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SWK 10, 1. April 2016, Seite 569

Steuerliche Benachteiligung von Veganern und Allergikern

Selektive Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ist zulässig

Karin Kaufmann

Während immer mehr Menschen aufgrund von Nahrungsmittelunverträglichkeiten, Allergien oder aus anderen Gründen zu Milchersatzprodukten – wie etwa Soja-, Reis-, Kokos-, Hafermilch etc – greifen, fallen im österreichischen UStG nach wie vor nur zwei „Getränke“ unter den begünstigten Steuersatz des § 10 Abs 2 UStG 1994, nämlich „natürliches Wasser“ und „Milch“ (tierischen Ursprungs). Warum ist das so?

1. Gesetzliche Grundlagen für den Steuersatz (Tarifierung)

Allgemein regelt § 10 UStG 1994 zusammen mit der Anlage 1 und 2 zu § 10 und § 24 UStG 1994, welche Steuersätze (Tarif) auf steuerbare und nicht steuerbefreite Umsätze zur Anwendung kommen.

§ 10 UStG 1994 unterscheidet vier Steuersätze:

  • einen Normalsteuersatz von 20 % (Abs 1),

  • einen zweiten Normalsteuersatz von 19 % für die Gebiete Jungholz und Mittelberg (Abs 4),

  • einen ermäßigten Steuersatz von 10 % (Abs 2 iVm der Anlage 1),

  • einen ermäßigten Steuersatz von 13 % (Abs 3 iVm der Anlage 2).

Die unionsrechtliche Regelung findet sich in Titel VIII (Art 93 bis 130) MwStSyst-RL. Zusätzlich zur MwStSyst-RL gibt es noch die Kombinierte Nomenklatur (KN), die als gemeinsamer Zolltarif der Europäischen Gemeinschaft als Anhang I zur VO 2658/87/EWG des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenkla...

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