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Gemischt veranlasste Kosten bei Wohnungen zur Vermietung und Selbstnutzung
(B. R.) – Aufwendungen auf ein Mietobjekt sind auch schon vor der Erzielung von Mieteinnahmen Werbungskosten. Auch Aufwendungen, die während einer Unterbrechung der Einnahmenerzielung anfallen, sind Werbungskosten. Wird jedoch während dieser Zeit der Entschluss gefasst, das Wohnobjekt nicht weiter zur Einnahmenerzielung, sondern etwa zur Befriedigung des eigenen Wohnbedürfnisses selbst zu verwenden, so sind ab diesem Zeitpunkt die Aufwendungen für das Objekt keine Werbungskosten mehr (). Erfolgen zeitlich abwechselnd eine Verwendung von Wohnungen zur Vermietung einerseits und eine Selbstnutzung anderseits, sind als Werbungskosten einerseits jene Kosten zu berücksichtigen, die ausschließlich durch die Vermietung veranlasst sind, während jene Kosten auszuschließen sind, die ausschließlich durch die Eigennutzung veranlasst sind. Jene Kosten hingegen, die in einem Veranlassungszusammenhang sowohl mit der Vermietung als auch mit der Eigennutzung stehen (Fixkosten), sind – soweit keine dieser beiden Veranlassungen völlig untergeordnet ist – als gemischt veranlasst aufzuteilen (vgl , zu Kosten der Hin- und Rückfahrt einer Reise). I...