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Nichtabzugsfähige Aufwendungen: Arbeitszimmer
Wenn das Arbeitszimmer aus der Sicht einer Einkunftsquelle die Voraussetzung nach § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988 erfüllt, ergibt sich eine Kürzung der abziehbaren Aufwendungen nicht aus dem Umstand, dass dieses Arbeitszimmer auch für eine weitere Einkunftsquelle Verwendung findet, für die die Hürde des Mittelpunkts (und der Notwendigkeit) nicht genommen ist. Dies gilt jedenfalls hinsichtlich jener Aufwendungen, die in gleicher Weise angefallen wären, wenn das Arbeitszimmer nur für die Einkunftsquelle verwendet worden wäre, für die der Mittelpunkt der Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer liegt. – (§ 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( 2012/13/0096)