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Steuerliche Benachteiligung von Veganern und Allergikern
Selektive Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ist zulässig
Während immer mehr Menschen aufgrund von Nahrungsmittelunverträglichkeiten, Allergien oder aus anderen Gründen zu Milchersatzprodukten – wie etwa Soja-, Reis-, Kokos-, Hafermilch etc – greifen, fallen im österreichischen UStG nach wie vor nur zwei „Getränke“ unter den begünstigten Steuersatz des § 10 Abs 2 UStG 1994, nämlich „natürliches Wasser“ und „Milch“ (tierischen Ursprungs). Warum ist das so?
1. Gesetzliche Grundlagen für den Steuersatz (Tarifierung)
Allgemein regelt § 10 UStG 1994 zusammen mit der Anlage 1 und 2 zu § 10 und § 24 UStG 1994, welche Steuersätze (Tarif) auf steuerbare und nicht steuerbefreite Umsätze zur Anwendung kommen.
§ 10 UStG 1994 unterscheidet vier Steuersätze:
einen Normalsteuersatz von 20 % (Abs 1),
einen zweiten Normalsteuersatz von 19 % für die Gebiete Jungholz und Mittelberg (Abs 4),
einen ermäßigten Steuersatz von 10 % (Abs 2 iVm der Anlage 1),
einen ermäßigten Steuersatz von 13 % (Abs 3 iVm der Anlage 2).
Die unionsrechtliche Regelung findet sich in Titel VIII (Art 93 bis 130) MwStSyst-RL. Zusätzlich zur MwStSyst-RL gibt es noch die Kombinierte Nomenklatur (KN), die als gemeinsamer Zolltarif der Europäischen Gemeinschaft als Anhang I zur VO 2658/87/EWG des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenkla...