OGH vom 28.03.2007, 9ObA48/07k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Kaszanits und Alfred Klair als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. Christian K*****, vertreten durch Mag. Clemens Binder-Krieglstein, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S*****, vertreten durch Mag. Klemens Mayer, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 36.406,67 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 7 Ra 149/06t-50, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionswerberin vermag weder einen relevanten Mangel des Berufungsverfahrens noch - im Rahmen der Rechtsrüge - eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen.
Die Beklagte brachte zur Begründung des - im Revisionsverfahren einzig aufrecht erhaltenen - Entlassungsgrundes der Vertrauensunwürdigkeit (§ 27 Z 1, 3. Fall AngG) wegen des unberechtigten Vorenthaltens von Daten und Datenträgern der Beklagten durch den Kläger vor, dass dieser „verpflichtet gewesen sei, diese nach Beendigung des Dienstverhältnisses herauszugeben" (S 2 in ON 16). Da dieses aber erst durch die Entlassung selbst beendet wurde, ist der Schluss des Berufungsgerichts zutreffend, dass vorher eine solche Verpflichtung nicht anzunehmen ist und daher die nachträgliche Verweigerung der Herausgabe der beim Kläger befindlichen Daten und -träger nicht als „nachträglich hervorgekommener" Entlassungsgrund gelten kann.
Im Übrigen ist die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts vertretbar, dass der Kläger durch Kopieren von Daten bzw Anfertigen und Mitnehmen einer Sicherungs-CD in seiner Eigenschaft als Netzwerkadministrator weder konkrete arbeitsvertragliche Pflichten verletzt noch allgemein eine Handlung gesetzt hat, die ihn als vertrauensunwürdig erscheinen ließe. Auch das Herausstellen der angeblich besonders vertrauenswürdigen Stellung des Klägers im Betrieb durch die Beklagte zwingt zu keiner abweichenden Rechtsauffassung.