OGH vom 22.09.1993, 9ObA172/93
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Eberhard Piso und Martin Pohnitzer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei K*****, Angestellter, ***** wider die beklagte Partei A*****, Inhaberin der Firma M*****, Schmuck- und uhrengroßhandel, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Dellhorn, Rechtsanwalt in Wien, wegen 93.075 S brutto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 7 Ra 133/92-8, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom , GZ 31 Cga 108/92-4, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger war bei der Beklagten bzw deren Rechtsvorgängerin vom bis als Reisender angestellt.
Der Kläger unterfertigte am nachstehende Erklärung:
"Ich K***** erkläre, daß ich seit dem Jahr 1982 bei der Firma M***** als Reisender angestellt bin. Meine Bezahlung ist vereinbarungsgemäß 10 % vom Netto-Umsatz. Dieser Betrag wird mir monatlich im nachhinein ausbezahlt. Ich halte ausdrücklich fest, daß wegen der Höhe der oben genannten Provision alle mir zustehenden Ansprüche (gesetzliche) abgegolten sind:
1. 13. und 14. Monatsbezug
2. Urlaubsentgelt
3. Krankenentgelt
4. Fahrtspesen, Diäten und sonstige Ausgaben.
Ich habe diese Vereinbarungen mit Herrn M***** seit dem Jahr 1982. Auf der gleichen Basis habe ich meine Tätigkeit unter Frau A***** fortgeführt."
Zuletzt verdiente der Kläger durchschnittlich 31.025 S an Provisionen im Monat. Damit erzielte er ein höheres Jahreseinkommen als sich bei Zugrundelegung des Mindestentgeltes nach dem Kollektivvertrag für Handelsangestellte einschließlich der Sonderzahlungen ergeben würde.
Der Kläger begehrt 93.075 S brutto sA an Urlaubsentgelt für die letzten drei Jahre, da die getroffene Vereinbarung zumindest bezüglich der Abgeltung des Urlaubsentgeltes durch den laufenden Provisionsbezug unzulässig und sittenwidrig sei.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Der mit dem Kläger vereinbarte Provisionsbezug von 10 % des Nettoumsatzes umfasse unter anderem auch das Urlaubsentgelt; diese Vereinbarung sei gültig, weil dem Kläger dadurch tatsächlich mehr als das kollektivvertragliche Mindestentgelt zukomme. Bei Zugrundelegung des kollektivvertraglichen Mindestentgelts von 21.785 S brutto monatlich hätte der Kläger ein Jahreseinkommen von 304.990 S brutto erzielt. Da der Kläger aus den vereinbarten Provisionen ein höheres Einkommen erzielt habe, sei er voll lohnbefriedigt.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Die Vereinbarung vom widerspreche § 6 UrlG und sei darüber hinaus sittenwidrig.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Im Begehren auf Zahlung des Urlaubsentgeltes für drei Jahre sei die Behauptung eines entsprechendes Urlaubsverbrauches inkludiert. Da die Beklagte lediglich eingewendet habe, daß mit dem Provisionsbezug des Klägers vereinbarungsgemäß auch das Urlaubsentgelt abgegolten worden sei, sei der dem geltend gemachten Urlaubsentgelt entsprechende Urlaubsverbrauch durch den Kläger als zugestanden anzusehen. Die vereinbarte Abgeltung auch des Urlaubsentgeltes durch einen erhöhten Provisionssatz sei nicht zulässig, zumal im vorliegenden Fall - anders als in der überdies nicht das Urlaubsentgelt, sondern die Urlaubsentschädigung betreffenden Entscheidung WBl 1988, 371 - kein zur Abdeckung eines urlaubsbedingten Provisionsausfalles gewidmeter Zuschlag vereinbart worden sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
Zu Unrecht wendet sich die Revisionswerberin auch gegen die rechtliche Beurteilung durch die Vorinstanzen.
Ebenso wie das Ablöseverbot des § 7 UrlG soll die gemäß § 12 UrlG zwingende Regelung des Urlaubsentgeltes in § 6 UrlG sicherstellen, daß der Arbeitnehmer den ihm zustehenden Urlaub auch tatsächlich konsumiert (s Klein-Martinek, UrlG 91; vgl Cerny, UrlG6, 148). Gemäß § 6 Abs 1 UrlG "behält" der Arbeitnehmer grundsätzlich seinen Entgeltanspruch während des Urlaubs. Dieser Regelung läßt sich deutlich die Absicht des Gesetzgebers entnehmen, daß der Arbeitnehmer durch den Urlaubsantritt keinen wirtschaftlichen Nachteil erleiden soll (s Cerny aaO 135 mwH; Klein-Martinek aaO 91). Eine Vereinbarung, wonach das Urlaubsentgelt unabhängig vom Verbrauch des Urlaubs mit einem erhöhten laufenden Entgelt (oder auch mit einem Zuschlag zu diesem Entgelt) abgegolten werden soll, verstößt gegen den Zweck der am Ausfallsprinzip orientierten Regelung des § 6 UrlG, weil der Arbeitnehmer während des Urlaubs das laufende Entgelt nicht weiter bezieht und damit durch die Inanspruchnahme des ihm gebührenden Urlaubs einen wirtschaftlichen Nachteil erleidet, der ihm von Verbrauch des Urlaubs abhalten könnte.
Die gegen die zwingende Regelung des § 6 UrlG verstoßende Vereinbarung über die Abgeltung des Urlaubsentgelts ist daher, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, unwirksam.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.