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VfGH vom 16.12.2004, B484/03

VfGH vom 16.12.2004, B484/03

Sammlungsnummer

17425

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Feststellung der Unzulässigkeit der Verwendung der slowenischen Sprache als Amts- bzw Gerichtssprache vor dem Bezirksgericht Klagenfurt; keine Verfassungswidrigkeit der Amtssprachenverordnung; keine Verletzung des Gleichheitsrechtes durch die unterschiedliche Amtssprachenregelung vor Verwaltungsbehörden und Gerichten bzw hinsichtlich der verschiedenen Gerichtssprengel

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem hier in Beschwerde gezogenen Bescheid des Bundesministers für Justiz wird der Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers gegen einen Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz betreffend die Einhebung von Gerichtsgebühren in einer Grundbuchssache, über die in erster Instanz vom Bezirksgericht Klagenfurt entschieden wurde, nicht Folge gegeben.

Begründend wird dazu ua. Folgendes ausgeführt:

"Die Berufung ist in ihrem eigentlichen Kern, nämlich der Frage der Zulässigkeit der Verwendung des Slowenischen als Amtssprache in Verfahren, die beim Bezirksgericht Klagenfurt ihren Ausgang nehmen, nicht berechtigt.

...

[N]ach der geltenden Gesetzes- und Verordnungslage [besteht] ein Recht zur Verwendung des Slowenischen vor Gerichten, die in § 3 Abs 1 Z 1 der Amtssprachenverordnung (Slowenisch) nicht angeführt sind, nicht. Da das Bezirksgericht Klagenfurt nicht in der Aufzählung enthalten ist, ist die Verwendung des Slowenischen als Amtssprache im gegenwärtigen Verfahren unzulässig."

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art 144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung des "verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Verwendung der slowenischen Sprache als Amts- bzw. Gerichtssprache vor dem Bezirksgericht Klagenfurt" wegen Anwendung der behaupteter Maßen verfassungswidrigen Bestimmung des § 3 Abs 1 Z 1 der Verordnung BGBl. 1977/307 (im Folgenden: AmtssprachenVO) geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides begehrt wird.

Begründend wird dazu ausgeführt:

"Der belangten Behörde ist zuzustimmen, dass die Frage der Zulässigkeit der Verwendung des Slowenischen als Amtssprache vor Gerichten derzeit in § 3 Abs 1 Z 1 der Amtssprachenverordnung (slowenisch) abschließend geregelt ist. Nach dieser Bestimmung kann die slowenische Sprache lediglich vor den Bezirksgerichten in Bleiburg/Pliberk, Eisenkappel/Zelezna Kapla und Ferlach/Borovlje verwendet werden. Zusätzlich kann die slowenische Sprache auch vor dem Landesgericht in Klagenfurt/Celovec als Gerichtssprache verwendet werden, wenn es sich um Verfahren betreffend in den Sprengeln der drei angeführten Bezirksgerichte wohnhaften Personen handelt. In derartigen Fällen wird die slowenische Sprache vor dem Landesgericht Klagenfurt/Celovec auch regelmäßig als Gerichtssprache zugelassen.

Es kann die vorliegende Beschwerde daher nur dann Erfolg haben, wenn es sich herausstellt, dass die Regelung des § 3 Abs 1 Z 1 der Amtssprachenverordnung (slowenisch) nicht verfassungskonform ist. Dies ist allerdings der Fall.

Auszugehen ist von der Bestimmung des Artikel 7 Z 3 des Staatsvertrages von Wien, welcher lautet:

'In den Verwaltungs- und Gerichtsbezirken Kärntens, des Burgenlandes und der Steiermark mit slowenischer, kroatischer oder gemischter Bevölkerung wird die slowenische oder kroatische Sprache zusätzlich zum Deutschen als Amtssprache zugelassen ...'

Es stellt sich die Frage, ob der Sprengel des Bezirksgerichtes Klagenfurt/Celovec ein Gerichtsbezirk mit slowenischer oder gemischter Bevölkerung ist. Diese Frage ist aus folgenden Überlegungen zu bejahen:

Zum Sprengel des Bezirksgerichtes Klagenfurt/Celovec gehören zunächst die Gemeinden Ebental/Zrelec und Ludmannsdorf/Bilcovs, in welchen aufgrund der Amtssprachenverordnung die slowenische Sprache als Amtssprache zugelassen ist und in welchen auch zweisprachige topographische Aufschriften vorgesehen sind und diese sogar auch aufgestellt sind. Weiters zählen zum Sprengel des Gerichtsbezirkes Klagenfurt/Celovec noch folgende Gemeinden, in welchen aufgrund der Bestimmungen des Minderheitenschulgesetzes für Kärnten den zum zweisprachigen Unterricht angemeldeten Schulkindern der Unterricht sowohl in deutscher als auch in slowenischer Sprache erteilt wird:

...

Diese soeben angeführten Gemeinden haben bei der Volkszählung 1951 noch einen slowenischsprachigen Bevölkerungsanteil (inkl. Windisch) von 28,6 % aufgewiesen, dieser slowenischsprachige Bevölkerungsanteil ist allerdings in weiterer Folge gesunken, und zwar 1961 auf 20,7 %, 1971 auf 12,2 %, 1981 auf 7,7 % und 1991 auf 5,9 %. Ohne die heute fast ausschließlich deutschsprachigen Gemeinden Techelsberg/Teholica, Grafenstein/ Grabstanj, Magdalensberg/Stalenska gora und Poggersdorf/Pokrce ergeben sich natürlich erheblich höhere Prozentsätze. Dennoch hat die Gemeinde Ludmannsdorf/Bilcovs im Jahre 1991 noch 32,9 % slowenischer Bevölkerung aufgewiesen, die Gemeinde Keutschach/ Hodise 9,9 %, Köttmannsdorf/Kotmara vas 8,6 %, Schiefling/Skofice 7,8 %, Ebental/Zrelec 5,2 %, in dieser Gemeinde die eingemeindete Altgemeinde Radsberg/Radise 1971 allerdings noch 59,3 %.

Auszugehen ist davon, dass bei einer Interpretation des Artikel 7 Z 3 des Staatsvertrages von Wien jedenfalls auf die Bevölkerungszusammensetzung durch einen längeren Zeitraum abzustellen ist, wenn nicht sogar ausschließlich auf die Verhältnisse, wie sie zum Zeitpunkt des Abschlusses des Staatsvertrages von Wien herrschten. Es hätten diese Bestimmungen ja schon damals durchgeführt werden müssen und nicht erst heute. Zum damaligen Zeitpunkt haben die oben angeführten Gemeinden aber sogar noch über 25 % slowenischer Bevölkerung aufgewiesen.

Aber auch wenn man auf die heutigen Verhältnisse abstellt, ist es nicht nachvollziehbar, weshalb etwa in den Gemeinden Ludmannsdorf/Bilcovs und in der Altgemeinde Radsberg/Radise die slowenische Sprache vor allen Behörden als Amtssprache zugelassen ist, nicht jedoch vor dem zuständigen Bezirksgericht. Die Volksgruppenangehörigen in diesen Gemeinden haben ja dasselbe Recht auf Verwendung der slowenischen Sprache wie etwa die Volksgruppenangehörigen in Bleiburg/Pliberk, welche sehr wohl die Möglichkeit haben, auch vor Gericht die slowenische Sprache zu verwenden. Es ist sachlich nicht gerechtfertigt, Volksgruppenangehörige in einer 'amtlich anerkannten' zweisprachigen Gemeinde in bezug auf die Gerichtssprache anders zu behandeln als Volksgruppenangehörige aus einer anderen, ebenfalls 'amtlich anerkannten zweisprachigen Gemeinde'.

Richtig ist, dass zum Sprengel des Bezirksgerichtes Klagenfurt/Celovec auch Gemeinden gehören, die keinen oder nur einen ganz geringfügigen Prozentsatz slowenischer Bevölkerung aufweisen, etwa Pörtschach/Porece, Krumpendorf/Kriva Vrba oder Maria Saal/Gospa Sveta. Zum Sprengel des Bezirksgerichtes Klagenfurt/Celovec gehört auch die Landeshauptstadt Klagenfurt/Celovec, in welcher zwar etwa 10 % aller Kärntner Slowenen laut Volkszählungen leben, im Verhältnis zur Gesamtbevölkerung der Landeshauptstadt stellt diese für die slowenische Volksgruppe sehr große Gruppe aber dennoch nur rund 1,5 % der Bevölkerung dar.

Es kann aber nicht so sein, dass allein durch die Festlegung von Sprengelgrenzen einem beträchtlichen Teil der slowenischen Volksgruppe das Recht auf Verwendung ihrer Sprache vor Gericht genommen wird. Auf solche Art und Weise könnte man durch die entsprechende Festlegung von Sprengelgrenzen immer zu einem Ergebnis gelangen, dass in einem Gerichtsbezirk nur ein ganz geringfügiger Prozentsatz an slowenischer Bevölkerung vorhanden ist und somit das Slowenische als Gerichtssprache nicht zuzulassen sei.

Hinzuweisen ist auch darauf, dass, wie oben angeführt, vor dem Landesgericht Klagenfurt/Celovec die Verwendung der slowenischen Sprache als Gerichtssprache möglich ist. Da nach mittlerweile ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes dann, wenn vor einer Behörde eine Minderheitensprache als Amtssprache zugelassen ist, diese Möglichkeit jedermann zu gewähren ist, gleichgültig, ob er aus einer zweisprachigen Gemeinde kommt oder nicht, ergibt sich die paradoxe Situation, dass Volksgruppenangehörige aus dem Gerichtssprengel Klagenfurt/Celovec im Falle der Zuständigkeit des Landesgerichtes Klagenfurt/Celovec sehr wohl die slowenische Sprache verwenden können, nicht jedoch im Falle der Zuständigkeit des Bezirksgerichtes. Diese Rechtslage ist sachlich nicht gerechtfertigt. Es entspricht nicht dem Gleichheitsgrundsatz, Kärntner Slowenen aus Ludmannsdorf/Bilcovs oder aus Radsberg/Radise zwar im Hinblick auf die Amtssprache vor Verwaltungsbehörden und im Hinblick auf zweisprachige Topographie gleich zu behandeln wie Volksgruppenangehörige etwa aus Zell/Sele oder Globasnitz/Globasnica, nicht jedoch auch in bezug auf die Gerichtssprache.

Aus diesen Überlegungen erweist sich § 3 Abs 1 Z 1 der Verordnung der Bundesregierung vom , BGBl. 307/1977, sowohl als gleichheitswidrig als auch im Widerspruch zu den Bestimmungen des Artikel 7 Z 3 des Staatsvertrages von Wien stehend."

3.1. Der Bundesminister für Justiz als belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der er die Ablehnung, in eventu die Abweisung der Beschwerde beantragt.

3.2. Im verfassungsgerichtlichen Vorverfahren wurde auch dem Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Dieser äußerte sich daraufhin ua. wie folgt:

"Gemäß § 3 Abs 1 Z 1] der [AmtssprachenVO] wird die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache vor den Bezirksgerichten Ferlach, Eisenkappel und Bleiburg zugelassen.

Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis VfSlg. 15.970 ausgesprochen, dass § 2 Abs 2 Z 3 der Amtssprachenverordnung eine abschließende Regelung der Zulassung der slowenischen Sprache als Amtssprache vor den Gemeindebehörden und Gemeindedienststellen in den dort genannten politischen Bezirken darstellt. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass auch die Regelung des § 3 Abs 1 Z 1 leg.cit. betreffend die Zulassung des Slowenischen als Amtssprache vor den Bezirksgerichten als abschließend zu verstehen ist, sodass die unmittelbare Anwendung des Art 7 Z 3 des Staatsvertrages von Wien in diesem Bereich nicht in Betracht kommt. Ein Widerspruch zum Staatsvertrag von Wien würde die Verfassungswidrigkeit der Bestimmung beziehungsweise ihre Gesetzwidrigkeit wegen Missachtung der gemäß § 2 Abs 2 des Volksgruppengesetzes zu berücksichtigenden völkerrechtlichen Verpflichtungen begründen.

Der Beschwerdeführer erblickt einen solchen Verstoß darin, dass die slowenische Sprache nicht auch vor dem Bezirksgericht Klagenfurt als Amtssprache zugelassen sei, obwohl zu dessen Sprengel mehrere ... Gemeinden gehörten, die der Volkszählung 1991 zufolge einen slowenischsprachigen Bevölkerungsanteil von 5,2 % bis 32,9 % aufwiesen; zum Zeitpunkt des Staatsvertragsabschlusses habe der slowenischsprachige Bevölkerungsanteil in diesen Gemeinden noch 25 % betragen. Auch wenn einzuräumen sei, dass zum Sprengel des Bezirksgerichtes Klagenfurt auch Gemeinden gehörten, die keinen oder nur einen ganz geringfügigen Prozentsatz slowenischer Bevölkerung aufwiesen, könne es nicht zulässig sein, dass allein durch die Festlegung von Sprengelgrenzen einem beträchtlichen Teil der slowenischen Volksgruppe das Recht auf Verwendung ihrer Sprache vor Gericht genommen werde.

Dem ist entgegen zu halten, dass der Staatsvertrag von Wien selbst an die Gerichtsbezirke anknüpft. Dabei ist die Auslegung des Ausdruckes 'Gerichtsbezirk' im Sinne von 'Bezirksgerichtssprengel', wie es dem innerstaatlichen Begriffsverständnis entspricht, bisher in der Literatur nahezu unbestritten geblieben (vgl. die Hinweise bei Kolonovits, Sprachenrecht in Österreich, 146 [Fn 530]).

...

[Zwar ist] - entsprechend der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 15.970 und Erkenntnis vom , G213/01) - einzuräumen, dass sich nach dem Staatsvertrag von Wien die Abgrenzung der für die Zuerkennung von Minderheitenrechten maßgeblichen territorialen Einheiten an den tatsächlichen Siedlungsschwerpunkten der jeweiligen Volksgruppe zu orientieren hat und dass dies angesichts der Siedlungsweise der slowenischen und kroatischen Volksgruppenangehörigen - in unterschiedlicher Dichte, in räumlicher Verzahnung mit der Mehrheitsbevölkerung und in Streulage - grundsätzlich ein Anknüpfen an möglichst kleine territoriale Einheiten als sachgerecht erscheinen lässt. Innerhalb der Gerichtsorganisation bilden die Bezirksgerichtssprengel aber bereits die unterste Organisationsebene, sodass ein für die Volksgruppen allenfalls günstigerer Anknüpfungspunkt nicht zur Verfügung steht.

Gegen die Anknüpfung für Zwecke des Gebrauchs einer Minderheitensprache vor Gericht an territoriale Einheiten außerhalb der Gerichtsorganisation - also etwa an die Gemeinden - spricht aber der Wortlaut des Staatsvertrages von Wien, der neben den Verwaltungsbezirken ausdrücklich auch die Gerichtsbezirke nennt ... Wäre beabsichtigt gewesen, ausschließlich an die jeweiligen Bevölkerungsanteile in den Verwaltungsbezirken anzuknüpfen, so hätte sich die Nennung einer weiteren territorialen Einheit erübrigt; die Gerichte hätten allenfalls klarstellend als Behörden, für die die Amtssprachenregelung ebenfalls gelten soll, genannt werden können.

...

Auch die Bedenken des Beschwerdeführers im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz treffen nach Auffassung des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst nicht zu. Dazu, dass Volksgruppenangehörige aus einer 'amtlich anerkannten' zweisprachigen Gemeinde in Bezug auf die Gerichtssprache anders zu behandeln sind als Volksgruppenangehörige aus einer anderen, ebenfalls 'amtlich anerkannten' zweisprachigen Gemeinde, kann es nur dann kommen, wenn zwei verschiedene Bezirksgerichte örtlich zuständig sind und nur in einem der beiden Bezirksgerichtssprengel die Voraussetzungen für die Zulassung einer zusätzlichen Amtssprache gegeben sind. Die Ungleichbehandlung ist dann eine Folge des Anknüpfens der Amtssprachenregelung an die Bezirksgerichtssprengel; dies ist aber, wie gezeigt, schon im Staatsvertrag von Wien vorgesehen."

3.3. Der Beschwerdeführer erstattete dazu eine Replik.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen Folgendes vor:

Er sei durch den bekämpften Bescheid - wegen Anwendung der als verfassungswidrig erachteten Bestimmung des § 3 Abs 1 Z 1 AmtssprachenVO - im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Verwendung der slowenischen Sprache als Amtssprache iSd. Art 7 Z 3 des Staatsvertrages von Wien, BGBl. 1955/152 (im Folgenden: StV Wien), verletzt.

Die genannte Verordnungsbestimmung stehe in Widerspruch zu Art 7 Z 3 StV Wien. Dies deshalb, weil nach dieser Verordnungsbestimmung die slowenische Sprache vor dem Bezirksgericht Klagenfurt nicht als Amtssprache zugelassen sei, obwohl zum Sprengel dieses Bezirksgerichtes mehrere - in der Beschwerde näher bezeichnete - Gemeinden gehörten, in denen auf Grund des MinderheitenschulG für Kärnten den zum zweisprachigen Unterricht angemeldeten Kindern Unterricht sowohl in deutscher als auch in slowenischer Sprache erteilt werde; diese Gemeinden hätten bei der Volkszählung 1951 (noch) einen slowenischsprachigen Bevölkerungsanteil (inkl. Windisch) von 28,6 % aufgewiesen, in weiterer Folge sei dieser Bevölkerungsanteil allerdings gesunken, bei der Volkszählung 1991 habe er 5,9 % betragen. Bei der Interpretation des Art 7 Z 3 StV Wien sei jedenfalls auf die Bevölkerungszusammensetzung durch einen längeren Zeitraum abzustellen, wenn nicht sogar ausschließlich auf die Verhältnisse, wie sie zum Zeitpunkt des Abschlusses des StV Wien herrschten. Zum damaligen Zeitpunkt hätten die in Rede stehenden Gemeinden aber sogar noch über 25 % slowenischer Bevölkerung aufgewiesen.

Selbst unter Bedachtnahme auf die heutigen Verhältnisse sei aber nicht nachvollziehbar, weshalb etwa in der Gemeinde Ludmannsdorf die slowenische Sprache vor allen Behörden als Amtssprache zugelassen sei, nicht jedoch vor dem zuständigen Bezirksgericht. Es sei sachlich nicht zu rechtfertigen, Volksgruppenangehörige aus einer "amtlich anerkannten" zweisprachigen Gemeinde (zB Ludmannsdorf) in Bezug auf die Gerichtssprache anders zu behandeln als Volksgruppenangehörige aus einer anderen - ebenfalls "amtlich anerkannten" - zweisprachigen Gemeinde (wie zB Bleiburg).

Es sei zwar richtig, dass zum Sprengel des Bezirksgerichtes Klagenfurt auch Gemeinden gehörten, die keinen oder nur einen ganz geringfügigen Prozentsatz an slowenischer Bevölkerung aufweisen. Dennoch könne es nicht so sein, dass allein durch die Festlegung von Sprengelgrenzen einem beträchtlichen Teil der slowenischen Volksgruppe das Recht auf Verwendung der Volksgruppensprache vor Gericht genommen werde. Auf solche Art und Weise könnte man durch die entsprechende Festlegung von Sprengelgrenzen immer zu einem Ergebnis gelangen,

"dass in einem Gerichtsbezirk nur ein ganz geringfügiger Prozentsatz an slowenischer Bevölkerung vorhanden ist und somit das Slowenische als Gerichtssprache nicht zuzulassen sei."

Hinzuweisen sei auch darauf, dass vor dem Landesgericht Klagenfurt die Verwendung der slowenischen Sprache als Gerichtssprache möglich sei. Da nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes dann, wenn vor einer Behörde eine Minderheitensprache als Amtssprache zugelassen ist, diese Möglichkeit jedermann zu gewähren ist, gleichgültig, ob er aus einer zweisprachigen Gemeinde kommt oder nicht, ergebe sich die paradoxe Situation, dass Volksgruppenangehörige aus dem Gerichtssprengel Klagenfurt im Falle der Zuständigkeit des Landesgerichtes Klagenfurt sehr wohl die slowenische Sprache verwenden könnten, nicht jedoch im Falle der Zuständigkeit des Bezirksgerichtes. Diese Rechtslage sei sachlich nicht gerechtfertigt.

Es entspreche nicht dem Gleichheitssatz, Kärntens Slowenen aus Ludmannsdorf zwar im Hinblick auf die Amtssprache vor Verwaltungsbehörden und im Hinblick auf die zweisprachige Topographie gleich zu behandeln wie Volksgruppenangehörige etwa aus Zell oder Globasnitz, nicht jedoch auch in Bezug auf die Gerichtssprache.

2. Die im vorliegenden Fall maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

2.1. Der im Verfassungsrang stehende erste Satz des Art 7 Z 3 des StV Wien lautet:

"In den Verwaltungs- und Gerichtsbezirken Kärntens, des Burgenlandes und der Steiermark mit slowenischer, kroatischer oder gemischter Bevölkerung wird die slowenische oder kroatische Sprache zusätzlich zum Deutschen als Amtssprache zugelassen."

2.2. Die AmtssprachenVO lautet auszugsweise wie folgt (die vom Beschwerdeführer als verfassungswidrig erachtete Bestimmung ist hervorgehoben):

"Auf Grund des § 2 Abs 1 Z. 3 des Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/1976, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates verordnet:

§ 1. Die Verwendung der slowenischen Sprache als zusätzliche Amtssprache zur deutschen Sprache vor Behörden und Dienststellen, vor denen sie nach dieser Verordnung zugelassen ist, steht nur österreichischen Staatsbürgern zu.

§2. (1) Die slowenische Sprache ist zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache vor den Gemeindebehörden und Gemeindedienststellen jener Gemeinden zugelassen, in denen nach der Verordnung der Bundesregierung vom , BGBl. Nr. 306, über die Bestimmung von Gebietsteilen, in denen topographische Bezeichnungen in deutscher und slowenischer Sprache anzubringen sind, Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur sowohl in slowenischer Sprache als auch in deutscher Sprache anzubringen sind, das sind im politischen Bezirk Klagenfurt Land die Gemeinden Ebental, Ferlach, Ludmannsdorf und Zell, im politischen Bezirk Völkermarkt die Gemeinden Bleiburg, Eisenkappel-Vellach, Globasnitz und Neuhaus.

(2) Die slowenische Sprache ist zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache ferner vor den Gemeindebehörden und Gemeindedienststellen folgender Gemeinden zugelassen:

1. im politischen Bezirk Villach Land: Rosegg und St. Jakob im Rosental;

2. im politischen Bezirk Klagenfurt Land: Feistritz im Rosental und St. Margareten im Rosental;

3. im politischen Bezirk Völkermarkt:.

(3) Die slowenische Sprache ist zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache vor den Gendarmerieposten zugelassen, die in den in Abs 1 und 2 aufgezählten Gemeinden gelegen sind.

§3. (1) Die slowenische Sprache wird zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache für Personen (§1), die in einer der im § 2 genannten Gemeinden wohnhaft sind, zugelassen vor:

1. den Bezirksgerichten Ferlach, Eisenkappel und Bleiburg,

2. den Bezirkshauptmannschaften Villach Land, Klagenfurt Land - mit Ausnahme der Expositur Feldkirchen - und Völkermarkt.

(2) Im Sinne der Zielsetzung des § 1 des Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/1976, können vor den in Abs 1 genannten Behörden auch andere Personen (§1), insbesondere solche, die der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sind, die slowenische Sprache als Amtssprache gebrauchen.

§4. (1) Vor Behörden und Dienststellen des Bundes und des Landes mit Sitz im Land Kärnten anderer als der im § 3 genannten Art, deren Sprengel (Amtsbereich) ganz oder teilweise mit dem Sprengel einer im § 3 genannten Behörde zusammenfällt, wird, soweit in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist, die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen, wenn

1. im Fall der sachlichen Zuständigkeit einer im § 3 genannten Behörde in der betreffenden Sache die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen wäre oder

2. die Behörde als Rechtsmittelinstanz in einem Verfahren zuständig ist, das in erster Instanz vor einer Behörde geführt wurde, vor der die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen ist.

...

§ 6. Diese Verordnung tritt mit in Kraft."

2.3. Diese Verordnung ist in Durchführung des § 2 Abs 1 Z 3 des Volksgruppengesetzes, BGBl. 1976/396, ergangen. § 2 des Volksgruppengesetzes lautet auszugsweise wie folgt:

"§2. (1) Durch Verordnungen der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates sind nach Anhörung der in Betracht kommenden Landesregierung festzulegen:

1. ...

2. ...

3. Die Behörden und Dienststellen, bei denen zusätzlich zur deutschen Amtssprache die Verwendung der Sprache einer Volksgruppe zugelassen wird, wobei jedoch das Recht der Verwendung dieser Sprache auf bestimmte Personen oder Angelegenheiten beschränkt werden kann.

(2) Bei Erlassung der in Abs 1 vorgesehenen Verordnungen ... sind bestehende völkerrechtliche Verpflichtungen zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist auf die zahlenmäßige Größe der Volksgruppe, die Verbreitung ihrer Angehörigen im Bundesgebiet, ihr größenordnungsmäßiges Verhältnis zu anderen österreichischen Staatsbürgern in einem bestimmten Gebiet sowie auf ihre besonderen Bedürfnisse und Interessen zur Erhaltung und Sicherung ihres Bestandes Bedacht zu nehmen. Hiebei sind die Ergebnisse amtlicher statistischer Erhebungen mitzuberücksichtigen."

3.1. § 3 Abs 1 Z 1 der AmtssprachenVO stellt eine abschließende Regelung der Zulassung der slowenischen Sprache zusätzlich zum Deutschen als Amtssprache vor den Bezirksgerichten im Bundesland Kärnten dar (vgl. dazu VfSlg. 15.970/2000, Pkt. III.3.1.1. betreffend die - in den hier wesentlichen Belangen gleichartige - Regelung des § 2 Abs 2 Z 3 der AmtssprachenVO). Demgemäß schließt diese Bestimmung, insoferne sie eine derartige Amtssprachenregelung auf die Bezirksgerichte Ferlach, Eisenkappel und Bleiburg beschränkt, die Zulassung des Slowenischen zusätzlich zum Deutschen als Amtssprache (ua.) vor dem Bezirksgericht Klagenfurt aus.

3.2. Ausgehend davon wird in der vorliegenden Beschwerde das Bedenken geäußert, § 3 Abs 1 Z 1 AmtssprachenVO widerspreche der Verfassungsbestimmung des Art 7 Z 3 StV Wien sowie dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz. Dem kommt jedoch aus den nachstehenden Überlegungen keine Berechtigung zu.

3.2.1. Art 7 Z 3 StV Wien sieht vor, dass (nur) in den "Verwaltungs- und Gerichtsbezirken Kärntens, des Burgenlandes und der Steiermark mit slowenischer, kroatischer oder gemischter Bevölkerung ... die slowenische oder kroatische Sprache zusätzlich zum Deutschen als Amtssprache zugelassen" wird. Zur Frage, von welchen territorialen Einheiten Art 7 Z 3 StV Wien ausgeht, insoweit es um den Begriff "Verwaltungsbezirk" geht, vertrat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 15.970/2000 die folgende Auffassung:

"Der Verfassungsgerichtshof ist der Auffassung, dass unter dem Begriff 'Verwaltungsbezirk' iSd. Art 7 Z 3 erster Satz des Staatsvertrages von Wien (auch) die Gemeinden, als die kleinsten territorialen Verwaltungseinheiten, zu verstehen sind. Der Verfassungsgerichtshof geht dabei davon aus, dass die in diesem Zusammenhang in den verschiedenen authentischen Texten des Staatsvertrages von Wien (vgl. dessen Art 38 Z 1) verwendeten Begriffe sehr allgemein und unbestimmt gehalten und in verschiedene Richtungen hin deutbar sind (s. dazu insbesondere den umfassenden Hinweis auf die einschlägige Literatur bei Kolonovits, Sprachenrecht in Österreich, Wien 1999, S 138-145). Im Hinblick darauf erscheint eine an 'Ziel und Zweck' (vgl. Art 31 Abs 1 und Art 33 Abs 4 des Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. 1980/40) dieser staatsvertraglichen Regelung - das ist die Möglichkeit der Bewahrung und Pflege der eigenen (Minderheiten)Sprache (s. dazu va. VfSlg. 9801/1983, S 147) - orientierte Auslegung geboten.

Dabei ist aber Folgendes zu berücksichtigen: Sowohl die slowenische als auch die kroatische Volksgruppe siedeln in den in Betracht kommenden Bundesländern in unterschiedlicher Dichte, in räumlicher Verzahnung mit der deutschen Volksgruppe und größtenteils in Streulage (idS - für die slowenische Volksgruppe - schon VfSlg. 9224/1981). So erweist sich unter Zugrundelegung der Ergebnisse der Volkszählungen 1951 bis 1991 insbesondere, dass selbst in politischen Bezirken, in denen der Anteil der slowenisch (bzw. kroatisch) sprechenden Einwohner bezirksweit einen durchaus bedeutenden Prozentsatz ausmacht, in einer Reihe von Gemeinden entweder überhaupt keine Minderheitenangehörigen leben oder die Minderheit doch nur einen ganz unbedeutenden Prozentsatz ausmacht. Demgemäß ist dem Begriff 'Verwaltungsbezirk' gemäß Art 7 Z 3 erster Satz des Staatsvertrages von Wien ein Verständnis beizulegen, das sich an den tatsächlichen, dh. gemeindebezogenen, Siedlungsschwerpunkten dieser Volksgruppen orientiert.

Darüber hinaus gebietet diese staatsvertragliche Regelung aber auch die Zulassung des Slowenischen (bzw. Kroatischen) als Amtssprache zusätzlich zum Deutschen vor den Bezirksverwaltungsbehörden, in deren Sprengel die jeweilige Minderheit - bezirksweit - einen nicht ganz unbedeutenden Prozentsatz ausmacht."

3.2.2. Diese Überlegungen lassen sich grundsätzlich auch auf die Interpretation des Begriffes "Gerichtsbezirk" iSd. Art 7 Z 3 erster Satz StV Wien übertragen. Dabei ist in erster Linie von Folgendem auszugehen:

Ungeachtet des Umstandes, dass die in diesem Zusammenhang in den verschiedenen authentischen Texten des Staatsvertrages von Wien (vgl. dessen Art 38 Z 1) verwendeten Begriffe sehr allgemein und unbestimmt gehalten sind, ist der Begriff "Gerichtsbezirk" in Art 7 Z 3 erster Satz StV Wien im Sinne des "Gerichtssprengels unter der Landesebene", also im Sinne des Sprengels der Bezirksgerichte, zu verstehen (s. dazu insbesondere den umfassenden Hinweis auf die einschlägigen Materialien und die einschlägige Literatur bei Kolonovits, Sprachenrecht in Österreich [1999] 146-148).

Darüber hinaus ist auch noch auf Folgendes hinzuweisen:

Anders als in der Verwaltung(sorganisation) bilden in der (Organisation der) Gerichtsbarkeit die Sprengel der Bezirksgerichte - und nicht etwa die der Gemeinden - bereits die "kleinsten territorialen Einheiten". Eine Auslegung des Begriffes "Gerichtsbezirk" im Sinne (des Sprengels) der Gemeinden kommt also - anders als hinsichtlich des Begriffes "Verwaltungsbezirk" (vgl. dazu das oben auszugsweise wiedergegebene Erkenntnis VfSlg. 15.970/2000) - nicht in Betracht.

3.2.3. Nach dem bisher Gesagten würde die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rechtswidrigkeit der in Rede stehenden Bestimmung der AmtssprachenVO dann vorliegen, wenn es sich beim Sprengel des Bezirksgerichtes Klagenfurt um einen Gerichtsbezirk "mit slowenischer oder gemischter Bevölkerung" iSd. Art 7 Z 3 StV Wien handelte. Das ist jedoch auf Grund der folgenden Erwägungen nicht der Fall:

Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner einschlägigen Judikatur (vgl. VfSlg. 11.585/1987, 12.836/1991, 15.970/2000 und 16.404/2001) wiederholt darlegte, ist unter dem Begriff (des Gebietes mit) "gemischte[r] Bevölkerung" ein Territorium zu verstehen, in dem "eine größere Zahl der dort wohnenden Personen zur Minderheit gehören" müsse bzw. ist hiefür ein "nicht ganz unbedeutender (Minderheiten)Prozentsatz" zu fordern, wobei den diesbezüglichen Feststellungen "bloß eine vergröberte statistische Erfassung zugrundezulegen" ist, wie sie sich va. aus den einschlägigen statistischen Erhebungen im Rahmen der Volkszählung ergeben. Diese Voraussetzungen liegen aber im Sprengel des Bezirksgerichtes Klagenfurt nicht vor: Dort betrug nämlich der Anteil der slowenisch sprechenden österreichischen Wohnbevölkerung bzw. der Anteil slowenisch Sprechender an der Wohnbevölkerung insgesamt bei den Volkszählungen seit 1951 bloß 6,8 % (1951), 5 % (1961), 3,4 % (1971), 2,1 % (1981), 2,2 % (1991) und 2,2 % (2001). Angesichts dessen kann - wie sich aus der einschlägigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ergibt (vgl. va. VfSlg. 16.404/2001, S 1031f. mwH) - von (einem Gerichtsbezirk mit) "gemischter Bevölkerung" iSd. Art 7 Z 3 StV Wien nicht die Rede sein.

3.2.4. Der Beschwerdeführer ist aber auch mit seinen Bedenken, die in Rede stehende Verordnungsbestimmung sei gleichheitswidrig, nicht im Recht. Die vom Beschwerdeführer diesbezüglich - u. zw. am Beispiel der Gemeinde Ludmannsdorf im Gerichtsbezirk Klagenfurt - kritisierte Differenzierung zwischen der Amtssprachenregelung in Bezug auf die Verwaltungsbehörden (der Gemeinden) einerseits und für die (Bezirks-)Gerichte andererseits ist eben eine - unausweichliche - Folge des Umstandes, dass die Verfassungsbestimmung des Art 7 Z 3 erster Satz StV Wien auf die in territorialer Hinsicht unterschiedlichen Begriffe des "Verwaltungsbezirkes" einerseits und des "Gerichtsbezirkes" andererseits abstellt.

Das Selbe gilt für das Argument, dass es sachlich nicht zu rechtfertigen sei, Volksgruppenangehörige aus einer "amtlich anerkannten" zweisprachigen Gemeinde (zB Ludmannsdorf) in Bezug auf die Gerichtssprache anders zu behandeln als Volksgruppenangehörige aus einer anderen - ebenfalls - "amtlich anerkannten" zweisprachigen Gemeinde (zB Bleiburg) - wobei zu berücksichtigen ist, dass die Gemeinde Bleiburg im Sprengel des gleichnamigen Bezirksgerichtes liegt, vor welchem - anders als vor dem Bezirksgericht Klagenfurt, in dessen Sprengel die Gemeinde Ludmannsdorf liegt, - das Slowenische als zusätzliche Amtssprache zugelassen ist.

Wiederum das Selbe trifft schließlich auf das Argument zu, dass es nicht dem Gleichheitssatz entspreche, Kärntens Slowenen aus Ludmannsdorf zwar im Hinblick auf die Amtssprache vor Verwaltungsbehörden und im Hinblick auf die zweisprachige Topographie gleich zu behandeln wie Volksgruppenangehörige etwa aus Zell oder Globasnitz, nicht jedoch auch in Bezug auf die Gerichtssprache; dazu ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Verfassungsbestimmung des Art 7 Z 3 zweiter Satz StV Wienin territorialer Hinsicht vor allem für "Ortschaften" von Relevanz ist (vgl. dazu VfSlg. 16.404/2001, S 1025f.) und sich insoferne von der für die "Gerichtsbezirke" geltenden Regelung des Art 7 Z 3 erster Satz StV Wien unterscheidet.

3.2.5. Schließlich lässt sich auch aus dem Argument, dass - uU für ein und dieselbe Person - das Slowenische zwar vor dem Landesgericht Klagenfurt als zusätzliche Amtssprache zugelassen ist, nicht aber vor dem Bezirksgericht Klagenfurt, für die behauptete Verfassungswidrigkeit des § 3 Abs 1 Z 1 AmtssprachenVO nichts gewinnen. Es ist nämlich nicht zu sehen, inwiefern im Hinblick darauf die genannte Verordnungsbestimmung gegen Art 7 Z 3 erster Satz StV Wien verstoßen sollte; ausgehend davon, dass es sich bei den Behörden iSd.

§4 Abs 1 Z 1 AmtssprachenVO jedenfalls um solche handelt, bei denen die Voraussetzungen für die Verwendung des Slowenischen als zusätzliche Amtssprache ohnedies schon auf Grund anderer Regelungen geschaffen werden müssen, und dass eine ausdehnende Interpretation dieser Bestimmung, wie sie offenbar in der Praxis vertreten wird, einen zusätzlichen minderheitenfreundlichen Effekt hätte, treffen auch die Gleichheitsbedenken des Beschwerdeführers nicht zu.

3.2.6. Aus all dem folgt, dass - mit Blick auf den vorliegenden Beschwerdefall - hinsichtlich der in Rede stehenden Verordnungsbestimmung keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.

4. Da der Beschwerdeführer ausdrücklich nur die Verletzung in (verfassungsgesetzlich gewährleisteten) Rechten "infolge Anwendung einer verfassungswidrigen Verordnung" behauptete, war nicht darauf einzugehen, ob die Verletzung eines anderen (verfassungsgesetzlich gewährleisteten) Rechtes vorliegt (vgl. zB VfSlg. 9607/1983, 10.981/1986).

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

5. Dies konnte gemäß § 19 Abs 4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.