OGH vom 22.11.2007, 8ObA62/07m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Lukas Stärker und Dr. Vera Moczarski als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Jelena J*****, vertreten durch Dr. Walter Silbermayr, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei S***** GmbH, ***** vertreten durch Mag. Dr. Margit Kaufmann, Rechtsanwältin in Wien, wegen 6.127,78 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 7 Ra 72/07w-30, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Nach ständiger, trotz der Kritik eines Teiles der Lehre bis zuletzt aufrechterhaltener Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist für die Kollektivvertragsunterworfenheit die im § 8 Z 1 ArbVG erwähnte Mitgliedschaft in der Form maßgeblich, wie sie faktisch gehandhabt wird, also durch die - für das Gericht unüberprüfbare - Zuordnung durch die Kammer zu einem bestimmten Fachverband (RIS-Justiz RS0050862; RS0050871; 8 ObA 210/96 = SZ 69/125 = DRdA 1997/33 [Klein]; 8 ObA 192/01w; 9 ObA 139/05i). Hier erfolgte die Zuordnung der Beklagten zum Fachverband Verkehr, für den kein Kollektivvertrag geschlossen wurde.
2. Mit dem Wortlaut des Kollektivvertrages für Angestellte eines öffentlichen Flughafens in Österreich, wonach Unternehmen, die bewilligungspflichtige Bodenabfertigungsdienste erbringen, in den Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages fallen, kann die Klägerin nicht erfolgreich argumentieren: Auf der Arbeitgeberseite gibt es keine Außenseiterwirkung des Kollektivvertrages. Sie wird auch nicht durch § 2 Abs 13 GewO und § 7 AVRAG begründet (RIS-Justiz RS0102117; 8 ObA 210/96; Reissner in ZellKomm § 12 ArbVG Rz 12).
3. Aber auch aus der Entscheidung 8 ObA 192/01w lässt sich für den Standpunkt der Klägerin nichts gewinnen: Dort wurde zunächst der Grundsatz wiederholt, dass auch über den Umweg des § 2 Abs 13 GewO keine dem Gesetzeszweck entsprechende Möglichkeit bestehe, die Überprüfbarkeit einer im Verwaltungsweg festgestellten Fachgruppenzugehörigkeit durch die Gerichte zu begründen. Im Anlassfall hatten aber die Kläger vorgebracht, dass die Beklagte nur über eine dem Unternehmensgegenstand nicht entsprechende Gewerbeberechtigung verfüge. In diesem Fall ist nach der Entscheidung 8 ObA 192/01w der Tatbestand des § 2 Abs 13 GewO verwirklicht, der auch anzuwenden ist, wenn der Betriebsinhaber eine Gewerbeberechtigung besitzt, die mit der ausgeübten Tätigkeit nichts zu tun hat.
Davon unterscheidet sich der hier zu beurteilende Fall wesentlich dadurch, dass die Beklagte ohnedies über einen aufrechten Bescheid verfügt, der sie zur Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten am Flughafen W***** für die Bereiche der Fluggastabfertigung und der administrativen Abfertigung berechtigt. Selbst wenn man den nach dem Flughafen-BodenabfertigungsG erlassenen Bescheid mit der in § 2 Abs 13 GewO angesprochenen Gewerbeberechtigung gleich setzt, ist für die Klägerin nichts gewonnen, weil weder der Fall eines fehlenden noch eines der Tätigkeit nicht entsprechenden Bewilligungsbescheides vorliegt.
4. Mit ihrem Hinweis darauf, dass nicht ersichtlich sei, warum gerade die Beklagte dem Fachverband Verkehr zugeordnet wurde, während die übrigen vergleichbaren Unternehmen, die Bodenabfertigungsdienste erbrächten, dem Fachverband für Luftfahrtunternehmen zugeordnet wurden, setzt sich die Klägerin über die vom Berufungsgericht nach Erledigung der Beweisrüge ausdrücklich übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes hinweg: Danach sind ca 15 Unternehmen, die sich mit der Bodenabfertigung beschäftigen, ebenso wie die Beklagte dem Fachverband Verkehr zugeordnet, während andere entsprechende Unternehmen, von denen das Erstgericht zwei namentlich nannte, dem Fachverband für Luftfahrtunternehmen zugeordnet sind.