OGH 25.04.2018, 9ObA41/18x
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Bernhard Gruber und Nicolai Wohlmuth in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei R***** B*****, vertreten durch Mag. Ludwig Redtensteiner, Rechtsanwalt in Waidhofen an der Ybbs, gegen die beklagte Partei j***** GesmbH, *****, vertreten durch Dr. Bernhard Steinbüchler, Mag. Harald Mühlleitner ua, Rechtsanwälte in St. Florian, wegen 1.590,93 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 7 Ra 125/17d-23, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Nach den Feststellungen des Erstgerichts wurde dem Kläger infolge der auftragsbedingten einvernehmlichen Auflösung seines Dienstverhältnisses zur beklagten Personalvermittlerin die schriftliche Zusage seiner Wiedereinstellung ab gegeben. Der Kläger bekundete vor diesem Termin seine Arbeitsbereitschaft, wurde von der Beklagten aber mehrmals vertröstet, weil man noch keine Arbeit für ihn habe.
Die Vorinstanzen sprachen dem Kläger für den Zeitraum 7. bis den begehrten Betrag von 1.590,93 EUR zu. Er habe die mit der Wiedereinstellungszusage eingeräumte Option auf seine neuerliche Beschäftigung wahrgenommen (vgl RIS-Justiz RS0127858).
Rechtliche Beurteilung
Soweit sich die Beklagte in ihrer außerordentlichen Revision darauf beruft, dass nach dem Kollektivvertrag für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung der erste Monat als Probemonat gelte, währenddessen das Arbeitsverhältnis jederzeit ohne Kündigungsfrist gelöst werden könne, so hat schon das Berufungsgericht in vertretbarer Weise angenommen, dass die Beklagte objektiv keine solche Auflösungserklärung abgegeben hat. Eine solche war (insbesondere bei einem Arbeitskräfteüberlasser) auch nicht zwangsläufig in den Vertröstungen des Klägers zu sehen.
Dass der zugesprochene Klagsbetrag bei Annahme eines wiederaufgenommenen und von der Beklagten – anders als in 8 Ob 27/12x – nicht aufgelösten Dienstverhältnisses danach nicht als „Kündigungsentschädigung“ zu bezeichnen ist, ist zwar richtig, rechtfertigt aber die begehrte Klagsabweisung nicht.
Die außerordentliche Revision der Beklagten ist daher zurückzuweisen.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2018:009OBA00041.18X.0425.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
UAAAE-01322