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USt: Steuerschuldner
Gemäß § 19 Abs 1 UStG 1994 ist Steuerschuldner in den Fällen des § 1 Abs 1 Z 1 und 2 UStG 1994 der Unternehmer. Unternehmer können auch Personenzusammenschlüsse ohne Rechtspersönlichkeit (wie etwa die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht) sein. Hinsichtlich der Umsatzsteuer ist sohin eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht ein eigenes, von ihren Gesellschaften unabhängiges Steuersubjekt. Ist der Umsatzsteuerbescheid an die Gesellschaft ergangen, kommt nur der Gesellschaft, nicht aber den Gesellschaftern das Berufungsrecht gemäß § 246 Abs 1 BAO zu. – (§ 19 Abs 1 UStG 1994), (Abweisung)
( Ra 2014/15/0024)