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Vorsteuerabzug: verdeckte Ausschüttung
Sowohl die MwStSyst-RL als auch § 2 Abs 1 UStG stellen auf eine Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen ab. Erfolgt die Überlassung der Nutzung eines Wohngebäudes an den Gesellschafter und Geschäftsführer nicht deshalb, um eine Gegenleistung zu erzielen, sondern nur um dem Gesellschafter einen Vorteil zuzuwenden (Ausschüttung aus einer Gesellschaft), so fehlt es insoweit an einer wirtschaftlichen Tätigkeit. Damit steht für die Errichtung des Gebäudes kein Vorsteuerabzug zu. – (§ 2 Abs 1 UStG 1994), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2012/15/0105)