 2 EuGVVO auszugehen. Hinsichtlich letzteren Begehrens ist dies schon deshalb anzunehmen, da es ja dabei um die Umsetzung des Beschlusses des zuständigen Organes des zweitbeklagten internationalen Sportvereines gegenüber den Mitgliedern geht.

Im Hinblick auf den dargestellten Grundsatz der engen Interpretation der ausschließlichen Gerichtsstände im Sinne des Art 22 EuGVVO bzw Art 16 LGVÜ kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass auch das Schadenersatzbegehren darunter fiele. Insoweit hat also eine Prüfung zu erfolgen, ob Art 5 Nr 3 EuGVVO bzw hier die idente Bestimmung des Art 5 Nr 3 LGVÜ dem Kläger einen Wahlgerichtsstand bieten. Dieser ist dann anzunehmen, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, geltend gemacht wird. Dann kann nach Wahl des Klägers der Beklagte vor dem Gericht des Ortes, an dem der Schaden eingetreten ist, oder vor dem Gericht des Ortes des dem Schaden zugrundeliegenden ursächlichen Geschehens verklagt werden (vgl dazu etwa Klausner JN-ZPO2 Art 5 EuGVVO E 113 mit zahlreichen weiteren Nachweisen etwa SZ 71/31 oder 7 Ob 132/00p uva). Unabhängig von der Frage, ob nicht ohnehin hier eine den Gerichtsstand nach Art 5 Z 3 LGVÜ ausschließende „vertragsartige" Beziehung zwischen den Streitteilen besteht (allgemein dazu etwa Czernich in Czernich/Tiefenthaler/Kodek2 Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht Art 5 Rz 75; Klausner aaO E 91 mit zahlreichen weiteren Nachweisen ua EuGH Rs 189/87 Kalfelis/Schröder Slg 1988, 5565 uva; zum „Vereinsverhältnis Peters, Slg 1983, 987), ist auf den Grundsatz zu verweisen, dass als „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten" ist, nur jener Ort zu verstehen ist, an dem das haftungsauslösende Ereignis den unmittelbar Betroffenen direkt geschädigt hat (vgl Klausner aaO E 114 = 220-88 Dumez/Hessische Landesbank Slg 1990, I-49 = ZVR 1991, 91 Czernich aaO Rz 84). Der unmittelbare Schaden für den Kläger tritt aber dadurch ein, dass die verschiedenen Mitgliedsvereine des zweitbeklagten internationalen Sportvereines diesen nicht mehr zu ihren Veranstaltungen in den verschiedenen Mitgliedstaaten zulassen. Erst als weitere Folge davon hat der erstbeklagte österreichische Sportverein wegen dieses „weltumspannenden" Schadenseintrittes dann das Vertragsverhältnis des Klägers gelöst, da er offensichtlich eine Verwendung des Klägers für andere - österreichische Sportveranstaltungen - oder Trainingsvorbereitungen nicht für ausreichend erachtet. Diese Entscheidung des österreichischen Sportverbandes ist aber nur eine weitere Konsequenz und kann nicht als unmittelbarer Schadenseintritt im Sinne des Art 5 Nr 3 LGVÜ = EuGVVO verstanden werden. Zu diesem Ergebnis gelangt man auch, wenn man den Schaden als unmittelbar mit der Entscheidung des internationalen Sportverbandes eingetreten ansieht (vgl etwa Adolphson, Internationale Dopingstrafen, 422 mwN).

Ebenso wenig kann der Kläger den Gerichtsstand der „Streitgenossenschaft" im Sinne des Art 6 Z 1 EuGVVO = Art 6 Z 1 LGVÜ nachweisen (vgl zur Beweislast RIS-Justiz RS0115274 mwN etw 5 Ob 188/03p zur Unterschiedlichkeit von Schadenersatzaasprüchen und vertraglichen Ansprüchen; ähnlich König, Zur Prüfungspflicht beim Gerichtsstand der Streitgenossenschaft, RZ 1997, 241). Hinsichtlich der beiden primären Begehren steht dem schon Art 16 LGVU (bzw Art 22 EuGVVO) entgegen. Hinsichtlich des Schadenersatzbegehrens besteht hier keine gemeinsame strittige „Vorfrage", da der österreichische Verein ohnehin der Ansicht ist, dass die Sperre des Klägers unberechtigt erfolgte und aus dieser Sperre auch wiederum nicht zwangsläufig in allen Fällen eine Auflösung des Vertragsverhältnisses resultieren muss. Insoweit erscheint es auch nicht geboten, eine gemeinsame Verhandlung durchzuführen, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten (vgl dazu etwa Czernich/Tiefenthaler/Kodek aaO Art 6 Rz 10 ff; Kropholler aaO Art 6 Rz 30 ff uva).

Insgesamt war daher dem Rekurs des Klägers nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 50, 41 ZPO.