OGH vom 17.03.2015, 18ONc6/14y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Lovrek als Vorsitzende, die Hofräte Univ. Prof. Dr. Neumayr, Dr. Veith, Dr. Musger und die Hofrätin Dr. Dehn in der Rechtssache der Antragstellerin W***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Arno Casati, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wider die Antragsgegnerin E***** GmbH, *****, wegen Bestellung eines Schiedsrichters gemäß § 587 Abs 2 Z 4 ZPO, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Das Verfahren ist gemäß § 7 IO unterbrochen.
Text
Begründung:
Die Antragstellerin beantragte am die Bestellung eines Schiedsrichters gemäß § 587 Abs 2 Z 4 ZPO. Die Antragsgegnerin schulde ihr für Werkleistungen einen Betrag von 20.247,83 EUR. Trotz der vereinbarten Schiedsklausel sei sie der Aufforderung, einen Schiedsrichter namhaft zu machen, nicht nachgekommen.
Am gab der Antragsteller die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bekannt.
Aus der Insolvenzdatei geht hervor, dass mit Beschluss des Handelsgerichts Wien vom , 4 S 5/15k, über das Vermögen der Antragsgegnerin der Konkurs eröffnet und Rechtsanwalt Dr. Günther Hödl zum Masseverwalter bestellt wurde.
Rechtliche Beurteilung
1. Das bereits anhängig gewordene Schiedsverfahren ist nach § 7 IO unterbrochen.
1.1. Nach § 6 Abs 1 IO können Rechtsstreitigkeiten, welche die Geltendmachung oder Sicherstellung von Ansprüchen auf das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen bezwecken, nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner weder anhängig gemacht noch fortgesetzt werden. Diese Bestimmung steht auch der Einleitung eines Schiedsverfahrens entgegen; ein bereits eingeleitetes Schiedsverfahren wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 7 Abs 1 IO unterbrochen ( Buchegger in Buchegger , Österreichisches Insolvenzrecht 4 I [2000] § 7 Rz 10; Koller , Auswirkungen der Insolvenzeröffnung auf ein anhängiges Schiedsverfahren in einem anderen EU Mitgliedstaat, ZIK 2009, 52 [54]; Schubert in Konecny/Schubert , Insolvenzgesetze § 7 KO Rz 10; Schumacher/Köchl , Insolvenzeröffnung unterbricht Schiedsverfahren: Fortsetzung als Prüfungsprozess? RdW 2012, 388 [389]; Zeiler , Schiedsverfahren 2 [2014] § 581 Rz 120).
1.2. Anhängig und bei Insolvenzeröffnung unterbrochen ist ein bei staatlichen Gerichten geführtes Verfahren schon mit Gerichtshängigkeit; auf Streitanhängigkeit iSv § 232 ZPO kommt es nicht an ( Buchegger in Buchegger , Insolvenzrecht 4 § 7 Rz 3; Schubert in Konecny/Schubert , Insolvenzgesetze § 7 KO Rz 3). Maßgebend ist daher der erste prozessuale Schritt, den der Kläger zur Verfolgung seines Anspruchs setzen muss (idS für Art 15 EuInsVO auch Koller , ZIK 2009, 53).
1.3. In Schiedsverfahren ergibt sich dieser erste Schritt aus dem Inhalt der Schiedsklausel, allenfalls ergänzt durch Regelungen in anwendbaren Schiedsordnungen oder im (insofern dispositiven) Zivilverfahrensrecht; er könnte etwa im Einbringen der Schiedsklage bei einer Schiedsinstitution oder einem bereits in der Schiedsklausel bestimmten Schiedsrichter liegen. Im vorliegenden Fall ist demgegenüber zunächst die Bildung des Schiedsgerichts erforderlich. Zu diesem Zweck hat jede Partei einen Schiedsrichter nach der Schiedsklausel zu benennen, weitere Regelungen fehlen. Das führt zur Anwendung von § 587 Abs 2 Z 4 ZPO, wonach der Schiedskläger den Schiedsbeklagten zur Benennung eines Schiedsrichters aufzufordern hat. Diese Aufforderung ist im konkreten Fall der erste (schieds-)verfahrensrechtliche Schritt zur Anspruchsverfolgung, sie ist daher der „Anhängigkeit“ iSv § 7 IO gleichzuhalten.
1.4. Dass für den Eintritt der Schiedshängigkeit , die der Streitanhängigkeit im Verfahren vor staatlichen Gerichten entspricht, in unterschiedlichen Konstellationen weitere Verfahrenshandlungen erforderlich sein können ( Hausmaninger in Fasching/Konecny 2 § 584 ZPO Rz 35; Koller , Eintritt und Sperrwirkung der Schiedshängigkeit, ecolex 2014, 1056 [1057 ff]; Rechberger in Liebscher/Oberhammer/Rechberger , Schiedsverfahrensrecht I [2012] Rz 6/7; alle mwN), ist in diesem Zusammenhang unerheblich, weil es auch in § 7 IO nicht auf die Streitanhängigkeit ankommt (ebenso für Art 15 EuInsVO Koller , ZIK 2009, 53).
1.5. Durch die Insolvenzeröffnung wurde das Schiedsverfahren nach § 7 Abs 1 IO unterbrochen. Der Schiedskläger wird seine Forderung anzumelden haben; ob er bei einer Bestreitung die Prüfungsklage beim Insolvenzgericht einzubringen oder das Schiedsverfahren nach § 113 IO fortzusetzen hätte, ist hier nicht zu entscheiden (gegen die Fortsetzung die ältere Lehre, Fremuth , Schiedsverfahren und Konkurs, ÖJZ 1998, 848 [849]; Konecny in Konecny/Schubert § 110 Rz 6, § 113 Rz 7; Schubert in Konecny/Schubert § 7 Rz 10; weitere Nachweise bei Zeiler , Schiedsverfahren 2 § 581 Rz 120; für die Fortsetzung hingegen Koller in Liebscher/Oberhammer/Rechberger , Schiedsverfahrensrecht I Rz 3/308; Schumacher/Köchl , RdW 2012, 388 [389 ff]; tendenziell auch Kodek in Buchegger , Insolvenzrecht 4 § 110 Rz 7; ebenso die Rechtslage in Deutschland, BGH III ZB 88/07, NJW 2009, 1747; Longrée/Gantenbrink, Insolvenz des Beklagten im Schiedsverfahren, SchiedsVZ 2014, 21 mwN).
2. Die Unterbrechung erfasst auch das Verfahren zur Bestellung des Schiedsrichters.
2.1. Zwar betrifft der im Außerstreitverfahren zu behandelnde (§ 616 ZPO) Antrag auf Bestellung eines Schiedsrichters iSd § 587 Abs 1 Z 4 ZPO als solcher keinen Anspruch vermögensrechtlicher Natur. Er zielt vielmehr auf die Bildung eines Schiedsgerichts ab, vor dem die Antragstellerin ihren - nun die Insolvenzmasse betreffenden - Anspruch auf Werklohn geltend machen will. Da die Bildung des Schiedsgerichts aber nur der Herstellung der unmittelbaren prozessualen Voraussetzungen für die Durchführung des Schiedsverfahrens dient, ist das vorliegende Verfahren zur Bestellung eines Schiedsrichters derart eng mit dem vermögensrechtlichen Anspruch verknüpft, dass für die Frage der Unterbrechungswirkung eine von § 7 Abs 1 IO abweichende Beurteilung nicht in Betracht kommt. Das Verfahren ist insofern nicht anders zu behandeln als ein Delegationsverfahren iSv § 31 JN, das als Zwischenverfahren ebenfalls dazu dient, die prozessualen Voraussetzungen für die (weitere) Durchführung des Anlassverfahrens zu schaffen. Auch dieses Verfahren wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen, wenn das Anlassverfahren keine Streitigkeit nach § 6 Abs 3 IO betrifft (2 Nc 15/14z).
2.2. Ein Fall des § 163 Abs 2 ZPO (§ 26 Abs 2 AußStrG) liegt nicht vor. Danach sind Parteihandlungen, die während aufrechter Unterbrechung vorgenommen werden, dem Gegner gegenüber ohne rechtliche Wirkung; sie sind daher zurückzuweisen ( Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG § 26 Rz 20; Fink in Fasching/Konecny 2 § 163 ZPO Rz 29; Gitschthaler in Rechberger , ZPO 4 § 163 Rz 2; RIS Justiz RS0036967, RS0037093). Das träfe im gegebenen Zusammenhang zu, wenn der Antrag auf Schiedsrichterbestellung nach der Insolvenzeröffnung und damit nach der Ex-lege-Unterbrechung des Schiedsverfahrens gestellt worden wäre (vgl 18 ONc 1/15i). Hier wurde dieser Antrag allerdings vor der Insolvenzeröffnung gestellt, was eine mit der Unterbrechungswirkung begründete Zurückweisung ausschließt.
3. Das Verfahren zur Bestellung des Schiedsrichters ist daher gemäß § 7 Abs 1 IO iVm § 25 Abs 1 Z 4 AußStrG unterbrochen.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2015:018ONC00006.14Y.0317.000