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Günstigkeitsregel bei Versteuerung von Vergleichen
Klare vertragliche Zuordnung entscheidend
Der VwGH hat in einem jüngst ergangenen Erkenntnis ( 2013/13/0001) darüber entschieden, welcher Versteuerung eine Vergleichsvereinbarung zuzuführen ist. Die Entscheidung ist erfreulich für den Abgabepflichtigen. Dennoch sollte man auch künftige Vergleichsvereinbarungen mit der nötigen Achtsamkeit schließen.
1. Die Vergleichsvereinbarung
Nach einer einvernehmlichen Lösung des Dienstverhältnisses kam es zu Unstimmigkeiten bei der Abrechnung der Bezüge. Der ausgeschiedene Dienstnehmer, bei dem die Abfertigung „alt“ zur Anwendung kam, vertrat die Auffassung, dass ihm über 370.000 Euro an Bezügen zustehen würden. Neben einem Abfertigungsanspruch von etwa 47.000 Euro waren in der Forderung Prämien, laufende Bezüge und andere Bestandteile enthalten, die im Klageweg geltend gemacht wurden.
Schlussendlich kam es zu einem gerichtlichen Vergleich mit auszugsweise folgendem Inhalt:
„1. Die beklagte Partei verpflichtet sich, aus den einvernehmlich am beendeten Dienstverhältnissen, […] dem [Beschwerdeführer] 36.000 Euro brutto […] an Abfertigung binnen 14 Tagen ab Rechtswirksamkeit des Vergleiches zu Handen des Klagevertreters zu bezahlen.
2. Durch diesen Vergleich sind sämtliche z...