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AgB: Unterhaltsleistungen
Nach § 34 Abs 7 Z 4 EStG bleiben Unterhaltsleistungen von Kindern an mittellose Eltern jedenfalls insoweit abziehbar, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltspflichtigen selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Dazu zählen vor allem Krankheits- oder Pflegekosten. – (§ 34 Abs 7 Z 4 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2012/15/0117)