Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Selbstnachweis bei Nichtmeldefonds
Korrektur der pauschalen Besteuerung
Bei Nichtmeldefonds führt die Besteuerung des § 186 Abs 2 Z 3 InvFG 2011 dazu, dass Anleger pauschal besteuert werden. Diese pauschale Besteuerung kann jedoch durch Erbringen eines Selbstnachweises korrigiert werden. Der folgende Beitrag diskutiert gegenüber wem dieser Nachweis erbracht werden kann und welche Unterlagen diesbezüglich vorgelegt werden müssen.
1. Gesetzliche Grundlagen
In- und ausländische Investmentfonds unterliegen in Österreich der Besteuerung gem § 186 InvFG 2011. Maßgebend ist, dass Investmentfonds in Österreich als steuerlich transparente Gebilde gesehen werden (ähnlich wie Mitunternehmerschaften gem § 23 Z 2 EStG) und somit die Durchgriffsbesteuerung zur Anwendung kommt. Gibt es gem § 186 Abs 2 Z 2 lit a InvFG 2011 einen steuerlichen Vertreter in Österreich, so hat dieser die steuerrelevanten Daten an die Meldestelle gemäß § 12 KMG zu übermitteln. In diesem Fall handelt es sich um einen Meldefonds, und die Besteuerung richtet sich nach den bei der Meldestelle gemachten Jahres- oder Ausschüttungsmeldungen.
Erfolgt hingegen keine Meldung gemäß § 186 Abs 2 Z 2 InvFG 2011, spricht man von einem Nichtmeldefonds. Ausschüttungen eines Nichtmeldefonds sind zur Gänze steuerpflichtig. Ausschüttungsgleiche Erträge sind zu schätzen. Als generelle Rechtsgrundlage hierfür wird § 184 BAO angesehen. § 186 Abs 2 Z 3 InvFG 2011 ...