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Überraschungsverbot im Abgabenverfahren
Entscheidung: Ra 2015/13/0047.
Normen: §§ 115, 269 Abs 1 BAO; § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG.
(B. R.) – Im Abgabenverfahren gilt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ein Überraschungsverbot. Gemäß § 269 Abs 1 BAO ist dies auch im Beschwerdeverfahren vor dem BFG zu beachten (Ritz, BAO5, § 269 Rz 4). Teilt das BFG die zwischen den Parteien des Beschwerdeverfahrens unstrittigen Standpunkte nicht, so obliegt es ihm daher bei sonstigem Verstoß gegen das Überraschungsverbot, dies den Parteien bekanntzugeben und ihnen Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben (vgl – noch zu einem Berufungsverfahren vor dem UFS – ). Da dies im vorliegenden Fall unterblieb, wobei angesichts des Revisionsvorbringens nicht auszuschließen war, dass das BFG sonst zu einem anderen Erkenntnis gekommen wäre, hob der VwGH das angefochtene Erkenntnis () gem § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.
Anmerkung: Im gegenständlichen Fall kam das BFG im Ergebnis zu keiner anderen Beurteilung als das Finanzamt (Nichtzustehen der Gebäudebegünstigung gemäß § 24 Abs 6 EStG 1988), stützte dies jedoch au...