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SWK 13, 5. Mai 2016, Seite 667

Keine verdeckte Ausschüttung bei Entnahmen aus dem Verrechnungskonto

Entscheidung: RV/5100595/2011.

Norm: § 8 Abs 2 KStG 1988.

(B. R.) – Strittig war, ob die die auf dem Verrechnungskonto verbuchten Forderungen der GmbH an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer als Darlehen oder verdeckte Ausschüttungen zu qualifizieren sind.

Eine verdeckte Ausschüttung liegt insbesondere dann vor, wenn sich der Gesellschafter(-Geschäftsführer) zulasten der GmbH Vorteile zuwendet und

dies nicht zeitnah durch die Erfassung einer (realen) Forderung der GmbH ausgleicht. Wenn hingegen die Überlassung eines Vorteils durch die GmbH an den Gesellschafter sofort im Wege der Einstellung einer Forderung an den Gesellschafter ausgeglichen wird, ist der Vorgang nicht als Ausschüttung zu werten. Holen sich die Gesellschafter mit Billigung der Organe der GmbH – ohne entsprechende Gegenleistung – Geld aus der GmbH und unterbleibt eine zeitgerechte Erfassung der Forderung der GmbH, liegt demnach eine verdeckte Ausschüttung vor. Wird hingegen zeitgleich mit einer sogenannten „Entnahme“ von Geld aus der GmbH (in der Art eines Kredits) die Forderung der GmbH (auf dem Verrechnungskonto) verbucht und damit offengelegt, liegt grundsätzlich keine verdeckte Ausschüttung vor. Eine verdeckte Aussch...

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