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SWK 8, 10. März 2016, Seite 448

Fristenlauf, wenn der 31. Dezember ein Samstag ist

Ein blamabler Fernsehauftritt

In der ORF-Sendung „Eco“ vom war der Vorstand eines Wiener Finanzamtes mit folgenden Worten zu hören und zu sehen: „2016 führt dazu, dass der 29. Februar den 31. Dezember auf einen Samstag schiebt. Und der 31. Dezember als letzter Tag des Jahres ist jener Tag, an dem auch die Arbeitnehmerveranlagungserklärungen – der Jahresausgleich – gemacht werden können für die letzten fünf Jahre. Dieser Tag ist dann tatsächlich ein Samstag, an dem die Finanzverwaltung für Beratungsfragen nicht zur Verfügung steht, und das verlängert sich nicht auf den 2. Jänner.“

Diese Aussage ist in höchstem Maße unrichtig. Die Finanzverwaltung hat am zwar mit Sicherheit geschlossen, was aber nicht weiter tragisch ist, weil Anträge auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2011 tatsächlich fristwahrend noch am Montag, dem , eingebracht werden können.

§ 108 Abs 3 BAO lautet nämlich wie folgt: „Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.“

In Anlehnung an ei...

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