OGH 09.02.1989, 8Ob4/89
Rechtssätze
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Normen | |
RS0051427 | Die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen über die anzubietende Mindestquote müssen sowohl hinsichtlich der Höhe als auch hinsichtlich der Leistungsfrist immer strikt eingehalten werden (auch bei einem sogenannten Liquidationsausgleich). |
Normen | |
RS0051406 | Ist im Ausgleichsvorschlag nur von "den Gläubigern" die Rede, ohne daß die Ansprüche der Absonderungsberechtigten und Aussonderungsgläubiger im Sinne des § 46 Abs 1 AO vom Ausgleich freigestellt worden wären; so liegt darin eine Unklarheit des Ausgleichsvorschlages, die im Bestätigungsverfahren nicht mehr durch Verbesserung beseitigt werden. |
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Bauer, Dr.Schwarz und Dr.Graf als weitere Richter im Ausgleichsverfahren über das Vermögen des Elmar B***, Pensionsinhaber, Latschauer-Straße 138, 6774 Tschagguns, vertreten durch Dr.Roland Piccolruaz, Rechtsanwalt in Bludenz, infolge Revisionsrekurses des Wilfried S***, Zimmermeister, Dorfstraße 107, 6713 Ludesch, vertreten durch Dr.Rolf Philipp, Rechtsanwalt in Feldkirch, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom , GZ 1 R 383/88-43, womit der Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch vom , GZ Sa 3/88-37, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Es wird dem Revisionsrekurs Folge gegeben und die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt.
Text
Begründung:
Über das Vermögen des Ausgleichsschuldners wurde am das Ausgleichsverfahren eröffnet. In der erstreckten Ausgleichstagsatzung vom wurde der Ausgleichsantrag von den stimmberechtigten Gläubigern mit den gesetzlichen Mehrheiten angenommen. Der Ausgleichsschuldner bot "den Gläubigern zur gänzlichen Befriedigung ihrer Forderungen eine 40 %-ige Ausgleichsquote, zahlbar innerhalb von drei Monaten nach Bestätigung des Ausgleichs".
Das Erstgericht versagte dem Ausgleich unter Hinweis auf die zwingende Bestimmung des § 50 Z 4 AO die Bestätigung, weil der Ausgleichsschuldner die Dreißigtagesfrist für die Einzahlung der Pauschalgebühren ungenützt habe verstreichen lassen, ohne daß auch nur deren Sicherstellung erfolgt sei. Wegen dieses zwingenden Versagungsgrundes bedürfe es keiner weiteren Untersuchung, ob allenfalls weitere Versagungsgründe nach §§ 50, 51 AO vorlägen. Infolge Rekurses des Ausgleichsschuldners änderte das Rekursgericht diese Entscheidung derart ab, daß es den Ausgleich bestätigte. Es erachtete den vom Erstgericht herangezogenen Versagungsgrund nach § 50 Z 4 AO als verfehlt, weil im Treuhanderlag des Ausgleichsverwalters, der dem Ausgleichsschuldner(vertreter) die Überweisung der Pauschalgebühr an das Ausgleichsgericht zwar zugesagt, dann aber darauf vergessen hatte, die rechtzeitige Sicherstellung der Pauschalgebühr zu erblicken sei. Andere Versagungsgründe erachtete das Rekursgericht als nicht erkennbar; es sprach aus, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes 300.000 S übersteige.
Rechtliche Beurteilung
Der vom Gläubiger Wilfried S***, der mit seiner anerkannten Forderung von S 235.581,13 gegen den Ausgleich gestimmt hatte, erhobene Revisionsrekurs ist gerechtfertigt.
Der Revisionsrekurswerber zeigt einen zwingenden Versagungsgrund gemäß § 50 Z 1 AO mit dem Hinweis auf, daß der Ausgleichsschuldner die Zahlung der gebotenen Ausgleichsquote von 40 % entgegen § 3 Abs 1 Z 3 AO nicht "innerhalb eines Jahres vom Tag der Annahme des Ausgleichsvorschlages" (also bis ), sondern innerhalb von drei Monaten nach Bestätigung des Ausgleichs angeboten hat. Die vom Rekursgericht vorgenommene Bestätigung des von der Mehrheit der Gläubiger angenommenen Ausgleichs entspricht daher nicht dem Gesetz; wegen der Ungewißheit des Zeitpunktes der Bestätigung des Ausgleiches könnte die Jahresfrist des § 3 Abs 1 Z 3 AO für die 40 %-ige Ausgleichsquote überschritten werden.
Außerdem muß im Sinne der weiteren zutreffenden Rechtsmittelausführungen bemerkt werden, daß im Ausgleichsvorschlag nur von "den Gläubigern" die Rede ist, ohne daß die Ansprüche der Absonderungsberechtigten und Aussonderungsgläubiger im Sinne des § 46 Abs 1 AO vom Ausgleich freigestellt worden wären; darin liegt eine Unklarheit des Ausgleichsvorschlages, die im Bestätigungsverfahren nicht mehr durch Verbesserung beseitigt werden kann.
Schon aus diesen Gründen ist in Stattgebung des Revisionsrekurses die im Ergebnis zutreffende erstgerichtliche Entscheidung wiederherzustellen, ohne daß auf die Argumente der Vorinstanzen zu § 50 Z 4 AO und des rekurrierenden Gläubigers zu § 51 Z 1 AO eingegangen werden muß.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1989:0080OB00004.89.0209.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAE-01290