OGH 26.05.2014, 8Ob42/14f
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** W*****, vertreten durch Dr. Hans Lehofer, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei A***** S*****, vertreten durch Mag. Marc Oliver Stenitzer, Rechtsanwalt in Leibnitz, wegen 132.964,42 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom , GZ 4 R 171/13v-91, (Revisionsinteresse 123.637,42 EUR sA), den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Die behauptete Nichtigkeit und die geltend gemachten Verfahrensmängel liegen - wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat - nicht vor.
Eine vom Berufungsgericht verneinte Nichtigkeit des Verfahrens erster Instanz kann ebenso wie ein vom Berufungsgericht verneinter Verfahrensmangel in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042981; RS0042963). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt überdies nicht vor, wenn sich die Partei zu den Ergebnissen der Beweisaufnahme im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens, sei es auch in einer nach der Beweisaufnahme stattfindenden Verhandlung, äußern konnte (RIS-Justiz RS0074920).
Angelegenheiten der Beweiswürdigung sind ausschließlich von den Tatsacheninstanzen zu behandeln und können nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden (RIS-Justiz RS0043371). Dazu zählen unter anderem die Fragen, ob zum Beweis einer strittigen Tatsache ein weiteres Sachverständigengutachten erforderlich ist, ob an den Sachverständigen weitere Fragen zu stellen gewesen wären oder ob eine Erörterung oder Ergänzung des Sachverständigengutachtens geboten gewesen wäre. Das Gleiche gilt für die Beurteilung der Vollständigkeit und Schlüssigkeit eines Sachverständigengutachtens (RIS-Justiz RS0043163; RS0043320).
2.1 Auch mit seinen Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung zeigt der Kläger keine erhebliche Rechtsfrage auf.
Voraussetzung für die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist ein ausdrücklich oder schlüssig zustande gekommener Gesellschaftsvertrag. Dafür ist notwendig, dass nach dem Parteiwillen ein über den typischen Rahmen einer Familiengemeinschaft hinausgehender Zweck verfolgt wird und eine Organisationsabsprache mit klar begrenztem Aufgabenbereich besteht (1 Ob 181/13v). Die Frage, ob aufgrund des Zusammenwirkens zweier oder mehrerer Personen diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist typisch von den Umständen des Einzelfalls geprägt. Diese Beurteilung begründet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0110698; RS0022210).
2.2 Die Vorinstanzen haben ihrer Entscheidung die zutreffende Rechtslage zugrunde gelegt. Die Beurteilung, dass im Anlassfall nicht von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgegangen werden könne, stellt ausgehend von den zu Grunde liegenden Feststellungen keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung dar.
3. Auch zur Rückforderbarkeit der von einem Ehegatten während der Ehe erbrachten Leistungen und Aufwendungen sind die Vorinstanzen von den zutreffenden Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Dazu ist hervorzuheben, dass nur außergewöhnliche Zuwendungen, die in der erkennbaren Erwartung des Fortbestehens der ehelichen Gemeinschaft unentgeltlich erbracht wurden, im Fall der Zweckverfehlung rückforderbar sind. Die Zweckverfehlung bezieht sich nur auf den die Auflösung der Lebensgemeinschaft überdauernden Nutzen, also auf den Restnutzen für den Leistungsempfänger (RIS-Justiz RS0033921; RS0009341; 3 Ob 93/10p; vgl auch 6 Ob 172/10b).
Die Frage der Bewertung des Restnutzens der Leistungen und Investitionen des Klägers für die Landwirtschaft der Beklagten sowie das Ergebnis der Anwendung des § 273 ZPO betreffen typisch den Einzelfall (vgl RIS-Justiz RS0121220). Die Ausführungen in der außerordentlichen Revision betreffen keine erhebliche Rechtsfrage.
4.1 Auslagen, die dem Kläger durch Überwachung des einer Eheverfehlung verdächtigen Ehegatten entstanden sind, können grundsätzlich aus dem Titel des Schadenersatzes beansprucht werden (RIS-Justiz RS0022943; RS0056466). Erforderlich ist aber, dass der Gegner ausreichende Anhaltspunkte für ein ehewidriges Verhalten geliefert hat. Die Ersatzfähigkeit von Detektivkosten findet unter anderem dort ihre Grenze, wo die Überwachung offenkundig überflüssig und erkennbar unzweckmäßig ist (vgl 2 Ob 102/03v).
4.2 Der Beurteilung, dass im Anlassfall aufgrund des Verhaltens der Beklagten kein besonderes Interesse des Klägers bestanden habe, ein Detektivbüro mit der Überwachung der Beklagten zu beauftragen, tritt der Kläger in der außerordentlichen Revision nicht mit stichhaltigen Argumenten entgegen.
5. Schließlich ist auch die Entscheidung der Vorinstanzen zur Gegenforderung der Beklagten nicht korrekturbedürftig. Der Kläger übersieht, dass ihm die Beklagte für den Traktor den Kaufpreis bezahlt hat, der für sie in der Folge aufgrund seines abredewidrigen Verhaltens frustriert war.
6. Mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO war die außerordentliche Revision zurückzuweisen.
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** W*****, vertreten durch Dr. Hans Lehofer, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei A***** S*****, vertreten durch Mag. Marc Oliver Stenitzer, Rechtsanwalt in Leibnitz, wegen 132.964,42 EUR sA, im Verfahren über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom , GZ 4 R 171/13v-91, (Revisionsinteresse 123.637,42 EUR sA), den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der am beim Obersten Gerichtshof eingelangte Schriftsatz der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision des Klägers wurde bereits mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom zurückgewiesen. Nach Abschluss des Verfahrens kann der im Revisionsverfahren auch nicht vorgesehene Schriftsatz der Beklagten nicht mehr sachlich behandelt werden.
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2014:0080OB00042.14F.0526.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
JAAAE-01771