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SWK 1, 1. Jänner 2016, Seite 61

SWK-Spezial zum neuen Bilanzstrafrecht

Rechtslage nach dem Strafrechtsänderungsgesetz 2015

Am treten die neuen Straftatbestände des Bilanzstrafrechts in Kraft: Die §§ 163a bis 163d StGB ersetzen die bisher geltenden Straftatbestände in § 255 AktG, § 122 GmbHG und weiteren gesellschaftsrechtlichen Spezialgesetzen.

Die neuen Bestimmungen

  • gelten einheitlich für Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Europäische Gesellschaften, Genossenschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, Privatstiftungen und den ORF, aber auch (und das ist neu!) für große börsenotierte Vereine, Sparkassen, kapitalistische Personengesellschaften und ausländische Verbände;

  • enthalten zwei differenzierte Straftatbestände,

  • sind deutlich präziser und enger gefasst als die bisherigen Straftatbestände,

  • sehen eine Straffreiheit bei „tätiger Reue“ vor.

Das SWK-Spezial Das neue Bilanzstrafrecht bietet topaktuell zum Inkrafttreten der Bilanzstrafrechtsreform einen umfassenden und detailreichen Blick auf die neuen Bestimmungen aus unterschiedlichen Blickwinkeln: der fachübergreifende Ansatz vereint die Perspektiven des Legisten, des Wirtschaftsprüfers, des Staatsanwalts, des Strafverteidigers und des Leiters der Österreichischen Prüfstelle für Rechnungslegung.

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