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SWK 6, 20. Februar 2016, Seite 356

Zuwendungsfruchtgenuss an Liegenschaft (§ 2 EStG)

Einkünfte können nur einer Person zugerechnet werden, wenn sie die Einkünfteerzielung nach eigenem Dafürhalten gestaltet und die anfallenden Aufwendungen trägt. Zurechnungssubjekt ist derjenige, der aus der entsprechenden Tätigkeit das „Unternehmerrisiko“ trägt. Ein Fruchtgenussberechtigter muss, sollen ihm die Einkünfte zugerechnet werden – neben der Tragung der Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gegenstand des Fruchtgenusses –, auf die Einkünfteerzielung Einfluss nehmen können, indem er am Wirtschaftsleben teilnimmt und die Nutzungsmöglichkeiten nach eigenen Intentionen gestaltet. Im bloßen Aufrechterhalten bestehender Mietverträge liegt keine geforderte Eigeninitiative. Scheint hingegen der Fruchtgenussbesteller bei einem Mietobjekt bei neu abgeschlossenen Mietverträgen weiterhin als „Vermieter“ und nicht als gesetzlicher „Vertreter seiner Kinder“ auf, so stellt die Überlassung der Einnahmen an die Kinder nur eine steuerlich unbeachtliche Einkommensverwendung dar ( 2012/15/0146).

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