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Doppelte Haushaltsführung (§ 16 Abs 1 EStG)
Der Beschwerdeführer machte die Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung geltend. Die tägliche Strecke von insgesamt 230 km bei einem täglichen Zeitaufwand von mindestens 135 Minuten (dabei wurde unterstellt, dass die Fahrzeit infolge flexibler Arbeitszeiten minimiert werden kann) kann bei gesundheitlichen Einschränkungen etc als unzumutbar angesehen werden ( 2013/15/0236).