OGH vom 30.11.1999, 10ObS324/99s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter MR Dr. Walter Kraft (aus dem Kraft der Arbeitgeber) und Leopold Smrcka (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Franz K*****, Justizwachebeamter, *****, vertreten durch Dr. Tassilo Neuwirth und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, 1081 Wien, Josefstädter Straße 80, vertreten durch Dr. Hans Houska, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung eines Dienstunfalles und Leistungen aus der Unfallversicherung, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 8 Rs 206/99v-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Arbeits- und Sozialgericht vom , GZ 7 Cgs 30/99m-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist gemäß § 46 Abs 3 ASGG auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Abs 1 leg cit zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Vielmehr ist die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche
Beurteilung der Sache zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren
Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Sie
entspricht auch der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofs (zB
10 ObS 224/89 = SSV-NF 3/90; 10 ObS 2086/96d = SSV-NF 10/49; 10 ObS
281/98s - ARD 4999/15/99; vgl auch 10 ObS 203/97v = SSV-NF 11/134; 10
ObS 253/98y = DRdA 1999, 261 mit krit Bespr. von Schrammel = ZAS
1999, 152 mit abl Bespr. von Jöst). Die Teilnahme des Klägers an der Fußball-Europameisterschaft des Justizvollzuges in Deutschland war demnach kein Ausfluss seines die Versicherung begründenden Dienstverhältnisses im Sinne des § 90 B-KUVG.
In der Revision wird dagegen lediglich eingewendet, der als Justizwachebeamter tätige Kläger spiele hin und wieder mit den Gefangenen Fußball und müsse daher, um nicht einem "krassen Autoritätsverlust zu unterliegen", ein gewisses "fußballerisches Können an den Tag legen". Aus diesem Grund liege die Teilnahme an der genannten Europameisterschaft auch im Interesse seines Dienstgebers.
Dieser Argumentation ist nicht zu folgen. Es ist sicherlich denkbar, dass eine sportliche Betätigung zwar nicht zum Kern der versicherten Tätigkeit, also zur Beschäftigung gehört, aber doch in einem - zumindest losen - inneren Zusammenhang mit dieser Beschäftigung steht (Schrammel aaO 264 nennt dies treffend "akzessorische" Sportausübung). Beim Arbeitnehmer beschränkt sich die versicherte Tätigkeit nämlich nicht auf die bloße Erfüllung des Arbeitsvertrages; Bestimmungen wie § 175 Abs 2 Z 3 ASVG und § 90 Abs 2 Z 4 B-KUVG zeigen deutlich, dass Versicherungsschutz auch dann besteht, wenn der Versicherte vom Dienstgeber oder dessen Beauftragten zu "anderen" Tätigkeiten herangezogen wird. Dabei handelt es sich um Tätigkeiten, die gerade nicht Inhalt des Arbeitsvertrages sind; das "Heranziehen" durch den Dienstgeber ist daher aus arbeitsrechtlicher Sicht auch keine Weisung. Dem Dienstnehmer soll jedoch aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht kein Nachteil entstehen, wenn er bei einem derartigen Heranziehen "nicht den Weg zum Arbeitsgericht beschreitet, sondern der unzulässigen Weisung Folge leistet" (Schrammel aaO). So hat auch der Oberste Gerichtshof etwa die Ausübung des Schisports durch einen Zollwachebeamten, der im Rahmen seiner dienstlichen Stellung im alpinen Gebiet tätig war, als Ausfluss seiner Berufstätigkeit gewertet (10 ObS 260/93 = SSV-NF 8/8). Diese Zuordnung war auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich der Unfall bei einer Schimeisterschaft (mit Wettkampfcharakter) ereignete, an der teilzunehmen der Dienstnehmer nicht verpflichtet war (dieser Aspekt wurde möglicherweise in der aaO auf Kritik gestoßenen E 10 ObS 253/98y zu wenig berücksichtigt).
Im vorliegenden Fall kann aber nach den Feststellungen von einem solchen "Heranziehen" des Klägers durch den Dienstgeber keine Rede sein. Die Teilnahme an der Fußballmeisterschaft erfolgte im weitaus überwiegenden eigenen Interesse des Klägers. Dagegen spricht auch nicht die Gewährung von Sonderurlaub durch das zuständige Ministerium. Sonderurlaub als eine einem bestimmten Beamten nach Ermessen gewährte Sonderbegünstigung kann aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder aus einem sonstigen besonderen Anlass gewährt werden (vgl § 74 BDG 1979 und § 29a VBG), im Justizbereich etwa auch für Betriebsausflüge, justizbezogene Sportveranstaltungen oder justizbezogene Kulturfahrten (erl BMfJ , JMZ 649.00/15-III 1/91 idF des Erl BMfJ , JMZ 575.00/11-III 1/96; vgl Spehar/Fellner, RDG3 § 74 Anm 11). Die Gewährung von Sonderurlaub reicht jedoch nicht aus, eine an sich weit überwiegend eigenwirtschaftliche Tätigkeit dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung zu unterstellen (vgl die E 10 ObS 2086/96d, in der Unfallversicherungsschutz für ein Fußballspiel verneint wurde, obwohl dieses während der regulären und bezahlten Arbeitszeit stattfand).
Dem Einwand des Klägers, der Unfall habe sich nicht während der Fußballmeisterschaft, sondern auf der Heimfahrt ereignet, hat schon das Berufungsgericht zutreffend entgegen gehalten, dass ein Wegunfall im Sinne des § 90 Abs 2 Z 1 B-KUVG voraussetzt, dass der Weg mit dem Dienstverhältnis und demnach mit einer unter Versicherungsschutz stehenden Tätigkeit zusammen hängt, was eben hier nicht der Fall ist.
Der Revision war daher nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit liegen nicht vor.