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SWK 2, 10. Jänner 2016, Seite 128

Vereinheitlichung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Gebietskörperschaften

Ist die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 von der Kompetenz des BMF gedeckt?

Dietmar Aigner, Peter Bräumann, Gottfried Haber, Georg Kofler und Michael Tumpel

Der Bundesminister für Finanzen (BMF) hat im Einvernehmen mit dem Rechnungshof (RH) auf der Grundlage des Art 16 Abs 1 Finanz-Verfassungsgesetz (F-VG) 1948 die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 (VRV 2015) erlassen, die für Länder und Gemeinden eine dem Bundeshaushaltsrecht entsprechende Drei-Komponenten-Rechnung verordnet. Die Bundesländer haben parallel dazu untereinander eine inhaltsgleiche Vereinbarung nach Art 15a B-VG geschlossen, die Verordnung als „Diktat“ bezeichnet und wollen die VRV 2015 vom VfGH überprüfen lassen. Dieser Beitrag geht der Frage nach, ob die erlassene VRV 2015 in ihrer aktuellen Form tatsächlich von der Kompetenz des BMF gedeckt ist.

1. Entwicklung der Haushaltsvorschriften in Österreich

Mit der Wiederherstellung der österreichischen Selbständigkeit nach dem Zweiten Weltkrieg traten auch die einheitlichen reichsrechtlichen Haushaltsvorschriften außer Kraft, wodurch rasch die Rechtsverschiedenheit zwischen Ländern und Gemeinden drohte. Wegen des offensichtlichen Vereinheitlichungsbedarfs wurde im F-VG in § 16 Abs 1 Satz 1 eine Kompetenznorm geschaffen, wonach der BMF im Einvernehmen mit dem RH „Form und Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschlüss...

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