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OGH vom 17.03.2004, 9ObA50/03y

OGH vom 17.03.2004, 9ObA50/03y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug und Mag. Thomas Kallab als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dipl.-Ing. Wolfgang J*****, Angestellter, *****, vertreten durch Dorda Brugger & Jordis Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei C***** GmbH, *****, vertreten durch Binder Grösswang Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen EUR 40.733,39 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 10 Ra 360/02p-11, womit das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom , GZ 11 Cga 112/02y-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung

1.) den

B e s c h l u s s

gefasst:

Spruch

Die Revision wegen Nichtigkeit wird verworfen;

2.) zu Recht erkannt:

Der Revision wird im Übrigen nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.766,16 (darin enthalten EUR 294,36 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

ad 1.) Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der mangelnden Begründung nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO ist nur dann gegeben, wenn die Entscheidung des Gerichtes gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt (RIS-Justiz RS0007484). Dies ist hier nicht der Fall.

ad 2.) Der Kläger war ab bei der Beklagten als Account Manager beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde mit Vereinbarung der Parteien vom zum einvernehmlich aufgelöst. Die darüber geschlossene Beendigungsvereinbarung sah vor, dass der Kläger einen Betrag von ATS 2,2 Mill (EUR 159.880,24) brutto erhält. Dieser Betrag sollte die gesetzliche Abfertigung und die Urlaubsentschädigung abdecken, der Rest war als freiwillige Abfertigung gewidmet. Weiters wurde zwischen den Parteien Stillschweigen über den Inhalt dieser Vereinbarung und die Gründe für die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses vereinbart.

Der Kläger ist seit 1985 mit Elisabeth A***** verheiratet; der Ehe entstammen zwei Kinder. Die Ehe ist aus dem alleinigen Verschulden des Klägers tiefgreifend und unheilbar zerrüttet. Die Ehegattin des Klägers ist schwer krank. Im Jahr 1995 verließ der Kläger seine Frau und nahm die Lebensgemeinschaft mit einer anderen Frau auf. Zwei Scheidungsklagen des Klägers wurden in der Folge rechtskräftig abgewiesen (5 Ob 41/99m). Am brachte die Ehegattin des Klägers ihrerseits eine Klage auf Unterhalt für den Zeitraum bis beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien ein (4 C 99/00t). Im Laufe dieses Verfahrens ersuchte das Gericht die Beklagte als Arbeitgeberin des Klägers um Auskunft über dessen Bezüge. Das gerichtliche Ersuchen enthielt folgenden Beisatz: “Die erbetene Auskunft bildet für das ersuchende Gericht zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung (§ 186 Außerstreitgesetz, § 7 Abs 2 Datenschutzgesetz).” Die hierauf von der Beklagten erteilte Auskunft langte am bei Gericht ein. Sie wies für das Jahr 1998 eine aus drei Teilbeträgen bestehende Gesamtabfertigung von ATS 2,2 Mill aus. Anlässlich seiner Parteienvernehmung gab der Kläger an, dass er nur eine Abfertigung von vier Monatsbezügen, also knapp ATS 400.000 bekommen habe; weiters habe er noch zwei Geräte im Gesamtwert von ca ATS 40.000 bis 50.000 behalten dürfen. Es sei ihm völlig unverständlich, wie die Beklagte in ihrer Auskunft auf eine freiwillige Abfertigung von ATS 906.999 komme, eine solche habe er nie erhalten. Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien schenkte diesen unwahren Angaben keinen Glauben und gab der Klage der Ehegattin des Klägers großteils statt; dabei wurde in die Bemessung des Unterhalts ab die Abfertigung des Klägers von ATS 2,2 Mill rechtskräftig einbezogen.

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger von der Beklagten Schadenersatz in der Höhe von EUR 40.733,39 sA. Die Beklagte habe dem Gericht ohne gesetzliche Verpflichtung eine Gehaltsauskunft gegeben. Damit habe sie die mit ihm getroffene Geheimhaltungsvereinbarung verletzt. Dadurch sei die Abfertigung des Klägers bei Bemessung des Unterhalts der Ehegattin einbezogen worden und dem Kläger ein Schaden in der Höhe des Klagebetrages entstanden, der sich aus 32 % der Netto-Endabrechnung über ATS 1,751.574 (EUR 127.291,85) errechne. Die Beklagte habe rechtswidrig und schuldhaft gehandelt. Sie hätte nämlich sicherstellen müssen, dass die Verschwiegenheitspflicht durch ihre Mitarbeiter eingehalten werde.

Die Beklagte bestritt dieses Vorbringen und beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Aus der gerichtlichen Anfrage sei für sie nicht ersichtlich gewesen, dass es sich um Unterhaltsansprüche der Ehegattin des Klägers handle. Aus dem gerichtlichen Hinweis auf § 183 AußStrG hätte sie annehmen müssen, dass es sich um den Unterhalt von Pflegebedürftigen handle. Die Geheimhaltungsvereinbarung hätte sich im Übrigen nur auf “firmeninterne Verhältnisse” und darauf bezogen, dass sich die Parteien “nicht anschwärzen”; Auskünfte über Einkommensverhältnisse gegenüber dem Gericht seien davon nicht erfasst gewesen. Ein allenfalls als Zeuge geladener Angestellter der Beklagten hätte ebenfalls wahrheitsgemäß über das Einkommen des Klägers aussagen müssen. Berücksichtige man sohin das rechtmäßige Alternativverhalten stehe der Klageanspruch nicht zu. Das Begehren des Klägers sei überdies sittenwidrig.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Unter Zugrundelegung der wiedergegebenen Feststellungen führte es aus, dass berechtigte Unterhaltsansprüche nicht durch Geheimhaltungsvereinbarungen geschmälert werden können. Die Beklagte wäre nicht berechtigt gewesen, die Auskunft gegenüber dem Gericht zu verweigern, weil es sich um kein Kunst- oder Geschäftsgeheimnis, sondern lediglich um betriebsinterne Vorgänge gehandelt habe. Die Auskunft der Beklagten habe dazu gedient, einen berechtigten Unterhaltsanspruch der Ehegattin des Klägers zu verwirklichen. Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, dass seiner Ehegattin Unterhalt unrechtmäßig vorenthalten werde. Das Begehren des Klägers, von der Beklagten für den fehlgeschlagenen Versuch, sein Einkommen gegenüber seiner Ehegattin zu verschleiern, Schadenersatz zu fordern, sei sittenwidrig.

Das Berufungsgericht gab der gegen das Ersturteil erhobenen Berufung des Klägers nicht Folge. Richtig sei, dass sich § 183 AußStrG nur auf das Unterhaltsverfahren Minderjähriger beziehe. Die Einholung einer Arbeitgeberauskunft wäre jedoch als diskretionäre Maßnahme nach § 183 Abs 1 ZPO zulässig gewesen. Sie wäre zwar nicht erzwingbar gewesen; bei Verweigerung hätte aber die Beklagte als Arbeitgeberin damit rechnen müssen, dass sie bzw eine für die Lohnverrechnung zuständige Person als Zeuge geladen werde. Im Übrigen hätte die Beklagte darauf vertrauen können, dass die erbetene Auskunft zur Wahrnehmung der dem Gericht übertragenen Aufgaben notwendig gewesen sei. Ein Zeugnisverweigerungsrecht hätte nicht bestanden. Das Urteil im Unterhaltsprozess sei überdies in Rechtskraft erwachsen, ohne dass der Kläger dort eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht habe. Die Geheimhaltungsvereinbarung sei, soweit damit die Geltendmachung gesetzlicher Unterhaltsansprüche der Ehegattin des Klägers (§ 94 ABGB) unterlaufen oder erschwert werden sollte, sittenwidrig iSd § 879 ABGB. Die ordentliche Revision sei mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.

Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung iSd Klagestattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragte, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, weil der Frage der Einkommensverschleierung zwischen Ehegatten auf Grund von Geheimhaltungsvereinbarungen zwischen einem Ehegatten und seinem Arbeitgeber über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt; sie ist jedoch nicht berechtigt.

Die neben der Nichtigkeit erhobene Rüge der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) wurde vom Revisionsgericht geprüft; sie ist ebenfalls gänzlich unbegründet. Diese Beurteilung bedarf keiner Begründung (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Im Übrigen hat das Berufungsgericht die Berechtigung der Schadenersatzforderung des Klägers zutreffend verneint, sodass auf die Richtigkeit der Begründung der Berufungsentscheidung verwiesen werden kann (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO). Ergänzend und zusammenfassend ist den Ausführungen des Revisionswerbers Folgendes entgegenzuhalten:

Das Ehe- und Familienleben wird durch § 90 ABGB geschützt. Danach sind die Ehegatten einander zur umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet. Der Schutz des Ehe- und Familienlebens endet nicht vor der Auflösung der Ehe (Hopf/Kathrein, Eherecht § 89 ABGB Anm 4), insbesondere hebt - entgegen der offenbaren Auffassung des Revisionswerbers - selbst die unheilbare Zerrüttung der Ehe die gegenseitigen Verpflichtungen der Ehegatten nicht auf (4 Ob 223/02a mwN; siehe auch Schwimann/Schwimann, ABGB² I § 49 EheG Rz 4, der überzeugend darauf hinweist, dass es den Täter nicht schutzwürdig macht, “wenn die Ehe, die er mit Füßen tritt, schon tot ist”).

Die Ehegatten haben nach ihren Kräften und gemäß der Gestaltung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen (§ 94 Abs 1 ABGB). Derjenige Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt führt, leistet dadurch seinen Beitrag im vorgenannten Sinn; er hat an den anderen einen Anspruch auf Unterhalt, wobei eigene Einkünfte angemessen zu berücksichtigen sind. Dies gilt nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts zugunsten des bisher Unterhaltsberechtigten grundsätzlich weiter (§ 94 Abs 2 ABGB; siehe ausführlich zum Ehegattenunterhalt Stabentheiner in Rummel, ABGB³ § 94 Rz 1 ff).

Aus dem Wesen der Ehe als umfassender Lebensgemeinschaft und dem ihren gesetzlichen Regelungen zu Grunde liegenden Gleichberechtigungs- und Partnerschaftsgedanken folgt, dass die Ehegatten zur Aufrechterhaltung des für eine solche Gemeinschaft erforderlichen Vertrauensverhältnisses auch verpflichtet sind, sich gegenseitig Einblick in ihre private und berufliche Tätigkeit zu gewähren, und den anderen nicht grundlos von der Möglichkeit einer solchen Kenntnisnahme ausschließen dürfen (Hopf/Kathrein aaO § 90 ABGB Anm 11 mwN; Stabentheiner aaO § 90 Rz 6 mwN; 2 Ob 514/87; 1 Ob 224/01z; 9 Ob 76/03x; RIS-Justiz RS0009427 ua).

Eine ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung des unterhaltspflichtigen Ehegatten, dem anderen Ehegatten über Vermögen oder Einkommen Auskunft zu erteilen, besteht zwar nicht; die im Rahmen der persönlichen Ehewirkungen anerkannte Verpflichtung, sich gegenseitig über alle wesentlichen Umstände des Berufs- und Privatlebens aufzuklären und zu informieren, hat aber auch für die Belange des Unterhalts Bedeutung (Hopf/Kathrein aaO § 94 ABGB Anm 57). Ein Ehegatte, der dem anderen Ehegatten Bestandteile seines Einkommens verschweigt, handelt pflichtwidrig (8 Ob 542/90; vgl auch Hopf/Kathrein aaO § 49 EheG Anm 10 lit d; Harrer-Hörzinger, Zur Auskunftspflicht zwischen dem Unterhaltsschuldner und dem Unterhaltsberechtigten, in Harrer/Zitta, Familie und Recht 47f).

Die Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, Stillschweigen über den Inhalt der Beendigungsvereinbarung und die Gründe für die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu bewahren, ist grundsätzlich erlaubt. Tritt jedoch die Ziel- und Zwecksetzung dazu, Einkommensbestandteile vor der Ehegattin des Arbeitnehmers geheim zu halten, um diese damit um den ihr zustehenden Unterhalt zu bringen, ist diese Vereinbarung sittenwidrig (vgl Krejci in Rummel, ABGB³ § 879 Rz 11). Gerade die Schädigung Dritter ist ein typisches Element der Sittenwidrigkeit (Krejci aaO § 879 Rz 49, 128 ff mwN).

Der Revisionswerber versucht gar nicht, der gegenständlichen Geheimhaltungsvereinbarung auch nur den Anschein eines erlaubten Zwecks zu geben, sondern pocht lediglich - im Übrigen erst im Rechtsmittelverfahren - auf sein Grundrecht auf Datenschutz nach § 1 DSG 2000 und das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art 8 EMRK. Er bestreitet auch nicht, dass er im Unterhaltsprozess exakt zu jenem Unterhalt verurteilt wurde, der seiner Ehegattin auf Grund seiner Einkommenslage gesetzlich zusteht. Vor diesem Hintergrund ist allerdings der Vorwurf, die Beklagte hätte sein Vorhaben, den Unterhalt seiner Ehegattin durch Geheimhaltung seiner Abfertigung zu schmälern, vereitelt, um dann darauf einen Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte zu konstruieren, zum Scheitern verurteilt. Es darf nämlich niemand aus dem eigenen rechtswidrigen Verhalten einen Vorteil ziehen (vgl 8 ObS 107/01w). Auf die Frage, ob die Beklagte bzw ein als Zeuge vernommener Bediensteter der Beklagten, die Aussage vor Gericht hätte verweigern können, kommt es nicht an, weil die Nichteinhaltung der hinsichtlich der unterhaltsberechtigten Ehegattin sittenwidrigen Geheimhaltungsvereinbarung nicht rechtswidrig war. Auf die übrigen Schadenersatzvoraussetzungen braucht daher ebenso wenig eingegangen werden wie auf die Frage, ob im rechtskräftig abgeschlossenen Unterhaltsverfahren, dem Gericht bei der Einholung der Auskunft des Arbeitgebers ein dort nicht gerügter Verfahrensmangel unterlief.

Insoweit der Revisionswerber Unterhaltszahlungen an seine Ehegattin als “Schaden” sieht, damit argumentiert, sie habe gar kein berechtigtes Interesse an einer Information über sein Einkommen, und sich insoweit auf das Grundrecht auf Datenschutz (§ 1 DSG 2000) bzw auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art 8 EMRK) zurückziehen will, missversteht er sichtlich das Wesen der umfassenden ehelichen Lebensgemeinschaft und der hieraus resultierenden wechselseitigen Verpflichtungen (§ 90 ABGB). Richtig ist (selbstverständlich), dass das Privat- und Familienleben schon auf Grund des Art 8 EMRK grundlegenden Schutz genießt; allerdings nicht nur jenes des Revisionswerbers, sondern auch das Privat- und Familienleben seiner Ehegattin. Das Grundrecht auf Datenschutz nach § 1 Abs 1 DSG 2000 geht sogar noch über den Bereich des Privat- und Familienlebens hinaus (Dohr/Pollirer/Weiss, DSG² § 1 Anm 5). Nach dieser Bestimmung hat jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, dies aber nur dann, wenn ein schutzwürdiges Interesse daran besteht.

Das Vorliegen eines “schutzwürdigen Interesses” wird damit zum zentralen Anknüpfungspunkt, ob ein Grundrechtsanspruch überhaupt besteht(Dohr/Pollirer/Weiss aaO § 1 Anm 7). Jeder Weitergabe von Daten muss eine Interessenabwägung zwischen einem schutzwürdigen Interesse des Betroffenen und dem berechtigten Interesse eines Dritten vorangehen. Als berechtigte Interessen eines Dritten sind dabei ua auch subjektive, auf gesetzlicher Grundlage beruhende Ansprüche anerkannt. Richtig ist, dass im Zweifel die Vermutung für die Schutzwürdigkeit spricht (2Ob 244/99t mwN). Von einem Zweifelsfall kann hier jedoch keine Rede sein. Ein schutzwürdiges Interesse des Klägers auf Geheimhaltung seines Einkommens gegenüber seiner Ehegattin, um sich seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht zu entziehen, besteht nämlich nicht (Dohr/Pollirer/Weiss aaO § 1 Anm 7).

Feststellungsmängel hinsichtlich der “Höhe des Schadens” liegen entgegen der Annahme des Revisionswerbers nicht vor, weil das Schadenersatzbegehren des Klägers schon dem Grunde nach nicht zu Recht besteht.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.