zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VfGH vom 02.10.1998, B4939/96

VfGH vom 02.10.1998, B4939/96

Sammlungsnummer

15269

Leitsatz

Keine Gleichheitsverletzung durch Kürzungsregelungen hinsichtlich der Bemessungsgrundlage für den Ruhegenuß im Fall der Frühpensionierung eines Beamten; öffentliches Interesse an Entlastung des Bundeshaushaltes sowie am Rückgang von Frühpensionierungen; sachliche Rechtfertigung auch aufgrund relativ geringer Intensität der Kürzung;

keine einseitige Belastung bloß einer kleinen Gruppe von Beamten durch die Kürzungsregelung als Teil des gesamten Sparpakets; sachliche Abgrenzung des zeitlichen Geltungsbereichs der Neuregelung

Spruch

Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Bescheide weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerden werden abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.1.1. Mit Art 4 Z 1 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. 201, wurden dem § 4 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. 340, die folgenden Absätze 3 bis 5 angefügt:

"(3) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem der Beamte sein 60. Lebensjahr vollendet haben wird, ist die Ruhegenußbemessungsgrundlage von 80 % um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.

(4) Eine Kürzung nach Abs 3 findet nicht statt


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
im Fall des im Dienststand eingetretenen Todes des Beamten,
2.
wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten gebührt.

(5) Die Ruhegenußbemessungsgrundlage darf 62 % des ruhegenußfähigen Monatsbezuges nicht unterschreiten."

(Mit der Formulierung "Versehrtenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten" in § 4 Abs 4 Z 2 PensionsG 1965 wird i.w. auf § 101 B-KUVG (Anspruch auf Versehrtenrente) iVm §§90 (Dienstunfall) und 92 (Berufskrankheiten) B-KUVG - letzere Bestimmung zudem iVm Anlage 1 ASVG (Liste der Berufskrankheiten) - verwiesen.)

Diese Bestimmungen sind gemäß § 58 Abs 16 Z 1 PensionsG 1965 idF des Strukturanpassungsgesetzes 1996 mit in Kraft getreten.

1.1.2. Der auf diese Weise ergänzte § 4 PensionsG 1965 lautete bis dahin:

"Ruhegenußermittlungsgrundlagen und Ruhegenußbemessungsgrundlage

§ 4 (1) Der Ruhegenuß wird auf der Grundlage des ruhegenußfähigen Monatsbezuges und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.

(2) 80 vH des ruhegenußfähigen Monatsbezuges bilden die Ruhegenußbemessungsgrundlage."

1.1.3. Mit Art 4 Z 1 des 1. Budgetbegleitgesetzes 1997, BGBl. I 138, wurde das PensionsG 1965 im hier maßgeblichen Zusammenhang erneut wie folgt geändert:

"Für die Zeit vom bis zum wird der Punkt am Ende des § 4 Abs 4 Z 2 durch das Wort 'oder' ersetzt und folgende Z 3 angefügt:

'3. wenn der Beamte zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung dauernd erwerbsunfähig ist."

Diese Bestimmung ist gemäß § 58 Abs 24 Z 2 PensionsG 1965 idF des 1. Budgetbegleitgesetzes mit in Kraft getreten.

1.2.1. Mit Art 4 Z 4 des StrukturanpassungsG wurde dem § 12 Abs 2 PensionsG 1965 folgender Satz angefügt:

"§4 Abs 3 bis 5 ist auf die Bemessungsgrundlage der Ruhegenußzulage mit den Maßgaben anzuwenden, daß


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
die Kürzung der Bemessungsgrundlage für jeden Monat 0,2083 Prozentpunkte beträgt und
2.
die Bemessungsgrundlage der Ruhegenußzulage 57,5% der Aktivzulage nicht unterschreiten darf."

Diese Bestimmung ist gemäß § 58 Abs 16 Z 1 PensionsG 1965 idF des StrukturanpassungsG 1996 mit in Kraft getreten.

1.2.2. Der auf diese Weise ergänzte Abs 2 des § 12 PensionsG 1965 lautete bis dahin:

"(2) Die Bemessungsgrundlage der Ruhegenußzulage bilden 80 vH der Aktivzulage, die der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt des letzten rechtmäßigen Bezuges der Aktivzulage erreicht hat. Hat die Erzieherzulage in diesem Zeitpunkt nur im halben Ausmaß gebührt, so bilden 80 vH der halben in Betracht kommenden Erzieherzulage die Bemessungsgrundlage."

1.3. Mit Art 4 Z 7 des StrukturanpassungsG wurde dem PensionsG 1965 weiters ein § 62c eingefügt, dessen hier maßgeblicher Abs 1 wie folgt lautet:

"(1) Auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand vor dem eingeleitet worden ist, sind die §§4 und 12 in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung weiter anzuwenden."

Diese Bestimmung ist gemäß § 58 Abs 16 Z 1 PensionsG 1965 idF des StrukturanpassungsG 1996 mit in Kraft getreten.

1.4.1. Mit Art 5 Z 1 des StrukturanpassungsG wurde § 5 Abs 2 des Nebengebührenzulagengesetzes, BGBl. 485/1971, wie folgt neu gefaßt:

"(2) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß beträgt, sofern dem Ruhegenuß eine Ruhegenußbemessungsgrundlage im Ausmaß von mindestens 80% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges zugrunde liegt, den 437,5ten Teil des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1 % des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt. Liegt dem Ruhegenuß eine gemäß § 4 Abs 3 des Pensionsgesetzes 1965 gekürzte Ruhegenußbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenußbemessungsgrundlage entspricht."

Diese Bestimmung ist gemäß § 19 Abs 11 NebengebührenzulagenG, idF des StrukturanpassungsG, mit in Kraft getreten.

1.4.2. Bis zu dieser Neufassung lautete § 5 Abs 2 NebengebührenzulagenG wie folgt:

"Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß beträgt den 437,5ten Teil des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1 vH des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt."

1.4.3. Mit Art 5 Z 3 des StrukturanpassungsG wurde dem NebengebührenzulagenG weiters ein § 18d eingefügt, der wie folgt lautet:

"Auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand vor dem eingeleitet worden ist, ist § 5 in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung weiter anzuwenden."

Diese Bestimmung ist gemäß § 19 Abs 11 Z 1 NebengebührenzulagenG, idF des StrukturanpassungsG, mit in Kraft getreten.

2. Im Besonderen Teil der Erläuterungen zur Regierungsvorlage des StrukturanpassungsG, 72 BlgNR 20. GP, 224, wird zu den oben wiedergegebenen Bestimmungen der §§4 Abs 3 bis 5, 12 Abs 2 und 62c Abs 1 PensionsG 1965 sowie des § 5 Abs 2 NebengebührenzulagenG insbesondere folgendes ausgeführt:

"Das stetig fallende faktische Pensionsantrittsalter der Bundesbeamten und die stetig steigende Zahl von Frühpensionen erfordern Maßnahmen, die einerseits einen finanziellen Anreiz zum möglichst langen Verbleiben im Dienststand geben, anderseits aber die Pension im Falle einer Frühpensionierung entsprechend absenken sollen. Diese Zielvorgaben werden durch eine Reduktion des Prozentausmaßes der Ruhegenußbemessungsgrundlage im Fall der Ruhestandsversetzung vor dem vollendeten 60. Lebensjahr umgesetzt.

Konkret vermindert sich das Prozentausmaß der Ruhegenußbemessungsgrundlage für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Letzten des Monates liegt, in dem der Beamte sein 60. Lebensjahr vollendet, um 0,1667 Prozentpunkte; dies entspricht einer Reduktion um 2 Prozentpunkte für ein volles Jahr.

Beispiel: Ein am geborener Beamter wird mit Ablauf des in den Ruhestand versetzt. Zwischen dem Datum der Ruhestandsversetzung und dem Letzten des Monates, in dem der Beamte sein 60. Lebensjahr vollendet haben wird, somit dem , liegen 68 Monate. Die Ruhegenußbemessungsgrundlage beträgt somit 80-68 x 0,1667 = 68,66% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges.

Zur Sicherung eines angemessenen Lebensunterhaltes wird die Abschlagsregelung in dreierlei Hinsicht eingegrenzt: Zunächst erfolgt keine Kürzung der Ruhegenußbemessungsgrundlage in den Fällen des im Dienststand eingetretenen Todes des Beamten oder der Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit, wenn diese auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten auf Grund des Dienstunfalls oder der Berufskrankheit eine Versehrtenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten gebührt.

Weiters sind der Kürzung ohne Rücksicht auf das tatsächliche Alter bei der Ruhestandsversetzung maximal neun Jahre zugrundezulegen; die Ruhegenußbemessungsgrundlage darf somit 62 % des ruhegenußfähigen Monatsbezuges nicht unterschreiten.

Zuletzt bleiben durch § 7 Abs 2 Z 2 das derzeit bestehende Mindestausmaß des Ruhegenusses, nämlich 50% von 80% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges im Falle einer Gesamtdienstzeit von bis zu zehn (bzw. 15 bei nach dem neu in den öffentlichen Dienst Eingetretenen) Jahren, gewahrt.

Entsprechend dem höheren Steigerungsbetrag bei der Ruhegenußzulage erfolgt die Kürzung der Bemessungsgrundlage bei der Ruhegenußzulage mit 0,2083 Prozentpunkten pro Monat bzw. 2,5 Prozentpunkten für ein volles Jahr.

Die analoge Kürzung der Nebengebührenzulage erfolgt im Verhältnis der tatsächlichen zur 'vollen' Ruhegenußbemessungsgrundlage im Ausmaß von 80% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges.

Durch die jeweiligen Übergangsbestimmungen (§62c Abs 1 PG, § 18d NGZG ...) wird der Anwendungsbereich der Neuregelung auf auf Grund von nach dem eingeleiteten Ruhestandsversetzungen gebührende Ruhe- und von diesen abgeleitete Versorgungsbezüge eingeschränkt. Zur Gewährleistung einer gesetzeskonformen und raschen Vollziehung wird den für Ruhestandsversetzungen zuständigen Dienstbehörden anheimgestellt, der jeweils zuständigen Pensionsbehörde das Datum der Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens unter Anschluß eines Nachweises (Antrag mit Eingangsstempel im Falle einer Ruhestandsversetzung auf Antrag, erste einschlägige Amtshandlung im Falle einer Ruhestandsversetzung von Amts wegen) bekanntzugeben."

Im Allgemeinen Teil der genannten Erläuterungen wird im hier maßgeblichen Zusammenhang folgendes ausgeführt:

"Am wurde zwischen dem Verhandlungskomitee der Gebietskörperschaften und den Vertretern der Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes ein Maßnahmenpaket beschlossen, das den Beitrag des öffentlichen Dienstes zum Konsolidierungsprogramm der Bundesregierung für den Bundeshaushalt darstellt. Dieses Paket wird durch spezielle Maßnahmen im Unterrichts- und Wissenschaftsbereich ergänzt, die unter Federführung der betroffenen Ressorts mit der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst ebenfalls im Februar 1996 abschließend verhandelt worden sind.

Das Gesamtpaket umfaßt folgende Maßnahmen:

A. Aus den am abgeschlossenen Verhandlungen:

...

7. Abschlag von den Frühpensionen um 2% pro Jahr, maximal um 18 %, wenn der Beamte vor der Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt wird und dies weder durch einen Dienstunfall noch durch eine Berufskrankheit ausgelöst wurde. Der Begriff der Berufskrankheiten richtet sich derzeit nach dem Katalog der Berufskrankheiten im ASVG-Bereich. Bis Ende 1996 sollen Verwaltung und Gewerkschaft einen speziell für den öffentlichen Dienst maßgebenden Katalog von Berufskrankheiten erarbeiten.

..."

Schließlich wird im Allgemeinen Teil der genannten Erläuterungen auch noch ausgeführt, daß der Entwurf des Strukturanpassungsgesetzes gegenüber dem Jahr 1995 insgesamt zu Kosteneinsparungen von ATS 1.114 Mrd. im Jahr 1996 und von ATS 2.094 Mrd. im Jahr 1997 und im speziellen aus dem "Abschlag von Frühpensionen" von ATS 0,603 bzw. 0,963 Mrd. führen soll.

3. Die unter Pkt. 1 wiedergegebenen Bestimmungen stehen in folgendem normativen Zusammenhang:

3.1. Gemäß § 13 Abs 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 tritt der Beamte - grundsätzlich - mit Ablauf des 65. Jahres nach dem Jahr seiner Geburt in den Ruhestand. § 15 Abs 1 BDG bestimmt, daß der Beamte durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienstverhältnis ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand schon vorher bewirken kann, frühestens aber mit Ablauf des Monates, in dem er das 60. Lebensjahr vollendet. Zufolge § 14 Abs 1 BDG ist der Beamte - ohne Bindung an eine Altersgrenze - von Amts wegen oder auf seinen Antrag hin in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist. Gemäß § 14 Abs 2 BDG ist dies dann der Fall, wenn der Beamte infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgabe er nach seiner körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

3.2. Gemäß § 3 PensionsG 1965 gebührt dem Beamten des Ruhestandes ein monatlicher Ruhegenuß, wenn seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt. Aus (dem oben wiedergegebenen) § 4 Abs 1 und 2 PensionsG 1965 ergibt sich, daß der Ruhegenuß auf Grundlage des ruhegenußfähigen Monatsbezuges und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt wird und daß - grundsätzlich - 80% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges die Ruhegenußbemessungsgrundlage bilden. Zufolge § 5 Abs 1 PensionsG 1965 besteht der ruhegenußfähige Monatsbezug aus dem Gehalt und den als ruhegenußfähig erklärten Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der Beamte im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat. Gemäß § 6 Abs 1 PensionsG 1965 setzt sich die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit im wesentlichen aus der ruhegenußfähigen Bundesdienstzeit und den angerechneten Ruhegenußvordienstzeiten zusammen. § 7 PensionsG 1965 bestimmt, daß das Ausmaß des Ruhegenusses bei einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren 50% der Ruhegenußbemessungsgrundlage beträgt und sich für jedes weitere ruhegenußfähige Dienstjahr um 2% und für jeden restlichen ruhegenußfähigen Dienstmonat um 0,167% der Ruhegenußbemessungsgrundlage erhöht, wobei der Ruhegenuß jedoch die Ruhegenußbemessungsgrundlage nicht übersteigen darf. § 8 PensionsG 1965 sieht vor, daß der Beamte, wenn er infolge einer von ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten Krankheit oder körperlichen Beschädigung dienstunfähig geworden ist und seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit noch nicht 15, jedoch mindestens fünf Jahre beträgt, so zu behandeln ist, als ob er eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von 15 Jahren aufzuweisen hätte; ist die Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen und gebührt dem Beamten aus diesem Grund die Versehrtenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten, so besteht dieser Anspruch ohne Rücksicht auf die Dauer der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit. Gemäß § 9 PensionsG 1965 bestehen dann, wenn der Beamte ohne sein vorsätzliches Verschulden (über die Dienstunfähigkeit hinaus) zu einem zumutbaren Erwerb unfähig geworden ist, noch weitergehende Begünstigungen.

Für Beamte, die vor dem in ein Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft aufgenommen wurden und bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand ununterbrochen in einem solchen Dienstverhältnis gestanden sind, gelten gemäß den Übergangsbestimmungen zur PensionsG-Novelle BGBl. 297/1995 (= § 62b PensionsG) die früheren (günstigeren) Bestimmungen weiter, insbesondere der Anspruch auf Ruhegenuß im Ausmaß von 50% der Bemessungsgrundlage schon nach einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von bloß 10 Jahren (statt - wie oben ausgeführt - nunmehr 15).

3.3. § 12 PensionsG 1965 sieht auf das Wesentliche zusammengefaßt folgendes vor: Dem Beamten, der im Dienststand Anspruch auf Exekutivdienstzulage, Omnibuslenkerzulage, Erzieherzulage, Wachdienstzulage oder Truppendienstzulage (Aktivzulage) gehabt hat, gebührt eine Zulage zum Ruhegenuß (Ruhegenußzulage). Bemessungsgrundlage dafür bilden - grundsätzlich - 80% der Aktivzulage, die der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt des letzten rechtmäßigen Bezuges der Aktivzulage erreicht hat. Die Ruhegenußzulage beträgt für jedes der ersten zehn Dienstjahre, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 5% und für jedes weitere derartige Dienstjahr 2,5% sowie für jeden weiteren Dienstmonat dieser Art 0,208% der Bemessungsgrundlage. Die Ruhegenußzulage darf die Bemessungsgrundlage nicht überschreiten.

3.4. Gemäß § 4 Abs 1 des NebengebührenzulagenG gebührt dem Beamten, der im Dienststand bestimmte ("anspruchsbegründende") Nebengebühren bezogen hat, eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß. Sie ist gemäß § 5 NebengebührenzulagenG auf Grundlage der für die Zeit vom bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im Beamtendienstverhältnis festgehaltenen Summe der Nebengebührenwerte zu bemessen und beträgt - grundsätzlich - den 374,5ten Teil des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1 % des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt. Die Höhe der Nebengebührenzulage ändert sich jeweils um den Hundertsatz, um den sich bei Beamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ändert. Die Nebengebührenzulage darf jeweils 20% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen nicht übersteigen.

II. 1.1. Der - am geborene - Beschwerdeführer in dem zu B7/98 protokollierten Verfahren ist Beamter des Bundes. Er wurde mit Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom mit Ablauf des wegen dauernder Dienstunfähigkeit gemäß § 14 Abs 1 BDG in den Ruhestand versetzt. Mit Bescheid des Bundespensionsamtes vom wurde, unter Zugrundelegung u. a. des § 4 Abs 3 und 4 PensionsG 1965, der dem Beschwerdeführer monatlich gebührende Ruhegenuß festgestellt. Dabei ging die Behörde davon aus, daß - im Hinblick auf das Wirksamwerden der Ruhestandsversetzung 47 Monate vor dem Ablauf des Monates, in dem der Beschwerdeführer das 60. Lebensjahr vollenden wird, die Ruhegenußbemessungsgrundlage statt 80% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges bloß 72,17% desselben beträgt. Die dagegen an den Bundesminister für Finanzen erhobene Berufung wurde mit Bescheid vom als unbegründet abgewiesen.

1.2. In der gegen diesen Berufungsbescheid erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wird die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt. Dies im wesentlichen mit folgender Begründung:

Die Regelungen des § 4 Abs 3 bis 5 PensionsG 1965 führten im Falle des Beschwerdeführers zu einer Kürzung des monatlichen Ruhebezuges um ca. ATS 3.000,-- oder 10%; ausgehend von der statistischen Lebenserwartung errechne sich ein Gesamtverlust von brutto rd. ATS 1 Mio.

Der Beschwerdeführer macht geltend, nicht nur dienstunfähig, sondern auch erwerbsunfähig zu sein. Die Pensionskürzung treffe ihn daher als unabwendbarer Faktor. Er sei nicht in der Lage, durch anderweitige Erwerbstätigkeit ein den Verlust kompensierendes Einkommen zu erzielen. Diese Gegebenheiten zeigten "unmittelbar mindestens eine Exzessivität der Regelung". Es gehe dabei um Menschen, die der Schicksalsschlag einer frühzeitigen Berufsunfähigkeit durch Krankheit getroffen habe, ohne daß sie etwas dazu getan hätten und ohne daß sie das abwenden konnten.

Zwei Gründe kämen für die Rechtfertigung der "Abschlagsregelung" in Betracht. Der eine bestehe in der Angespanntheit der Staatsfinanzen. Es sei aber von vornherein undenkbar, dies als sachlich ausreichenden Grund dafür anzusehen, daß gerade jenen Menschen, die ein solcher Schicksalsschlag getroffen habe, ein weit überdurchschnittlicher Beitrag zur Sanierung der Staatsfinanzen auferlegt werde. Dies sei mit der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes über die Anforderungen, die sich aus dem Gleichheitsrecht allgemein für wohlerworbene Rechte und speziell für Pensionsansprüche ergäben, völlig unvereinbar.

Einer näheren Erörterung bedürfe daher nur der zweite in Betracht kommende Rechtfertigungsgrund, nämlich die Eindämmung von Frühpensionierungen. In Wahrheit dürfte jedoch das bedeutsamste Motiv für die inkriminierte Regelung darin liegen, daß es früher möglicherweise allzu leicht gemacht worden sei, auch bei bloß geringfügigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen eine Frühpensionierung zu erreichen. Krankheitsbedingte Frühpensionierungen seien aber durch entsprechend genaue Sachverhaltsprüfung auf das Mindestmaß zu reduzieren und nicht durch eine "Abschreckungsregelung", die den wirklich dauerhaft Dienstunfähigen noch zusätzlich zu ihrer Erkrankung eine schwere und u.U. existentielle wirtschaftliche Benachteiligung zufüge.

Die inzwischen veröffentlichten Berichte über den Rückgang der Frühpensionierungen bei Beamten ließen die Ursachenfrage offen. Es sei durch nichts erwiesen, daß hier die Kürzungsregelung eine erhebliche Rolle gespielt habe, es könnte auch sein, daß allein die strengere Prüfung des Vorliegens einer dauernden Dienstunfähigkeit maßgeblich gewesen sei. Überdies müßte in einer Kosten-Nutzen-Rechnung auch noch erforscht werden, inwieweit bei den betreffenden Beamten höhere Krankenstände anfallen, sodaß sich im Verhältnis zwischen der von den Beamten erbrachten Arbeitsleistung einerseits und den an die Beamten bezahlten Beträgen andererseits überhaupt kein Vorteil für den Dienstgeber Bund ergebe. Auch das Anstreben einer Verminderung der Frühpension stelle somit keinen denkbaren Rechtfertigungsgrund dar.

Ein in jüngster Zeit bekannt gewordenes Gesetzesvorhaben (damit dürfte die oben wiedergegebene Änderung des § 4 Abs 4 PensionsG 1965 durch das 1. BudgetbegleitG gemeint sein) bekräftige diese Überlegungen noch: Bei Ruhestandsversetzungen ab solle die Abschlagsregelung dann nicht Platz greifen, wenn neben einer Dienstunfähigkeit auch Erwerbsunfähigkeit gegeben sei. Dies treffe auf den Beschwerdeführer zu. Weil er jedoch vor dem in den Ruhestand versetzt wurde, soll die Benachteiligung durch die Abschlagsregelung für ihn auch für alle Zukunft bestehen bleiben. Durch das besagte Vorhaben werde - freilich nur für die Zukunft - der Abschlagsregelung zwar ihre äußerste Schärfe genommen, sie bleibe jedoch grundsätzlich noch immer verfassungswidrig. Weiterhin werde ein weit überdurchschnittlicher Beitrag zur Budgetkonsolidierung gerade von solchen Menschen verlangt, die der Schicksalsschlag einer wesentlichen Gesundheitsbeeinträchtigung getroffen hat. Dies gelte auch für jene, die dienstunfähig geworden sind, ohne gleichzeitig voll erwerbsunfähig geworden zu sein.

Im Falle des Beschwerdeführers komme noch die Verursachung der die dauernde Dienstunfähigkeit begründenden (hauptsächlichen) Gesundheitsstörung (Cervicalsyndrom) durch die dienstliche Tätigkeit hinzu. Es stünden diesbezüglich alle Tatsachen unbestritten fest, mit Ausnahme des ursächlichen Zusammenhanges selbst. Die belangte Behörde bestreite auch diesen nicht direkt, sondern sehe ihn als rechtlich unerheblich an. Sie argumentiere in Übereinstimmung mit der gegebenen Gesetzeslage damit, daß im rechtlichen Sinne keine Berufskrankheit vorliege, weil das Cervicalsyndrom im maßgeblichen Katalog der Berufskrankheiten nicht aufscheint. Es müsse eine berichtigende Gesetzesinterpretation vorgenommen werden, um zu einem für den Beschwerdeführer positiven Ergebnis zu gelangen. Erscheine eine solche nicht als zulässig, so liege auch in dieser Beziehung eine Verfassungswidrigkeit zufolge Verstoßes gegen Art 7 B-VG vor. Dies bedeute nämlich nichts anderes, als daß trotz Herbeiführung der Dienstunfähigkeit durch die dienstliche Tätigkeit und somit durch einen Faktor, der wesentlich in die Sphäre des Dienstgebers falle, der Dienstnehmer durch die Pensionskürzung zusätzlich bestraft werde; dies außerdem nur deshalb, weil kein "bevorzugter Krankheitstypus" vorliege. Der tragende Gesichtspunkt sei hiebei zweifellos, daß es im allgemeinen schwierig ist, bei einem Cervicalsyndrom die Abgrenzung zwischen berufsbedingter und anlagebedingter (bzw. durch private Lebensführung bedingter) Verursachung vorzunehmen. Das könne ein adäquater Gesichtspunkt dafür sein, einen Anspruch auf Versehrtenrente zu verweigern. Die Versehrtenrente stelle eine Zusatzleistung neben den sonstigen Bezügen (des Aktivstandes oder des Ruhestandes) dar und ihr Ausfall sei dementsprechend für die Gesamtplanung der wirtschaftlichen Lebensführung von geringer Bedeutung. Die Abschlagsregelung des § 4 Abs 3 PensionsG 1965 jedoch treffe die Hauptsubstanz der Einkünfte und sei überdies in der Gesetzesentstehung erst nachträglich hinzugekommen, sodaß sie auch erst nachträglich die Grundlage der Lebensplanung negativ verändere. Daß dem Beamten nicht nur die Versehrtenrente versagt, sondern noch dazu auch dieser Nachteil zugefügt werde, könne gleichheitsrechtlich nicht gerechtfertigt werden.

1.3. Der Bundesminister für Finanzen als belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der er die Abweisung der Beschwerde beantragt und ihr u.a. folgendes entgegengehält:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes besäßen die den Ruhestandsbeamten gewährten Ruhegenüsse Entgeltcharakter. Der Ruhegenuß sei dabei ein öffentliches Entgelt, das durch verschiedenartige Komponenten bestimmt werde. So müsse der Ruhegenuß zunächst als Abgeltung der Dienstpflichten angesehen werden, daneben aber auch - in einem "unbestimmten Umfang" - als nachträgliche Abgeltung für Dienstleistungen. Darüberhinaus sei der Ruhegenuß aber auch teilweise eine Abgeltung der geleisteten Pensionsbeiträge.

Die vom Beschwerdeführer bekämpfte Regelung könne daher als eine Maßnahme gesehen werden, bei Personen, die vor dem Erreichen des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt worden sind und damit - aus welchen Gründen immer - weniger Arbeitsleistung erbracht haben, die Gegenleistung des Dienstgebers dieser geringeren Arbeitsleistung anzupassen. Dabei solle die bisherige Besserstellung jener Personen, die vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt worden sind, im Vergleich zu den Beamten, die bis zum 60. Lebensjahr Dienst geleistet haben, beseitigt werden. Die sachliche Rechtfertigung der Regelung bestehe auch darin, daß nunmehr zwischen Beamten unterschieden werde, die auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit dienstunfähig geworden sind, und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist. Was den Spareffekt betrifft, so dürfe die gegenständliche Regelung nicht für sich alleine gesehen werden, sie sei vielmehr im Zusammenhang mit einer ganzen Reihe von Maßnahmen zu sehen, die vom Bund gesetzt wurden und weite Teile der Bevölkerung betreffen. Vor diesem Hintergrund treffe die Maßnahme nicht nur punktuell gezielt eine relativ kleine Gruppe und sei daher sicher nicht verfassungswidrig.

Die vom Beschwerdeführer bekämpfte Regelung verfolge auch das Ziel, das tatsächliche Pensionierungsalter möglichst an das gesetzliche heranzuführen bzw. die Zahl der Frühpensionierungsfälle einzudämmen. Dies sei, wie die Statistik zeige, tatsächlich gelungen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, anstelle der Einführung von "Abschlagszahlungen" für Frühpensionierungen solle besser das Verfahren, das der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit vorangehe, genauer geführt und von der Dienstbehörde genauer geprüft werden, ob der einzelne Beamte tatsächlich dienstunfähig ist, müsse erwidert werden, daß sich diese verlangte Maßnahme schon aus der Verpflichtung zur Amtswegigkeit des Verfahrens bzw. zur materiellen Wahrheit, die die Dienstbehörde bereits auf Grund des AVG trifft, ergebe. In diesem Bereich bestehe daher für den Gesetzgeber keine Verpflichtung mehr. Selbst wenn die Behauptung des Beschwerdeführers zuträfe, wäre dies lediglich eine Aufforderung an die Vollziehung, ihre auf Grund des Gesetzes bestehende Verpflichtung noch genauer wahrzunehmen. Wenn der Gesetzgeber zu der bestehenden Rechtslage dazu noch die gegenständliche Maßnahme trifft, nämlich durch "Abschläge" von der Ruhegenußbemessungsgrundlage den "Anreiz" zu senken, vor Eintritt des gesetzlichen Pensionsalters um Versetzung in den Ruhestand anzusuchen, so liege dies in seinem rechtspolitischen Gestaltungsspielraum.

Auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die bekämpfte Regelung müsse - weil die ihn treffende Krankheit nicht im Katalog der Berufskrankheiten aufscheine - berichtigend interpretiert werden bzw. sei - wenn eine solche Auslegung nicht möglich wäre - auch in dieser Hinsicht verfassungswidrig, könne nicht gefolgt werden: Erstens, weil eine gesetzliche Regelung - sofern überhaupt eine Interpretation erforderlich sei, was im gegenständlichen Fall (§177 ASVG und die darauf basierende Liste der Berufskrankheiten) verneint werden müsse - nur nach objektiven, allgemein gültigen Auslegungsregeln interpretiert werden dürfe. Eine nur subjektive Interpretation, um zu einem für eine bestimmte Person positiven Ergebnis zu kommen, sei ausgeschlossen. Zweitens, weil eine Regelung, die Krankheiten, die mit der Berufsausübung ursächlich zusammenhängen, anders behandle als Krankheiten, die mit einer bestimmten Berufsausübung nicht ursächlich zusammenhängen, also anlagebedingt bzw. schicksalhaft sind, zweifellos dem Gleichheitsgrundsatz entspreche, zumal eine solche Differenzierung jedenfalls sachlich gerechtfertigt sei.

1.4. Außerdem liegt eine Stellungnahme der für die legistische Vorbereitung der bekämpften Regelungen zuständigen Sektion VII des Bundesministeriums für Finanzen vor, in der folgendes ausgeführt wird:

Die mit Wirkung vom eingefügten Bestimmungen, denen zufolge eine Kürzung der Ruhegenußbemessungsgrundlage bei Vorliegen von dauernder Erwerbsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung nicht zu erfolgen hat, bezweckten, denjenigen Beamten des Ruhestandes und ihren Angehörigen und Hinterbliebenen, die nicht mehr fähig sind, durch einen Zuverdienst die Pensionskürzung zumindest teilweise auszugleichen, den angemessenen Lebensunterhalt zu garantieren. Gemäß § 41 Abs 1 PensionsG 1965 würden künftige Änderungen des PensionsG 1965 auch für Personen gelten, die Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben. Da diese Auswirkung des § 41 Abs 1 leg. cit. im erwähnten Zusammenhang nicht ausgeschlossen wurde, gelte die genannte Regelung auch für bereits vor dem in den Ruhestand versetzte und von der Abschlagsregelung betroffene Beamte. Bei Zutreffen des Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach bei ihm dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliege, sei somit die Abschlagsregelung ab auf ihn nicht mehr anzuwenden.

Zur sachlichen Begründung der bekämpften Regelungen sei zu bemerken, daß nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes die öffentlich-rechtlichen Ruhegenüsse teilweise Entgeltcharakter hätten und als Abgeltung der Dienstpflichten, als nachträgliche Abgeltung von Dienstleistungen und teilweise auch als Abgeltung für geleistete Pensionsbeiträge zu betrachten seien. Der Hauptzweck der Abschlagsregelung liege darin, bei Personen, die vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand getreten sind und damit sowohl weniger Dienstleistungen erbracht als auch weniger Pensionsbeiträge geleistet haben als Beamte, die bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres Dienst geleistet haben, die Gegenleistung des Dienstgebers - im Sinne einer sicher sachlich gerechtfertigten, stärkeren Betonung des Äquivalenzprinzips - an die geringeren Leistungen des Beamten anzupassen. Es könne keine Rede davon sein, daß der öffentlich-rechtliche Dienstgeber seiner Fürsorgepflicht nicht mehr oder nicht mehr ausreichend nachkomme:

Aus versicherungsmathematischer Sicht wäre ein Abschlag von sechs bis sieben Prozent pro Jahr erforderlich, um allein die entfallenen Beitragsleistungen und - bei Zugrundelegung einer durchschnittlichen Lebenserwartung - die längere Pensionsbezugsdauer auszugleichen; der Entfall von Dienstleistungen sei in dieser Berechnung noch gar nicht berücksichtigt. Die Kürzung der Ruhegenußbemessungsgrundlage um nur zwei Prozentpunkte pro Jahr sei somit - auch unter Beachtung des Alimentationsprinzips - keineswegs als exzessiver Eingriff zu betrachten.

Eine stärkere Betonung des Äquivalenzprinzips im Pensionsrecht sei eine der grundlegende Voraussetzungen für die Erhaltung der finanziellen Leistungskraft jedes Pensionssystems. Aus diesem Grund seien mit dem Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetz 1997 auch in den Sozialversicherungsgesetzen Abschlagsregelungen für den Fall des Pensionsantritts vor dem Regelpensionsalter mit Wirkung vom eingeführt worden (zB § 262 ASVG idF des ASRÄG 1997).

Um Eingriffe in bestehende Pensionen auszuschließen, sei - im Hinblick auf § 41 Abs 1 PensionsG 1965, wonach Änderungen des PensionsG, und zwar sowohl Verbesserungen als auch Verschlechterungen, auch für Personen gelten, die bereits Anspruch auf Pensionsversorgung haben - in der Übergangsregelung des § 62c Abs 1 PensionsG 1965 dem Inhalt nach festgelegt worden, daß die Abschlagsregelung nur auf Beamte, deren Ruhestandsversetzungsverfahren ab dem eingeleitet worden ist, anzuwenden ist.

1.5. Der Verfassungsgerichtshof hat weiters das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst eingeladen, zu den in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen betreffend die Verfassungsmäßigkeit der bekämpften Regelungen Stellung zu nehmen. Dieses hat sich u.a. wie folgt geäußert:

Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes sei es dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt, in bestehende Rechtspositionen oder Anwartschaften einzugreifen. Es falle im Prinzip in den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, eine einmal geschaffene Rechtsposition auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern, sofern die Aufhebung oder Abänderung von Rechten, die der Gesetzgeber zunächst eingeräumt hat, sachlich begründet ist. Gleichheitswidrig sei hingegen eine Regelung, die Personen, die ihre Funktion langjährig im Vertrauen auf eine bestimmte Höhe der Pension ausüben und sich nicht auf eine zukünftige Pensionskürzung einstellen können, plötzlich einem strengen Kürzungssystem unterwirft. Eine Regelung, die einmal eingeräumte Anwartschaften ändere, müsse daher sachlich gerechtfertigt sein, sie dürfe nicht plötzlich und intensiv sein, und nicht "punktuell gezielt eine relativ kleine Gruppe treffen" (VfSlg. 11665/1988).

Soweit der verminderte Ruhegenuß auch über das 60. Lebensjahr hinaus nicht mehr erhöht wird, sei folgendes zu bemerken:

Zunächst sei festzuhalten, daß der Ruhegenuß des Beschwerdeführers eine Kürzung von etwa 10 % erfahre. Eine Kürzung in dieser Höhe sei im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht als rigorose Kürzung anzusehen. Dazu komme, daß sich bereits aus der Abschlagsregelung selbst eine Art Übergangsregelung ergebe, weil nämlich jemand, der dem 60. Lebensjahr näher ist, von dieser Abschlagsregelung weniger getroffen wird, als jemand, der vom 60. Lebensjahr noch weiter entfernt ist. Allein daraus ergebe sich bereits eine gewisse "Abfederung" der pensionsrechtlichen Auswirkungen dieser Novellierung, insoweit durch sie auch in die Höhe des ab dem 60. Lebensjahr gebührenden Ruhegenusses eingegriffen werde.

Darüber hinaus verfolge die bekämpfte Regelung aber auch mehrere sachlich gerechtfertigte Ziele.

Sie dürfe nicht für sich alleine gesehen werden, sondern vielmehr im Zusammenhang mit einer ganzen Reihe von Maßnahmen, die vom Bund gesetzt wurden und weite Teile der Bevölkerung betrafen. Insofern beträfen diese Maßnahmen nicht nur punktuell gezielt eine relativ kleine Gruppe.

Daneben verfolge die gegenständliche Novellierung auch das Ziel, das tatsächliche Pensionsantrittsalter möglichst an das gesetzliche heranzuführen. Wenn der Beschwerdeführer ausführe, anstelle der Einführung von "Abschlagszahlungen" für Frühpensionierungen solle besser das Verfahren, das der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit vorangeht, genauer geführt werden und von der Dienstbehörde genauer geprüft werden, ob der einzelne Beamte tatsächlich dienstunfähig sei, so sei darauf zu erwidern, daß sich die vom Beschwerdeführer verlangte Maßnahme schon aus der Verpflichtung zur Amtswegigkeit des Verfahrens bzw. zur materiellen Wahrheit, die die Dienstbehörde bereits aufgrund des AVG trifft, ergibt. In diesem Bereich ergebe sich daher für den Gesetzgeber keine Verpflichtung mehr. Selbst wenn die Behauptung des Beschwerdeführers zuträfe, wäre dies lediglich eine Aufforderung an die Vollziehung, ihre aufgrund des Gesetzes bestehende Verpflichtung genauer wahrzunehmen. Wenn der Gesetzgeber zu der bestehenden Rechtslage dazu noch die gegenständliche Maßnahme treffe, nämlich durch "Abschläge" von der Ruhegenußbemessungsgrundlage den "Anreiz" zu senken, vor Eintritt des gesetzlichen Pensionsalters um eine Versetzung in den Ruhestand anzusuchen, so liege dies in seinem rechtspolitischen Gestaltungsspielraum.

Außerdem sei zur sachlichen Rechtfertigung der bekämpften Maßnahme noch folgendes anzuführen: Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes besäßen die den Ruhestandsbeamten gewährten Ruhegenüsse Entgeltcharakter. Der Ruhegenuß sei dabei ein öffentlich-rechtliches Entgelt, das durch verschiedenartige Komponenten bestimmt wird: So habe der Verfassungsgerichtshof darauf hingewiesen, daß der Ruhegenuß zunächst als Abgeltung der Dienstpflichten angesehen werden müsse, die den Beamten auch noch im Ruhestand treffen, wie beispielsweise die Amtsverschwiegenheit. Daneben sei der Ruhegenuß aber auch in einem "unbestimmten Umfang" nachträgliche Abgeltung von Dienstleistungen. Darüber hinaus sei der Ruhegenuß aber auch teilweise eine Abgeltung der geleisteten Beiträge. Die gegenständliche Regelung könne daher als Maßnahme angesehen werden, bei Personen, die vor Erreichen des 60. Lebensjahres in den Ruhestand getreten sind, und damit - aus welchen Gründen immer - weniger Arbeitsleistung erbracht haben, die Gegenleistung des Dienstgebers dieser geringeren Arbeitsleistung anzupassen. Dabei solle die gegenständliche Regelung die bisherige Besserstellung jener Personen, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden, im Vergleich zu den Beamten, die bis zum 60. Lebensjahr Dienst geleistet haben, beseitigen.

Darüber hinaus könne zur sachlichen Rechtfertigung dieser Regelung auch ins Treffen geführt werden, daß zwischen Beamten unterschieden wird, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit dienstunfähig wurden und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist. Liege nämlich ein Dienstunfall oder eine Berufskrankheit vor, so finde gemäß § 4 Abs 4 Z 2 PensionsG 1965 eine Kürzung der Ruhegenußbemessungsgrundlage nicht statt. Durch die eingeführten Kürzungsbestimmungen werde daher in allen anderen Fällen dem Umstand Rechnung getragen, daß das "Verschulden" an der Dienstunfähigkeit nicht ausschließlich dem Dienstgeber zuzurechnen ist. Wenn sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang dadurch beschwert erachte, daß seine "Berufskrankheit" nicht als eine solche anerkannt worden sei, weil sie nicht eine der in Anlage 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezeichnete Krankheit ist, so sei demgegenüber auszuführen, daß gemäß § 92 Abs 3 B-KUVG unter den dort genannten Voraussetzungen auch andere Krankheiten als Berufskrankheiten gewertet werden können. Eine Überprüfung erübrige sich im Beschwerdefall deswegen, weil gemäß § 101 Abs 2 B-KUVG für solche Berufskrankheiten eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vH notwendig ist, damit der betroffene Beamte Anspruch auf eine Versehrtenrente hat. Der Beschwerdeführer hatte jedoch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von "lediglich" 30 vH. Die Bestimmung des § 101 B-KUVG habe offensichtlich den Zweck, daß nur qualifizierte Beschädigungen auch dazu führen, daß der Verletzte eine Versehrtenrente nach dem B-KUVG erhalten kann. Nur qualifizierte Minderungen der Erwerbsfähigkeit führten nämlich auch zu einer Beeinträchtigung der beruflichen Leistungen. Derselbe Gedanke solle aber auch für die Kürzungsbestimmung nach § 4 Abs 3 PensionsG 1965 gelten. Darüber hinaus trage diese Bestimmung offenbar auch dem Umstand Rechnung, "daß Berufskrankheiten nicht notwendigerweise nur durch den Beruf entstanden sind".

Wenn der Beschwerdeführer abschließend noch auf die durch die PensionsG-Novelle BGBl. I Nr. 138/1997 eingeführte Regelung verweise, wonach nunmehr gemäß § 4 Abs 4 Z 3 PensionsG 1965 die Abschlagsregelung auch dann entfällt, wenn der in den Ruhestand versetzte Beamte dauernd erwerbsunfähig ist, so könne der Argumentation des Beschwerdeführers, er sei von dieser Begünstigung für alle Zukunft ausgeschlossen, nicht gefolgt werden. Gemäß § 41 Abs 1 PensionsG 1965 gelten nämlich künftige Änderungen dieses Bundesgesetzes auch für Personen, die Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben. Sollten die Voraussetzungen des § 4 Abs 4 Z 3 PensionsG 1965 daher auf den Beschwerdeführer zutreffen, so werde auch er in den Genuß dieser Gesetzesänderungen kommen.

2.1. Der - am geborene - Beschwerdeführer in dem zu B423/98 protokollierten Verfahren ist Beamter des Bundes. Er wurde mit Bescheid der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft, Generaldirektion - Personalamt, vom mit Ablauf des gemäß § 14 Abs 1 BDG wegen Dienstunfähigkeit von Amts wegen in den Ruhestand versetzt. Mit Bescheid der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft, Direktion Graz - Personalamt, vom , wurde, unter Zugrundelegung ua. der §§4 und 62c PensionsG 1965, der dem Beschwerdeführer monatlich gebührende Ruhegenuß festgestellt. Dabei ging die Behörde davon aus, daß - im Hinblick auf das Wirksamwerden der Ruhestandsversetzung 126 Monate vor dem Ablauf des Monates, in dem der Beschwerdeführer das 60. Lebensjahr vollenden wird - die Ruhegenußbemessungsgrundlage statt 80% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges bloß (das Mindestausmaß von) 62% desselben beträgt. Die dagegen an die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft, Generaldirektion - Personalamt, erhobene Berufung wurde als unbegründet abgewiesen.

2.2. In der gegen diesen Berufungsbescheid erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wird die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt.

Begründend wird dazu im wesentlichen dasselbe ausgeführt, wie in der oben unter Pkt. II.1.2. wiedergegebenen Beschwerde in dem zu B7/98 protokollierten Verfahren. Darüberhinaus wird aber auch noch folgendes vorgebracht:

Auch gegen die Übergangsregelung des § 62c Abs 1 PensionsG 1965 bestünden schwere verfassungsrechtliche Bedenken. Das Anknüpfen an die Verfahrenseinleitung bedeute zum einen, daß Beamte begünstigt würden, welche die Frühpensionierung angestrebt und deshalb entsprechend frühzeitig selbst einen darauf gerichteten Antrag eingebracht hätten. Andererseits bedeute diese Regelung für die anderen Beamten, daß die Anwendung oder Nichtanwendung der Abschlagsregelung für sie von der Zufälligkeit abhängig ist, wann sich eine Behörde entschlossen hat, amtswegig ein Ruhestandsversetzungsverfahren einzuleiten. Die Aufhebung des § 62c Abs 1 PensionsG 1965 allein würde jedoch noch eine zusätzliche Verschlechterung für eine beträchtliche Zahl von Beamten bewirken. Die Bedenken gegen die vorbezeichnete Norm seien daher nur mit der Maßgabe als relevant anzusehen, daß sich daraus ein weiterer Grund für die Verfassungswidrigkeit der Gesamtregelung - also insbesondere des § 4 Abs 3 PensionsG 1965 - ergebe.

2.3. Die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft, Generaldirektion - Personalamt, als belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch Abstand genommen.

2.4. Der Verfassungsgerichtshof hat auch in diesem Verfahren die für die legistische Vorbereitung der bekämpften Regelung zuständige Sektion VII des Bundesministeriums für Finanzen und das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst eingeladen, zu den in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen Stellung zu nehmen. Beide befaßte Stellen haben sich im wesentlichen in derselben Weise geäußert wie in ihren oben unter Pkt. II.1.4. und II.1.5. wiedergegebenen Stellungnahmen in dem zu B7/98 protokollierten Verfahren.

Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst hat darüberhinaus auf folgendes hingewiesen:

Soweit der Beschwerdeführer eine Verfassungswidrigkeit in § 62c PensionsG 1965 zu erkennen vermeine, weil diese Bestimmung auf das zufällige Datum der Einleitung des jeweiligen Ruhestandsversetzungsverfahrens abstellt, sei ihm zu erwidern, daß durch diese Regelung niemand in seinen Rechten beschnitten wird. § 4 Abs 3 PensionsG 1965 idF des StrukturanpassungsG 1996 sei am in Kraft getreten. Das entsprechende Bundesgesetz sei am kundgemacht worden. Es sei somit nicht rückwirkend in Kraft getreten. Insbesondere werde der Beschwerdeführer aber nicht dadurch schlechter gestellt, daß für Personen, deren Ruhestandsversetzungsverfahren vor dem eingeleitet wurde, noch die alte Rechtslage anzuwenden ist, weil ihn § 62c PensionsG 1965 gar nicht betreffe.

Die sachliche Rechtfertigung für diese Regelung liege darin, daß ausgeschlossen werden sollte, daß in bestehende Pensionen eingegriffen wird. Diese Rechtsfolge wäre nämlich ohne Einführung dieser Regelung eingetreten, weil gemäß § 41 Abs 1 PensionsG 1965 Änderungen dieses Gesetzes, und zwar sowohl Verbesserungen als auch Verschlechterungen, auch für Personen gelten, die bereits Anspruch auf Pensionsversorgung haben. Da Ruhestandsversetzungsverfahren wegen der notwendigen Einholung eines oder mehrerer ärztlicher Gutachten in aller Regel einige Monate dauern, betreffe die Abschlagsregelung faktisch nur Beamte, die frühestens mit erstmals Anspruch auf Ruhegenuß hatten.

3.1. Der - am geborene - Beschwerdeführer in dem zu B2296/97 protokollierten Verfahren ist Beamter des Bundes. Er wurde - auf seinen am gestellten Antrag hin - mit Bescheid des Bundesministers für Justiz vom mit Wirkung vom gemäß § 14 Abs 1 und 5 BDG wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Mit Bescheid des Bundesrechenamtes vom wurde, unter Zugrundelegung ua. des § 4 Abs 2 bis 4 PensionsG 1965, der dem Beschwerdeführer monatlich gebührende Ruhegenuß festgestellt. Dabei ging die Behörde davon aus, daß - im Hinblick auf das Wirksamwerden der Ruhestandsversetzung 83 Monate vor dem Ablauf des Monates, in dem der Beschwerdeführer das 60. Lebensjahr vollenden wird,- die Ruhegenußbemessungsgrundlage statt 80% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges bloß 66,16% desselben beträgt. Die dagegen an den Bundesminister für Finanzen erhobene Berufung wurde als unbegründet abgewiesen.

3.2. In der gegen diesen Berufungsbescheid erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wird die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides beantragt.

Begründend wird dazu im wesentlichen folgendes ausgeführt:

Der angefochtene Bescheid beruhe auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage.

Auch wenn im konkreten Fall das gesetzgeberische Motiv der Budgetkonsolidierung aufgrund der breiten Streuung im Rahmen eines ganzen Maßnahmenpakets unter Umständen einen Sachgrund darstelle, welcher den Eingriff in wohlerworbene Rechte im öffentlichen Interesse rechtfertige, so sei doch durch die Ausgestaltung des Art 4 StrukturanpassungsG 1996 die konkrete Umsetzung des gesetzgeberischen Anliegens in unverhältnismäßiger Weise erfolgt.

Zunächst sei darauf hinzuweisen, daß im konkreten Fall eine Kürzung der Ruhegenußbemessungsgrundlage um 13,84 Prozentpunkte erfolgte, was wohl unbestreitbar einen intensiven Eingriff in die erworbene Rechtsposition darstelle. Darüberhinaus sei die Änderung der Rechtslage auch plötzlich erfolgt, da weder eine Legisvakanz noch geeignete Übergangsregelungen eine "Abfederung" des gesetzgeberischen Eingriffs sicherstellten.

Durch § 62c PensionsG 1965 sei der Anwendungsbereich der Neuregelung auf nach dem eingeleitete Ruhestandsversetzungen eingeschränkt worden. Zur Zeit der konkreten Antragstellung betreffend die Versetzung in den Ruhestand durch den Beschwerdeführer (nämlich am ) sei aber weder § 62c Abs 1 PensionsG 1965 noch § 4 Abs 3 bis 5 PensionsG 1965 in Kraft gewesen, da diese erst am im Parlament beschlossen und am veröffentlicht wurden und nach § 58 Abs 16 PensionsG 1965 mit in Kraft traten. Hätte somit der Beschwerdeführer seinen Antrag bis gestellt - was durchaus möglich gewesen wäre, da sich sein Leiden bereits länger hinzog und vielfach Krankenstände unausweichlich waren, er aber immer wieder versuchte, seinem Dienst nachzukommen -, so wäre er in den Genuß der Anwendung der bis zum geltenden Fassung des § 4 PensionsG 1965 gekommen. Damit hätte die Bemessungsgrundlage für seinen Ruhegenuß 80% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges betragen. Zufällig habe der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Ruhestandsversetzung jedoch erst am , sohin acht Tage zu spät, gestellt, was ihm jedoch erst durch die nachfolgende Gesetzesänderung bekannt geworden sei. Die Geltung des Art 4 StrukturanpassungsG für den Beschwerdeführer sei somit vom Zufall, nämlich dem willkürlich gewählten Datum seiner Antragstellung auf Versetzung in den Ruhestand, abhängig gewesen, die Regelung sei daher bereits unter diesem Gesichtspunkt gleichheitsrechtlich bedenklich.

Die Eingrenzung der Abschlagsregelung des § 4 Abs 3 PensionsG 1965 durch Abs 4 leg. cit. erscheine aufgrund der Koppelung an den Bezug einer Versehrtenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten unzureichend und zur Behebung der Gleichheitswidrigkeit des Art 4 StrukturanpassungsG ungeeignet. Auch die Regelung des § 4 Abs 5 PensionsG 1965, wonach die Ruhegenußbemessungsgrundlage 62% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges nicht unterschreiten darf, erscheine - aufgrund der Intensität der durch § 4 Abs 3 PensionsG 1965 möglichen Kürzung - zur Verhinderung der Unverhältnismäßigkeit des Art 4 StrukturanpassungsG ungeeignet. Die in den Materialien erwähnte Eingrenzung der Abschlagsregelung nach § 7 Abs 2 Z 2 PensionsG 1965 beinhalte einerseits eine noch weitergehendere Begrenzung des ruhegenußfähigen Monatsbezuges und sei andererseits wegen der Anknüpfung an eine Gesamtdienstzeit bis zu 10 Jahren (bzw. 15 Jahren bei nach dem neu in den öffentlichen Dienst Eingetretenen) mit dem vorliegenden Fall einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von mehr als 35 Jahren nicht vergleichbar. Auch dadurch könne somit die Unverhältnismäßigkeit der Abschlagsregelung nicht beseitigt werden.

Die Bundesverfassung setze dem Gesetzgeber aus Gründen des Vertrauensschutzes bei Eingriffen in erworbene Rechte Schranken. Diesem verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz komme für das Beamtenrecht, insbesondere für das Beamtenpensionsrecht, eine spezifische Bedeutung zu, die insbesondere die verfassungsrechtliche Judikatur näher ausgeformt habe (vgl. v.a. VfSlg. 11309/1987, 11665/1988 und 12568/1990).

Diese vom Verfassungsgerichtshof entwickelten Grundsätze ließen die mit Art 4 StrukturanpassungsG eingeführte Abschlagsregelung gleichheitswidrig erscheinen. Auch hier werde dem Unterschied im Tatsächlichen zwischen jenen Beamten, die nach der früheren gesetzlichen Regelung im Vertrauen auf deren Weiterbestehen Ruhegenußansprüche erworben haben, mit jenen Beamten, die nun nach der geänderten Rechtslage Ruhegenußansprüche erwerben werden, nicht Rechnung getragen. An diesen Unterschied im Tatsächlichen hätte der Gesetzgeber unterschiedliche Rechtsfolgen knüpfen müssen. Im Vergleich zu jenen Beamten, die auf den Weiterbestand der früheren Rechtslage vertraut haben, wären jene Beamten bessergestellt, die sich nunmehr in Kenntnis der geänderten Rechtslage noch auf diese einstellen, zB den Beruf wechseln und auf diese Weise höhere Ruhebezugsansprüche erwerben können. Dieser Unterschied im Tatsächlichen gebiete dem Gesetzgeber, jene Beamten von der Rechtsfolgenseite her anders zu behandeln, u.zw. deren bestehende Rechte auch weiterhin zu erhalten oder wenigstens nicht derart drastisch (im konkreten Fall sei eine Reduzierung des Ruhegenusses gegenüber dem Aktivbezug um 33,84 Prozentpunkte erfolgt) einzuschränken. Insbesondere wäre durch entsprechende Übergangs- und/oder Einschleifregelungen seitens des Gesetzgebers auf jene Beamten Bedacht zu nehmen gewesen, die bereits jene ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit erreicht haben, welche ihnen gemäß § 7 PensionsG 1965 einen Anspruch auf Ruhegenuß im Ausmaß von 100% der Ruhegenußbemessungsgrundlage sichert.

Gleichheitswidrig erscheine die Abschlagsregelung auch insoferne, als die spätere Vollendung des 60. Lebensjahres durch einen davon betroffenen Beamten keinerlei Auswirkung auf die einmal gekürzte Bemessungsgrundlage habe, insbesondere nicht zu einer Erhöhung derselben führe.

Auch die "Schrankenregelung" des § 4 Abs 4 Z 2 PensionsG 1965 sei wegen der Koppelung der darin angesprochenen Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit aufgrund eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit, welche zur Nichtanwendung der Abschlagsregelung führt, mit dem "Gebühren einer Versehrtenrente aus der Unfallversicherung der öffentlich Bediensteten" ungeeignet, die vorliegende Gleichheitswidrigkeit zu beseitigen. Dies deshalb, weil Krankheiten, die Dienstunfähigkeit auslösen, bei Beamten sehr wohl berufsbedingt ausgelöst sein könnten, wobei eine Anerkennung als Berufskrankheit lediglich aufgrund des längst überholten Verweises des § 92 B-KUVG auf die Anlage 1 zum ASVG nicht möglich sei. Der in den Materialien zum StrukturanpassungsG 1996 angekündigte spezielle Berufskrankheitenkatalog für den öffentlichen Dienst existiere aber bis heute nicht.

Darüberhinaus träfen auch die vom VfGH im "Politikerpensionserkenntnis"(VfSlg. 11309/1987) angeführten Motive für den Willensentschluß des Amtsträgers, sich für die öffentliche Funktion zur Verfügung zu stellen, auch auf Beamte zu. Auch für diese stelle die Aussicht auf einen Ruhegenuß (dessen vorrangige Funktion es sei, ein erhebliches Absinken unter einen einmal erzielten, durch die erreichte Stellung charakterisierten Standard der Lebensführung nicht eintreten zu lassen) ein zumindest mitbestimmendes Element für den Willensentschluß dar, eine Beamtenlaufbahn einzuschlagen. Von diesen Voraussetzungen ausgehend erscheine die Abschlagsregelung sachlich nicht begründbar, da damit derjenige Beamte, der sein Amt langjährig im Vertrauen darauf ausübt, daß er die Anwartschaft auf einen an seinem Aktivbezug orientierten Ruhegenuß erwirbt und dieser insbesondere auch im Fall einer dienstunfähigkeitsbedingten Ruhestandsversetzung bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 7 PensionsG 1965 ungeschmälert im Ausmaß von 80% des ruhegenußfähigen Monatsbezuges erhalten bleibt, plötzlich einem strengen Kürzungssystem unterworfen wird. Dies verdeutliche der Vergleich mit jenen Beamten, die entweder überhaupt schon im vorhinein oder doch zumindest während eines nicht unbeträchtlichen Zeitraumes ihrer Amtsausübung Kenntnis davon haben, daß ihre späteren Ruhegenüsse unter Umständen einem rigorosen Abschlagssystem unterliegen, und zwar auch dann, wenn die Ruhestandsversetzung zwangsläufig aufgrund einer eingetretenen Dienstunfähigkeit erfolgt.

Aus dem "Pensionsalter-Erkenntnis" (VfSlg. 12568/1990) ergebe sich, daß es dem Gesetzgeber selbst beim Abbau einer Gleichheitswidrigkeit bei über Jahrzehnte aufgebautem Vertrauen auf diese Rechtslage verwehrt ist, eine sofortige schematische Beseitigung der Gleichheitswidrigkeit durchzuführen. Vielmehr habe der Gesetzgeber durch Einschleif- und/oder Übergangsregelungen das Vertrauen auf die frühere Rechtslage zu schützen. Auch dieser verfassungsrechtlichen Anforderung sei seitens des Gesetzgebers bei Schaffung der Abschlagsregelung des Art 4 StrukturanpassungsG nicht bzw. nicht ausreichend Rechnung getragen worden.

Daß es bei der Gleichheitskonformität eines gesetzgeberischen Eingriffs in wohlerworbene Rechte entscheidend auch auf die Intensität des Eingriffs ankommt, habe der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 13492/1993 erneut bestätigt. Im gegenständlichen Fall hätte die Intensität des Eingriffs wohl kaum stärker sein können, reduziere sich die Ruhegenußbemessungsgrundlage doch um 13,84 Prozentpunkte, gegenüber dem Aktivbezug trete gar ein Minus von

33,84 Prozentpunkten ein.

Gleichheitsrechtlich bedenklich erscheine auch der Umstand, daß bei der Abschlagsregelung des Art 4 StrukturanpassungsG eine schematische Gleichbehandlung hoher und niedriger ruhegenußfähiger Monatsbezüge stattfinde. Damit würden ungleiche Sachverhalte mit gleichen Rechtsfolgen belegt. Demgegenüber wäre aus nutzentheoretischen Erwägungen, wonach die Leistungsfähigkeit mit steigendem Einkommen überproportional steigt, bei steigendem Einkommen eine progressive Ausgestaltung der Abschlagsregelung geboten gewesen, sohin eine Abstufung nach sozialen Merkmalen, um eine gleiche Belastung der zum Konsolidierungsprogramm Beitragenden zu sichern. Für das Fehlen dieser Abstufung böten die in den Materialien angeführten budgetpolitischen Motive keinen ausreichenden sachlichen Grund.

Weiters sei darauf hinzuweisen, daß durch die bekämpfte Abschlagsregelung zwar ein erheblicher Ausgabeneinsparungseffekt erzielbar erscheine. Es müsse jedoch auch der durch die Minderung des Gesamteinkommens gegenüber der Aktivzeit des Beamten eingetretene Kaufkraftverlust und der damit verbundene Abgabenmindestbetrag in die Sachlichkeitsbetrachtung der Regelung einbezogen werden. Darüberhinaus würde die drastische Einkommensreduzierung gegenüber der Aktivzeit die betroffenen Ruhestandsbeamten in die Aufnahme von Nebenbeschäftigungen zur Erzielung eines Zusatzeinkommens drängen, wodurch die angespannte Arbeitsmarktsituation noch verschärft werde. Auch dieser Umstand stelle die Sachlichkeit der Abschlagsregelung in Frage. Es sei somit insgesamt von der Unhaltbarkeit der im Tatsachenbereich angestellten gesetzgeberischen Erwägungen auszugehen, da lediglich auf den Ausgabenreduzierungseffekt und nicht auf die übrigen, in volkswirtschaftlicher Hinsicht auftretenden Auswirkungen Bedacht genommen wurde. Dies stelle eine Mangelhaftigkeit des Gesetzes im Sinne einer diesem anhaftenden Unsachlichkeit dar.

3.3. Das Bundesministerium für Finanzen als belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der es mit näherer Begründung die Abweisung der Beschwerde beantragt.

4. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu B4939/96, B5011/96, B2398/97, B2826/97, B2923/97, B2929/97, B3182/97, B600/98, B744/98, B821/98 und B880/98 weitere Verfahren anhängig, in denen gegen Bescheide, die u.a. auf § 4 Abs 3 bis 5 bzw. § 62c PensionsG 1965 gestützt sind, Beschwerde geführt wird. Diese Verfahren entsprechen in allen hier wesentlichen Belangen den in den Pkt. II.1. und bis II.3. wiedergegebenen.

III. Der Verfassungsgerichtshof

hat über die zulässigen Beschwerden, die er wegen ihres sachlichen Zusammenhanges in sinngemäßer Anwendung der §§197 und 404 ZPO iVm § 35 VerfGG 1953 zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden hat, erwogen:

1. Die Beschwerdeführer sind mit ihrer Behauptung, § 4 Abs 3 bis 5 und § 62c PensionsG 1965 widersprächen dem auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitssatz, nicht im Recht.

2.1. Die normative Bedeutung der von den Beschwerdeführern als verfassungswidrig erachteten Bestimmungen besteht, auf das Wesentliche zusammengefaßt, in folgendem:

2.1.1. Ein Beamter, der vor dem Ablauf des Monates, in dem er das 60. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand versetzt wird (was nur in Betracht kommt, wenn der Beamte dauernd dienstunfähig ist), unterliegt - von den im § 4 Abs 4 PensionsG 1965 geregelten Ausnahmen abgesehen - gemäß § 4 Abs 3 PensionsG 1965 hinsichtlich der von ihm bis dahin erworbenen Pensionsanwartschaft einer Kürzung der (Ruhegenuß)Bemessungsgrundlage, die im Hinblick auf § 4 Abs 5 PensionsG 1965 bis zu 18 Prozentpunkte dieser Bemessungsgrundlage betragen kann. Im wirtschaftlichen Effekt kann dies - in Relation zur Höhe des Ruhegenusses, der unter Außerachtlassung dieser Kürzungsregelung gebühren würde, - zu einer (dauernden, also auch noch über das gesetzliche Pensionsalter von rund 65. Jahren (vgl. im einzelnen § 13 Abs 1 BDG) wirksamen) Kürzung des Brutto-Ruhegenusses von bis zu 22,5% führen. Bis zur maßgeblichen Änderung des PensionsG 1965 durch das StrukturanpassungsG 1996 bestand keine derartige Kürzungsregelung.

2.1.2. Die Kürzungsregelung des § 4 Abs 3 bis 5 gilt im Hinblick auf den mit in Kraft getretenen § 62c PensionsG 1965 für alle Beamten, deren Versetzung in den Ruhestand nach dem eingeleitet wurde.

3. Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. v.a. VfSlg. 11665/1988 sowie zuletzt etwa u.a.) dargetan, daß keine Verfassungsvorschrift den Schutz erworbener Rechtspositionen gewährleistet, sodaß es im Prinzip in den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers fällt, eine einmal geschaffene Rechtsposition auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern. In dieser Rechtsprechung kommt jedoch auch zum Ausdruck, daß die Aufhebung oder Abänderung von Rechten, die der Gesetzgeber zunächst eingeräumt hat, sachlich begründbar sein muß. Weiters wird darin die Auffassung vertreten, daß auch Eingriffe in bestehende Rechtspositionen, die an sich sachlich gerechtfertigt sind, nicht die Minderung erworbener Rechte jedweder Art in jedweder Intensität sachlich begründen können (s. v.a. VfSlg. 11309/1987). Dabei hat der Verfassungsgerichtshof auch zum Ausdruck gebracht, daß der Gesetzgeber den Gleichheitssatz dann verletzt, wenn er bei Änderung der Rechtslage plötzlich und intensiv in erworbene Rechtspositionen eingreift, wobei diesem - aus dem Gleichheitssatz erfließenden - Vertrauensschutz (s. dazu v.a. VfSlg. 11288/1987) gerade im Pensionsrecht besondere Bedeutung zukommt (s. dazu v.a. VfSlg. 12568/1990, 14090/1995).

4.1. Die von den Beschwerdeführern als verfassungswidrig erachteten Regelungen verfolgen das Ziel, den Bundeshaushalt zu entlasten sowie das "tatsächliche" (durchschnittliche) Pensionsalter an das gesetzliche heranzuführen. Im öffentlichen Interesse liegende Zielsetzungen dieser Art sind an sich geeignet, Kürzungsregelungen wie die hier in Rede stehenden sachlich zu rechtfertigen.

4.2. Der Verfassungsgerichtshof hat auch nicht das Bedenken, daß die in § 4 Abs 3 bis 5 PensionsG 1965 vorgesehene Kürzung der Bemessungsgrundlage für den Ruhegenuß im Falle der Frühpensionierung im Hinblick auf die Intensität des Eingriffes in die bis dahin erworbene Pensionsanwartschaft aus der Sicht des Gleichheitssatzes unzulässig wäre.

Dies zum einen deshalb, weil das Höchstmaß dieser Kürzung nur in jenen extremen Fällen zum Tragen kommt, in denen die Ruhestandsversetzung bereits rund neun Jahre (und mehr) vor der Vollendung des 60. Lebensjahres - und somit rund 14 Jahre (und mehr) vor dem gemäß § 13 Abs 1 BDG für den Übertritt des Beamten in den Ruhestand grundsätzlich vorgesehenen Zeitpunkt (gesetzliches Pensionsalter) - erfolgt. Hingegen beträgt diese Kürzung, wenn man das - im Rahmen einer Durchschnittsbetrachtung maßgebliche - (durchschnittliche) tatsächliche Pensionsalter der von der Kürzungsregelung betroffenen Beamten zugrundelegt, das rund fünf Jahre vor der Vollendung des 60. Lebensjahres liegt, bloß rund 10 Prozentpunkte. Im wirtschaftlichen Effekt bedeutet dies eine Kürzung des Brutto-Ruhegenusses von rund 12 % und für den Netto-Ruhegenuss, auf den es bei der hier anzustellenden Überlegung ankommt, eine je nach steuerlicher Belastung noch geringere Kürzung.

Zum anderen ist im vorliegenden Zusammenhang aber auch in Betracht zu ziehen, daß die dem Ruhestandsbeamten gewährten Ruhegegenüsse ein öffentlich-rechtliches Entgelt sind, das durch verschiedenartige Komponenten bestimmt wird: Zunächst muß der Ruhegenuß als Abgeltung der (auch im Ruhestand weiterbestehenden - vgl. VfSlg. 5241/1966) Dienstpflichten angesehen werden, daneben stellt er - in einem nicht näher bestimmten Umfang - auch eine nachträgliche Abgeltung von Dienstleistungen sowie eine Abgeltung der geleisteten Pensionsbeiträge dar (vgl. VfSlg. 3389/1958, 11665/1988).

Im Hinblick darauf läßt sich die hier in Rede stehende Kürzungsregelung aber auch damit rechtfertigen, daß Beamte davon umso intensiver getroffen werden, je früher ihre Versetzung in den Ruhestand erfolgt und je geringer daher sowohl die von ihnen erbrachten Dienstleistungen als auch die von ihnen geleisteten Pensionsbeiträge sind. Dabei fällt besonders ins Gewicht, daß - wie sich etwa aus der vom Bundesministerium für Finanzen in den zu B7/98 und B423/98 erstatteten Stellungnahme sowie aus einem von diesem Bundesministerium im erstgenannten Verfahren vorgelegten Gutachten ergibt - aus versicherungsmathematischer Sicht ein Abschlag in der Größenordnung von fünf bis sieben Prozent pro Jahr erforderlich wäre, um allein die entfallenden Pensionsbeiträge und - unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen Lebenserwartung - die längere Dauer des Pensionsbezuges auszugleichen; der Entfall von Dienstleistungen ist dabei noch nicht berücksichtigt.

4.3. Da somit die von den in Rede stehenden gesetzlichen Regelungen bewirkte Kürzung der Pensionsanwartschaft nicht derart intensiv ist, daß sie einen sachlich nicht begründbaren Eingriff in erworbene Rechtspositionen bewirken würde, ist auch auszuschließen, daß diese Bestimmungen deshalb mit dem Gleichheitssatz im Widerspruch stehen, weil die Kürzung nicht durch Übergangsbestimmungen in ihren Auswirkungen gemildert wurde. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die in Rede stehenden Kürzungsregelungen in dieser Hinsicht nicht allein damit gerechtfertigt werden können, daß die Verwirklichung der damit verbundenen gesetzgeberischen Absicht, die Zahl der Frühpensionierungen einzuschränken, - jedenfalls auf absehbare Zeit - anders nicht hätte realisiert werden können.

4.4. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien (vgl. dazu oben Pkt. I.2.) ergibt, sind die von den Beschwerdeführern als verfassungswidrig erachteten gesetzlichen Bestimmungen Teil eines budgetären "Maßnahmenpaketes, das den Beitrag des öffentlichen Dienstes zum Konsolidierungsprogramm der Bundesregierung für den Bundeshaushalt darstellt". Es trifft somit von vornherein nicht zu, daß mit diesen Bestimmungen etwa bloß einer kleinen Gruppe von Beamten, nämlich jenen, die wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden, einseitig Belastungen auferlegt würden (vgl. VfSlg. 14867/1997).

5. Was die gegen § 62c PensionsG 1965 geäußerten Bedenken anlangt, so sind die Beschwerdeführer auf folgendes hinzuweisen:

Das Anknüpfen an den Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens zur Versetzung in den Ruhestand stellt einen durchaus sachlichen Gesichtspunkt für die Abgrenzung des Geltungsbereiches der bisherigen günstigeren von der neuen ungünstigeren Rechtslage dar. Im Hinblick auf die unter Pkt. 4.3. angestellten Erwägungen erscheint es ferner sachlich gerechtfertigt, wenn diese Bestimmung zwischen den vor dem (d.i. jener Tag, an dem der Abschluß der Verhandlungen zwischen den Vertretern des Bundes und der Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes u.a. über die Schaffung der hier in Rede stehenden Regelungen in der Öffentlichkeit bekannt wurde) und den nachher eingeleiteten Verfahren differenziert.

6. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, daß auch im Übrigen verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Rechtsgrundlagen der bekämpften Bescheide nicht entstanden sind.

Daß die angefochtenen Bescheide mit einem in die Verfassungssphäre reichenden Fehler im Bereich der Vollziehung belastet seien, wird von den Beschwerden nicht behauptet. Das Beschwerdeverfahren hat hiefür auch keinen Anhaltspunkt ergeben.

7. Die Beschwerden waren sohin aus den dargelegten Gründen abzuweisen.

8. Diese Entscheidung wurde gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VerfGG 1953 ohne vorangegangene mündliche Verhandlung getroffen.