OGH vom 13.11.2008, 8ObA67/08y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Spenling und die Hofrätin Dr. Lovrek und die fachkundigen Laienrichter o. Univ.-Prof. Dr. Hans Lechner und Mag. Johann Ellersdorfer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Gernot H*****, gegen die beklagte Partei ***** GmbH, *****, vertreten durch Klein Wuntschek & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen 8.454,46 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 7 Ra 59/08p-38, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Ob im Einzelfall die Voraussetzungen für die vorzeitige Auflösung eines Dienstverhältnisses vorliegen, stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS-Justiz RS0106298; 8 ObA 74/07a).
Die Beurteilung der Vorinstanzen, der Kläger sei berechtigt nach § 15 Abs 4 lit b BAG ausgetreten, weil die Beklagte gröblich gegen ihre Verpflichtung, für die Ausbildung des Klägers als Lehrling zu sorgen, verstoßen habe, erweist sich unter Würdigung der Gesamtumstände nicht als korrekturbedürftig:
Es steht fest, dass nur zur Beginn der Lehrzeit des Klägers erfahrene Mitarbeiter am Standort beschäftigt waren. In der Folge war jener Chemielaborant, der vom Ausbilder mit der Einschulung des Klägers betraut worden war, ca einmal wöchentlich anwesend und hatte nur wenige Male Kontakt mit dem Kläger. Nach Beschwerden des Klägers und einem Schlichtungsgespräch zwischen Kläger, Ausbilder und je einem Vertreter von Arbeiter- und Wirtschaftskammer wurde vereinbart, dass der Ausbilder dem Kläger zumindest einmal wöchentlich per E-Mail oder Fax einen Ausbildungsplan mit entsprechenden Weisungen zukommen lässt. Der Kläger erhielt solche Ausbildungspläne nicht. Damit ist aber evident, dass die Beklagte einen gröblichen Verstoß gegen § 9 Abs 1 BAG zu verantworten hat, wobei dieser Verstoß grundsätzlich geeignet war, das Erreichen des Ausbildungsziels zu vereiteln oder
zumindest erheblich zu erschweren (8 ObA 297/99f = DRdA 2001/24
[Jabornegg]; 8 ObA 192/97m = DRdA 1999/6 [Binder]; 4 Ob 45/67 = ZAS
1968/21). Entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung steht gerade nicht fest, dass die Ausbildungstätigkeit der Beklagten ursächlich dafür war, dass der Kläger die Lehrabschlussprüfung - nach seinem vorzeitigen Austritt - erfolgreich absolvierte. Bereits das Berufungsgericht hat zutreffend darauf verwiesen, dass eine zur Erreichung des Ausbildungsziels führende Eigeninitiative des Klägers die massive Verletzung der in § 9 Abs 1 BAG verankerten Ausbildungsverpflichtung nicht rechtfertigen kann.
Auf eine Verletzung des Unverzüglichkeitsgrundsatzes durch den Kläger hat sich die Beklagte in erster Instanz nicht berufen.