Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Erlässe, Informationen
Der Prozentsatz gemäß § 5 Abs 2 Sachbezugswerte-VO beträgt für das Kalenderjahr 2016 1 % (, BMF-010222/0076-VI/7/2015)
In Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen nicht vorliegt, sind die Regelbedarfssätze anzuwenden. Die monatlichen Regelbedarfssätze werden jährlich per 1. Juli angepasst. Damit für steuerliche Belange unterjährig keine unterschiedlichen Beträge zu berücksichtigen sind, sind die nunmehr gültigen Regelbedarfssätze für das gesamte Kalenderjahr 2016 heranzuziehen (, BMF-010222/0050-VI/7/2015)
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Altersgruppe | Regelbedarf |
0–3 Jahre | 199 Euro |
3–6 Jahre | 255 Euro |
6–10 Jahre | 329 Euro |
10–15 Jahre | 376 Euro |
15–19 Jahre | 443 Euro |
19–25 Jahre | 555 Euro |
Der Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht (, BMF-010102/0012-IV/2/2015) klärt zahlreiche Zweifelsfragen, lässt aber auch manches offen. Siehe zum Erlass im Überblick Rzeszut/Grünsteidl, SWK 36/2015, 1603; siehe zu Praxisfragen rund ...