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OGH vom 28.05.2002, 10ObS32/02g

OGH vom 28.05.2002, 10ObS32/02g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Elmar Peterlunger (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Albert Ullmer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Friedrich M*****, Pensionist, derzeit in Strafhaft, *****, vertreten durch Dr. Michaela Iro, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, vertreten durch Dr. Andreas Grundei, Rechtsanwalt in Wien, wegen Rückforderung eines Überbezuges, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 8 Rs 324/01b-22, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom , GZ 15 Cgs 152/00h-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie - einschließlich der unangefochten gebliebenen Teile - insgesamt lauten:

1. Es wird festgestellt, dass der Kläger zum Rückersatz von EUR 9.758,09 (S 134.274,30) an Invaliditätspension für die Zeit vom bis nicht verpflichtet ist.

2. Das Mehrbegehren, es werde festgestellt, dass der von der beklagten Partei erhobene Anspruch auf Rückersatz der an die klagende Partei in der Zeit vom bis in der Höhe von insgesamt EUR 3.253,26 (S 44.765,90) gezahlten Invaliditätspension nicht zu Recht besteht, wird abgewiesen.

3. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei den Betrag von EUR 3.253,26 (S 44.765,90) bis zum bei Exekution zu zahlen.

4. Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger die mit EUR 872,33, darin EUR 144,32 Umsatzsteuer und EUR 6,40 Barauslagen (S 12.003,52, darin S 1.985,92 Umsatzsteuer und S 88,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz, die mit EUR 277,53, darin EUR 46,25 Umsatzsteuer (S 3.818,88, darin S 636,48 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit EUR 333,06, darin EUR 55,51 Umsatzsteuer (S 4.583,04, darin S 763,84 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger befand sich vom bis in Untersuchungshaft. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom wurde er zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Die erlittene Vorhaft vom , 17.00 Uhr, bis , 13.00 Uhr, wurde gemäß § 38 StGB auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Seit befindet sich der Kläger in Strafhaft.

Mit Bescheid vom hat die beklagte Partei den Anspruch des Klägers auf Invaliditätspension ab anerkannt und ausgesprochen, dass die Pension im Hinblick auf die am aufgegebene Berufstätigkeit erst am angefallen ist. Dieser Bescheid wurde von der beklagten Partei an die Wohnanschrift des Klägers in Wien gerichtet. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Kläger der Bescheid samt dem angeschlossenen Informationsblatt über die Meldevorschriften tatsächlich in die Hände gekommen ist. In diesem Informationsblatt wird ua darauf hingewiesen, dass spätestens innerhalb von zwei Wochen jede für die Pensionszahlung, den Pensionsanspruch oder die Höhe der Pension maßgebende Änderung zu melden ist. Es folgt eine Aufzählung diverser meldepflichtiger Tatbestände wie zB Namens- und Anschriftenänderungen, eine bevorstehende Auslandsreise, der Wegfall einer Pension von einer anderen Stelle oder die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Abschließend wird angeführt, dass durch die Nichtbeachtung der Meldevorschriften entstandene Überbezüge rückzuerstatten sind.

In einem Informationsblatt über die Mitteilung der unbaren Anweisung vom heißt es zusammengefasst, dass die bereits bekanntgegebenen Meldevorschriften zu beachten sind. Danach besteht die Verpflichtung, jede Änderung der Verhältnisse, die auf die Pensionsleistung Bezug hat, sowie jede Änderung des Wohnsitzes - wenn auch nur vorübergehend (zB Spitalsaufenthalt) innerhalb von zwei Wochen zu melden. Jede Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die Höhe des Erwerbseinkommens sowie eine Änderung der Höhe des Erwerbseinkommens sind binnen 7 Tagen zu melden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die Mitteilung über die unbare Anweisung samt dem Informationsblatt dem Kläger wirklich zugekommen ist.

Dem Kläger ist die Invaliditätspension bis einschließlich ausbezahlt worden. Im Zeitraum bis ist ein Überbezug von S 46.400,10 (im Zeitraum bis in Höhe von S 44.766,40) entstanden.

Am ließ der Kläger - bereits aus der Untersuchungshaft - über den Sozialen Dienst mitteilen, dass er eine im Kurzentrum Harbach bereits bewilligte Kur wegen seiner Haft nicht antreten könne. Es ist nicht feststellbar, ob die beklagte Partei durch diese vom Sozialen Dienst direkt beim Kurzentrum Harbach vorgenommene Verständigung von der Haft Kenntnis erlangt hat. Der Kläger ging jedenfalls davon aus, dass die beklagte Partei ab diesem Zeitpunkt von seiner Haft wusste.

Nachdem trotz zwischenzeitigem Antritt der Strafhaft die Pension für April noch zur Anweisung gekommen war, teilte der Kläger der beklagten Partei mit Schreiben vom über Empfehlung des Sozialen Dienstes mit, dass er sich in Haft befinde. Die beklagte Partei richtete daraufhin eine Anfrage an die Justizanstalt Wilhelmshöhe. Am langte bei der beklagten Partei eine Haftbestätigung über die Dauer der Untersuchungshaft und den Beginn der Strafhaft ein. Am 30. 5., 28. 6., 11. 7. und forderte die beklagte Partei beim Landesgericht für Strafsachen Wien eine Kopie des rechtskräftigen Urteils an. Am wurde der Kläger informativ über das vorläufige Ruhen des Leistungsanspruchs ab Mai 2000 bis zum Abschluss weiterer Erhebungen unterrichtet. Am 2. 8. und am langten Urteilsausfertigungskopien bei der beklagten Partei ein. Daraufhin erließ die beklagte Partei den nunmehr bekämpften Bescheid vom . Am wurde die Rechtskraft des Urteils mit bestätigt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger vor dem dahingehenden Hinweis des Sozialen Dienstes im Mai 2000 von seiner Meldepflicht auf den Haftantritt (gemeint wohl: Antritt der Strafhaft) gewusst hat.

Mit Bescheid vom sprach die beklagte Partei aus, dass die mit Bescheid vom gewährte Invaliditätspension gemäß § 89 Abs 1 Z 1 ab wegen Verbüßung einer Freiheitsstrafe ruht und dass der für die Zeit vom bis entstandene Überbezug an Pension im Betrag von S 179.040,20 rückgefordert wird. In einem weiteren Schreiben vom wurde dem Kläger mitgeteilt, dass die Hereinbringung des Überbezuges bis zum Ende der Strafhaft aufgeschoben werde. Mit "Verständigung" vom teilte die beklagte Partei dem Kläger mit, dass (nur) der für die Zeit vom bis entstandene Überbezug an Pension im Betrag von S 46.400,10 rückgefordert wird.

Über die am gegen den Bescheid vom erhobene Klage stellte das Erstgericht zum einen (unangefochten) fest, dass die dem Kläger mit Bescheid vom gewährte Invaliditätspension gemäß § 89 Abs 1 Z 1 (ASVG) ab wegen Verbüßung einer Freiheitsstrafe ruht. Weiters stellte es fest, dass für den Zeitraum von bis kein Rückforderungsanspruch der beklagten Partei besteht. Dieses Ergebnis wurde im Wesentlichen damit begründet, dass bei den meldepflichtigen Tatsachen nach ihren Auswirkungen zwischen Änderungen in Verhältnissen, die für den Fortbestand/die Höhe der Bezugsberechtigung maßgebend seien (zB Eintritt eines Ruhensgrundes), und Änderungen ohne Auswirkung auf die Bezugsberechtigung (zB Wohnsitzverlegung im Inland) zu unterscheiden sei; letztere Änderungen dienten etwa der Erleichterung der Administration. Nach § 107 ASVG sei eine zu Unrecht erbrachte Leistung (Übergenuss) nur aufgrund einer Verletzung einer Meldevorschrift über eine für den Fortbestand der Bezugsberechtigung maßgebliche Tatsache rückforderbar, nicht aber zB aufgrund einer bloßen Wohnsitzverlegung im Inland. Dagegen könne die Nichtmeldung einer Tatsache, die auf die Bezugsberechtigung keinen Einfluss habe, für einen Übergenuss nicht kausal werden. Dass der Kläger seinen mit der Haft einhergehenden Wohnsitzwechsel nicht (rechtzeitig) gemeldet habe, könne daher keinen Rückforderungsanspruch der beklagten Partei begründen. In Bezug auf die verspätete Meldung der Haft könne dem Kläger nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er den mit dem Antritt einer Strafhaft verbundenen Ruhensgrund und die daran anknüpfende Meldepflicht nicht gekannt habe. Selbst wenn ihm das Informationsblatt über die Meldevorschriften zugegangen wäre, hätte er daraus nichts über eine Verpflichtung zur Meldung einer Strafhaft entnehmen können; vielmehr hätte er sich auf die Vollständigkeit der Information verlassen können.

Über Berufung der beklagten Partei gegen den Ausspruch, dass kein Rückforderungsanspruch für den Zeitraum bis besteht, bestätigte das Berufungsgericht das Ersturteil. Es sah die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts als zutreffend an und ergänzte, dass der beklagten Partei der Beweis für eine "Verständigung des Klägers ... über die Verletzung der Meldevorschriften" nicht gelungen sei. Dem Kläger könne nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass ihm - ohne entsprechende Aufklärung und Information über den Ruhensgrund Strafhaft - eine entsprechende Meldepflicht nicht bekannt gewesen sei. Insgesamt treffe den Kläger daher kein Verschulden an der Verletzung der Meldepflicht wegen der Strafhaft.

Die ordentliche Revision sei zulässig, da - soweit überblickbar - zur Frage der teleologischen Reduktion des § 40 ASVG keine höchstgerichtliche Judikatur vorliege.

Dagegen richtet sich die Revision der beklagten Partei aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass ein Rückforderungsanspruch der beklagten Partei im Ausmaß von S 44.765,90 für den Zeitraum bis festgestellt wird. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt. Die klagende Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen zulässig; sie ist auch teilweise berechtigt.

1. Zum Ruhen der Pension während der Strafhaft:

Das Erstgericht hat unangefochten festgestellt, dass die dem Kläger mit Bescheid vom gewährte Invaliditätspension gemäß § 89 Abs 1 Z 1 (ASVG) ab wegen Verbüßung einer Freiheitsstrafe ruht. Im Hinblick auf das entsprechende Klagsvorbringen ist anzumerken, dass sich der Oberste Gerichtshof bereits mehrmals mit der Frage der Verfassungskonformität des § 89 Abs 1 Z 1 ASVG und der gleichlautenden Ruhensbestimmung des § 58 Abs 1 Z 1 GSVG befasst und

bereits in seinen Entscheidungen vom , 10 ObS 190/95 (=

DRdA 1996/44, zust Birklbauer) und vom , 10 ObS 238/97s (=

SSV-NF 11/100) verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Ruhensbestimmung des § 58 Abs 1 Z 1 GSVG verworfen hat. In den Entscheidungen vom , 10 ObS 207/00i, und vom , 10 ObS 347/01d, sah sich der Oberste Gerichtshof ungeachtet des zwischenzeitig ergangenen Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom , G 363/97 ua (veröffentlicht in JBl 1998, 438 ua), zur Qualifikation des Anspruchs auf Notstandshilfe als vermögenswertes Recht nicht veranlasst, von seiner Auffassung abzugehen, dass der Gesetzgeber den ihm eingeräumten Gestaltungsspielraum nicht überschritten habe, wenn er für die Dauer der Verbüßung einer Freiheitsstrafe ein Ruhen des Pensionsanspruches vorsieht. Ein der Verfassung widersprechender (unverhältnismäßiger) Eingriff in das Eigentumsrecht liegt nicht vor.

2. Zum Rückforderungsanspruch der beklagten Partei:

§ 40 ASVG verpflichtet die Zahlungsempfänger, jede Änderung in den für den Fortbestand der Bezugsberechtigung maßgebenden Verhältnissen sowie jede Änderung ihres Wohnsitzes binnen zwei Wochen dem zuständigen Versicherungsträger anzuzeigen. Wenn der Zahlungsempfänger einen Leistungsbezug durch Verletzung der Meldevorschriften herbeigeführt hat, hat der Versicherungsträger die zu Unrecht erbrachten Geldleistungen zurückzufordern (§ 107 Abs 1 ASVG). Das Gesetz differenziert in den Rechtsfolgen einer Meldepflichtverletzung nicht danach, ob diese auf den für den Fortbestand der Bezugsberechtigung (unmittelbar) maßgebenden Verhältnissen oder auf der Änderung der Wohnsitzes (im Inland) beruht, im Gegenteil werden beide Alternativen in § 40 Abs 1 Satz 1 ASVG ganz offensichtlich gleichgestellt. Es mag durchaus zutreffen, dass die Verletzung der Meldevorschriften hinsichtlich einer Wohnsitzänderung im Inland faktisch nicht so häufig zu einem unrechtmäßigen Leistungsbezug führen wird wie eine Nichtmeldung eines unmittelbar die Bezugsberechtigung beeinflussenden Umstandes wie beispielsweise eine dauernde Wohnsitzverlegung einer in einem Nichtvertragsstaat (§ 89 Abs 1 Z 3 Abs 2 ASVG) oder ein Krankengeldbezug (§ 90 ASVG). Dies kann aber keine Grundlage dafür bilden, durch eine teleologische Reduktion des eindeutigen Wortlauts des § 40 ASVG die auf den Wohnsitz Bezug nehmenden Meldevorschriften generell für die Begründung eines Rückforderungsanspruchs auszuscheiden.

Der Rückforderungsanspruch des Sozialversicherungsträgers gemäß § 107 ASVG besteht schon bei leicht fahrlässiger Verletzung der Meldevorschrift des § 40 ASVG. Für den Rückforderungsanspruch gemäß § 107 ASVG muss der Sozialversicherungsträger nur beweisen, dass eine objektive Verletzung einer Meldevorschrift des § 40 ASVG vorliegt. Es ist dann Sache des Versicherten nachzuweisen, dass ihn kein Verschulden an der Verletzung der Meldevorschrift trifft (SSV-NF 1/69 = SZ 60/276; SSV-NF 3/9 = SZ 62/12 = ZAS 1990/10, Schrammel [ZAS 1990, 73]; RIS-Justiz RS0083641).

Die Unkenntnis der gesetzlichen Bestimmungen über die Meldepflicht

ist zwar nicht stets als verschuldet zu behandeln, weil

Rechtsunkenntnis nach herrschender Ansicht nur vorwerfbar ist, wenn

Rechtskenntnis zumutbar war (anstatt vieler F. Bydlinski in Rummel,

ABGB3, § 2 Rz 2 mwN). In der Regel vermag allerdings

Gesetzesunkenntnis den Leistungsempfänger nicht zu entschuldigen, da

§ 2 eine Pflicht begründet, sich Kenntnis von den ihn betreffenden

Gesetzen zu verschaffen (RIS-Justiz RS0013253; F. Bydlinski aaO Rz 4)

und bei der Beurteilung der Frage, ob einem Normunterworfenen die

Kenntnis einer bestimmten Vorschrift unter Berücksichtigung der

Umstände des Einzelfalls zumutbar ist, nach ständiger Rechtsprechung

ein strenger Maßstab anzulegen ist (SZ 50/132 = ZAS 1979/7 mit krit

Anm Schuhmacher; SSV-NF 7/120 = EvBl 1994/140; VwGH ecolex 1995,

200).

Dem von den Vorinstanzen in den Vordergrund gerückten Umstand, ob eine ausdrückliche Belehrung über die Meldepflicht feststellbar ist, kommt damit nur insofern Bedeutung zu, als im Falle einer solchen Belehrung die Vorwerfbarkeit regelmäßig zu bejahen ist. Das Fehlen einer Belehrung schließt jedoch - wie dargestellt - nicht aus, dass das Unterlassen einer Meldung nach § 40 ASVG infolge Rechtsunkenntnis nicht doch vorwerfbar ist, was jedenfalls bei Antritt einer Strafhaft naheliegend ist. Im vorliegenden Fall hat der Kläger auch keine besonderen, seiner Entschuldigung dienenden Umstände in Bezug auf eine mögliche Unkenntnis von Meldepflichten dargelegt. Im gerichtlichen Verfahren hat er vorgebracht, dass eine Verletzung der Meldevorschrift nicht vorliege, weil die Behörde rechtzeitig vom Antritt der Strafhaft erfahren habe; im Übrigen habe er im Hinblick auf die Mitteilung an die Kuranstalt Harbach, dass er eine geplante Kur nicht antreten können, davon ausgehen können, dass bei der beklagten Partei die Haft (damals Untersuchungshaft) bekannt sei. Die Existenz von Meldepflichten musste dem Kläger darüber hinaus auch schon deshalb bekannt sein, weil die Anstalt mit Schreiben vom (Bl. 3 des Pensionsaktes) das Einlangen des Pensionsantrags bestätigt und auf die Meldevorschriften des ASVG hingewiesen hat. Ausdrücklich wurde die Verpflichtung angeführt, jede Änderung der Verhältnisse, die auf die Pensionsleistung Bezug haben, sowie jede Veränderung des Wohnsitzes - wenn auch nur vorübergehend (zB Spitalsaufenthalt) - innerhalb von zwei Wochen zu melden. Insgesamt ist daher von einer vorwerfbaren Meldepflichtverletzung für den Zeitraum von bis auszugehen, sodass der entsprechende Rückforderungsanspruch der beklagten Partei in Höhe von EUR 3.253,26 (S 44.765,90) berechtigt und in Höhe von EUR 9.758,09 (S 134.274,30) nicht berechtigt ist.

Wird in einer Rechtsstreitigkeit nach § 65 Abs 1 Z 2 ASGG (Rechtsstreitigkeiten über die Pflicht zum Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung) die Klage abgewiesen, weil eine Rückersatzpflicht des Klägers besteht, so ist ihm unter einem der Rückersatz an den beklagten Versicherungsträger aufzuerlegen (§ 89 Abs 4 ASGG). Hiebei ist die Leistungsfrist unter Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers nach Billigkeit zu bestimmen; insoweit kann das Gericht die Zahlung auch in Raten anordnen.

Mit Verständigung vom (Bl. 118 des Anstaltsakts) hat die beklagte Partei die Hereinbringung des Überbezuges für zum Ende der Strafhaft und der damit verbundenen Aufhebung des Ruhens gemäß § 89 ASVG aufgeschoben. Die Strafhaft des Klägers endet voraussichtlich mit . Unter Bedachtnahme auf diese Umstände entspricht es der Billigkeit, den Rückersatz bis aufzuerlegen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG. Verglichen mit dem angefochtenen Bescheid hat der Kläger mit der Bekämpfung des Rückforderungsbegehrens der beklagten Partei teilweise obsiegt.