Der Ehevertrag
4. Aufl. 2018
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S. 87Vierter Teil – Verträge zwischen Ehegatten unabhängig vom Eheverhältnis
1. Gesetzliche Beschränkungen bei Angehörigenverträgen
Im Zivilrecht ist grundsätzlich von der Privatautonomie auszugehen, wonach sich jedes Rechtssubjekt frei entscheiden kann, mit wem es Verträge abschließt (Abschlussfreiheit), welchen Inhalt es diesem Vertrag gibt (Gestaltungsfreiheit), in welcher Form dieser Vertrag geschlossen wird (Formfreiheit) und wie und wann es dieses Vertragsverhältnis wieder beendet (Endigungsfreiheit). Alle diese Freiheiten können allerdings im Einzelfall vom Gesetz beschränkt werden.
Rechtsgeschäfte zwischen Angehörigen unterliegen zwar ebenfalls der Privatautonomie, doch steht der Gesetzgeber diesen im Einzelfall – schon zu Gunsten des Schutzes von Dritten – skeptisch gegenüber. Das Gesetz verlangt teilweise die Einhaltung bestimmter Formvorschriften, macht die Rechtsgültigkeit von Geschäften von einer Mitwirkung des Gerichts abhängig oder normiert Inhaltsbeschränkungen bzw Beweislastregeln zu Lasten der Angehörigen. Auf Grund der familiären Nahebeziehungen sind solche Beschränkungen nicht nur im Zivilrecht selbst, sondern auch in den Verfahrensrechten, im Sozialversicherungsrecht, ...