OGH 23.10.1990, 10ObS324/90
Rechtssatz
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Normen | |
RS0084939 | Vom Versicherten kann eine Wohnsitzverlegung gefordert werden, die ihn in die Lage versetzt, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu erreichen. Ist die Verlegung des Wohnsitzes aus medizinischen Gründen nicht ausgeschlossen, so ist festzustellen, ob bei entsprechender Wahl des Wohnortes, etwa bei Übersiedlung in den städtischen Bereich, im Umkreis von einen Kilometer eine ausreichende Anzahl von Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung steht, wobei insbesonders auch die vom österreichischen Institut für Raumplanung erstellte (allenfalls zu konkreten Fragen zu ergänzende) Studie über die Erreichbarkeitsverhältnisse im Individualverkehr und im öffentlichen Verkehr in Österreich im Zusammenhalt mit einem entsprechenden Sachverständigengutachten eine Grundlage bieten könnten. |
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Oskar Harter (Arbeitgeber) und Claus Bauer (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Engelbert S***, Hilfsarbeiter, 9900 Lienz, Sterzingerweg 4, vertreten durch Dr. Jörg Hobmeier und Dr. Hubertus Schumacher, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei P*** DER A***,
1092 Wien, Roßauer Lände 3, diese vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 5 Rs 75/90-22, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgerichtes vom , GZ 43 Cgs 51/89-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die im angefochtenen Urteil enthaltene Begründung ist richtig (§ 48 ASGG). Es ist ohne Bedeutung, daß der Kläger seinen Wohnsitz aus medizinischen Gründen nur gemeinsam mit seiner Familie verlegen kann, zumal seine Ehefrau gemäß § 92 Abs 1 ABGB verpflichtet ist, mitzuziehen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1990:010OBS00324.9.1023.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
WAAAE-02837