OGH vom 30.05.2017, 8Ob38/17x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner, die Hofräte Dr. Brenn und Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Mag. Korn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** B*****, vertreten durch Mag. Helwig Schuster, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei J***** B*****, vertreten durch die Gruböck & Lentschig Rechtsanwälte OG in Baden, wegen 20.700 EUR sA und Feststellung (Gesamtstreitwert 25.700 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 15 R 216/16v-70, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom , GZ 24 Cg 72/14z-66, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.096,56 EUR (darin enthalten 182,76 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Die Klägerin war staatlich geprüfte Reitinstruktorin. Die Beklagte kaufte am das Pferd Prince um 25.000 EUR von der Klägerin. Tatsächlich hatte das Pferd einen Wert von 10.000 EUR. Auch die Mutter der Beklagten kaufte von der Klägerin ein Pferd, und zwar mit Kaufvertrag vom das Pferd Lord um 20.000 EUR; die Übergabe erfolgte bereits im Juli 2012. Das Pferd Lord hatte einen Wert von 5.000 EUR.
Am hatte die Klägerin mit dem Pferd Lord einen Reitunfall, bei dem sie verletzt wurde. Aus diesem Unfall macht die Klägerin Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte geltend. Nach den Feststellungen bestand zwischen der Klägerin und der Beklagten hinsichtlich des Pferdes Lord (das der Mutter der Beklagten gehörte) ein Berittvertrag, der das drei- bis viermalige Bereiten des Pferdes Lord pro Woche in der Dauer von etwa einer halben Stunde zum Inhalt hatte. Vor dem erwähnten Unfall teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie sich um die Bewegung des Pferdes selbst kümmern müsse, was die Beklagte allerdings nicht getan hat. Am Unfallstag fragte die Klägerin die Beklagte, ob sie das Pferd in ihrer Abwesenheit (von zehn Tagen) longiert habe, was die Beklagte wahrheitswidrig bejahte. Aufgrund des aufgestauten Bewegungsdrangs des Pferdes Lord ging dieses durch, als die Klägerin im Begriff war, auf dieses aufzusteigen. In der Folge sprang die Klägerin vom Pferd ab, wodurch sie sich verletzte.
Die Beklagte erklärte hinsichtlich des Pferdes Prince die Auflösung des Vertrags, ebenso ihre Mutter hinsichtlich des Pferdes Lord. Das Pferd Prince wurde am um 2.600 EUR versteigert, das Pferd Lord am um 1.500 EUR verkauft. Hinsichtlich des Pferdes Lord hat die Mutter der Beklagten ihre Ansprüche und Rechte aus der Rückabwicklung des Kaufvertrags mit der Klägerin spätestens zum an einen Dritten abgetreten.
Die Klägerin begehrte 20.700 EUR an Schadenersatz (19.200 EUR an Schmerzengeld und 1.500 EUR an Haushaltshilfe); zudem erhob sie ein Feststellungsbegehren. Der Reitunfall sei auf die wahrheitswidrige Angabe der Beklagten über das Longieren des Pferdes zurückzuführen; die Beklagte habe für ihre Fehlinformation einzustehen. Hinsichtlich der eingewendeten Gegenforderungen mangle es der Beklagten an der Anspruchslegitimation, weil die geltend gemachten (Gegen-)Forderungen aus dem Kauf der Pferde Lord und Prince an den Dritten abgetreten worden seien. Außerdem seien die Pferde weiterverkauft bzw versteigert worden.
Die Beklagte erhob einen Mitverschuldenseinwand. Außerdem wendete sie einer allenfalls zu Recht bestehenden Klagsforderung gegenüber die Gegenforderungen aus dem Kauf der Pferde Prince und Lord compensando ein. Die Gegenforderungen könnten von ihr geltend gemacht werden.
Das Verfahren befindet sich im dritten Rechtsgang. Im ersten Rechtsgang stellte das Erstgericht die Klagsforderung mit 20.700 EUR als zu Recht bestehend und die eingewendeten Gegenforderungen als nicht zu Recht bestehend fest und gab dem Zahlungsbegehren statt; auch dem Feststellungsbegehren gab es statt. Über Berufung der Beklagten hob das Berufungsgericht das Ersturteil auf. In dieser Entscheidung sprach das Berufungsgericht unter anderem aus, dass von einer Verschuldensteilung von 3 : 1 zu Lasten der Beklagten auszugehen sei. Die Gegenforderung der Beklagten aus dem Kauf des Pferdes Prince (wegen laesio enormis) sei berechtigt. Soweit das Klagebegehren zu Recht bestehe, stehe diesem eine berechtigte Gegenforderung der Beklagten aufgrund der Anfechtung des Kaufvertrags über das Pferd Prince mit 15.000 EUR gegenüber.
Im zweiten Rechtsgang stellte das Erstgericht die Klagsforderung mit 15.525 EUR als zu Recht bestehend sowie die eingewendeten Gegenforderungen bis zur Höhe der Klagsforderung ebenfalls als zu Recht bestehend fest und wies das Zahlungsbegehren ab; zudem stellte es die Haftung der Beklagten für zukünftige Folgen aus dem Unfall im Ausmaß von 75 % fest und wies das Feststellungsmehrbegehren ab. Das Berufungsgericht hob auch im zweiten Rechtsgang das Ersturteil auf, weil das Erstgericht zu der von der Klägerin behaupteten Abtretung der (Gegen-)Ansprüche betreffend das Pferd Lord an den Dritten keine Feststellungen getroffen hatte.
Im nunmehrigen dritten Rechtsgang stellte das Erstgericht die Klagsforderung mit 15.525 EUR und die Gegenforderung der Beklagten (hinsichtlich des Pferdes Prince) mit 15.000 EUR als zu Recht bestehend fest und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 525 EUR sA; das Mehrbegehren wurde abgewiesen. Zudem stellte das Erstgericht die Haftung der Beklagten für zukünftige Folgen aus dem Unfall im Ausmaß von 75 % fest; das Feststellungsmehrbegehren wurde abgewiesen. Das Fehlverhalten der Beklagten im Zusammenhang mit dem Reitunfall bestehe darin, dass sie die Klägerin über den Zustand des Pferdes nichts wahrheitsgemäß informiert habe. Dadurch habe die Beklagte gegen sie treffende nebenvertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten verstoßen. Aufgrund des Fehlers der Klägerin beim Absteigen vom Pferd sei eine Verschuldensteilung im Verhältnis von 3 : 1 zu Lasten der Beklagten angemessen. Die Gegenforderung hinsichtlich des Pferdes Prince bestehe im Ausmaß der Wertdifferenz von 15.000 EUR zu Recht. Die eingewendete Gegenforderung hinsichtlich des Pferdes Lord stehe demgegenüber nicht der Beklagten zu, weil dieser (Gegen-)Anspruch von der Mutter der Beklagten an den Dritten abgetreten worden sei.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Zur Gegenforderung aus der Rückabwicklung des Kaufvertrags über das Pferd Prince liege kein sekundärer Feststellungsmangel vor. Darüber habe das Berufungsgericht im ersten Rechtsgang und dem folgend das Erstgericht im zweiten Rechtsgang entschieden. In ihrer dagegen erhobenen Berufung habe die Klägerin den Einwand des Mangels der Anspruchslegitimation der Beklagten nicht aufrechterhalten. Die Tat- und Rechtsfrage der Anspruchslegitimation der Beklagten aus dem Kaufvertrag über das Pferd Prince könne im dritten Rechtsgang nicht erstmals zum Gegenstand der Berufung der Klägerin gemacht werden. Die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil Rechtsfragen von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zu lösen gewesen seien.
Über Antrag der Klägerin nach § 508 ZPO sprach das Berufungsgericht nachträglich aus, dass die ordentliche Revision doch zulässig sei. Soweit überblickbar liege keine Rechtsprechung des Höchstgerichts zur Frage vor, ob das Berufungsgericht dann, wenn in einem früheren Rechtsgang eine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge auf eine von mehreren rechtsvernichtenden Tatsachen nicht mehr gestützt werde, diese Tatsache im darauffolgenden Rechtsgang über die Berufung derselben Partei in seiner rechtlichen Beurteilung wieder aufzugreifen habe.
Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts wendet sich die Revision der Klägerin, die auf eine Nichtberücksichtigung der Gegenforderung hinsichtlich des Pferdes Prince im Ausmaß von 15.000 EUR abzielt.
Mit ihrer Revisionsbeantwortung beantragt die Beklagte, die Revision der Klägerin zurückzuweisen, in eventu, dieser den Erfolg zu versagen.
Rechtliche Beurteilung
Entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision mangels Aufzeigens einer entscheidungsrelevanten erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.
1. Gegenstand der Revision ist nur mehr die von der Beklagten eingewendete Gegenforderung aus der Rückabwicklung (in Form des vom Berufungsgericht beurteilten Anspruchs auf Rückzahlung abzüglich des objektiven Werts zufolge laesio enormis) des Kaufvertrags betreffend das Pferd Prince, das – anders als das Pferd Lord – durch die Beklagte gekauft wurde. Dazu hat die Klägerin vorgebracht, dass auch diese Gegenforderung nicht der Beklagten zustehe, weil diese auch die hier in Rede stehende Gegenforderung (so wie ihre Mutter deren Forderung aus dem Kauf des Pferdes Lord) an den Dritten abgetreten habe.
2.1 Im ersten Rechtsgang ging das Erstgericht davon aus, dass die eingewendeten Gegenforderungen nicht aufrechenbar seien, weil die Rückstellung der zwischenzeitlich verkauften Pferde (die gemäß § 877 ABGB Zug um Zug zu erfolgen habe) nicht möglich sei. Gegen dieses Ersturteil erhob die Beklagte Berufung.
Das Berufungsgerichts setzte sich zu der hier gegenständlichen Gegenforderung mit der Aufrechenbarkeit eines Rückabwicklungsanspruchs nach § 877 ABGB (hier) wegen Verkürzung über die Hälfte gemäß § 934 ABGB näher auseinander und gelangte zum Ergebnis, dass der (Gegen-)Anspruch der Beklagten aus dem Titel der Verkürzung über die Hälfte wegen des Kaufs des Pferdes Prince berechtigt sei. Dazu führte es aus: „Soweit daher das Klagebegehren zu Recht bestehen sollte, steht ihm eine berechtigte Gegenforderung der Beklagten aufgrund der Anfechtung des Kaufvertrags über das Pferd Prince von 15.000 EUR gegenüber.“
Insgesamt hob das Berufungsgericht das Ersturteil aus anderen Gründen auf, und zwar aufgrund sekundärer Feststellungsmängel zur Haftung der Beklagten aus dem Unfall der Klägerin mit dem Pferd Lord sowie zur Gegenforderung in Bezug auf das Pferd Lord. Zu letzterem Punkt führte das Berufungsgericht aus, dass zur behaupteten Zession der Ansprüche der Mutter der Beklagten (aus dem Kauf des Pferdes Lord) an die Beklagte oder an den Dritten keine vollständigen Feststellungen getroffen worden seien.
2.2 Im zweiten Rechtsgang verwies das Erstgericht zur Kompensandoforderung aus dem Kauf des Pferdes Prince auf die Entscheidung des Berufungsgerichts im ersten Rechtsgang. Aufgrund der Wertdifferenz von 15.000 EUR bestehe der Rückforderungsanspruch der Beklagten hinsichtlich des Pferdes Prince in dieser Höhe jedenfalls zu Recht. Eine Feststellung zur Frage der Zession dieses Rückforderungsanspruchs an den Dritten, wie dies von der Klägerin behauptet worden war, traf das Erstgericht nicht.
Das Berufungsgericht hielt im gegebenen Zusammenhang fest, dass sich die Klägerin in ihrer Berufung nicht mehr darauf gestützt habe, die Beklagte habe die (Gegen-)Forderung aus der Rückabwicklung des Kaufvertrags über das Pferd Prince an den Dritten abgetreten. Hinsichtlich der Forderung der Klägerin und der Gegenforderung der Beklagten aus der Aufhebung des Kaufvertrags über das Pferd Prince sei der Berufung der Klägerin daher nicht zu folgen.
Insgesamt hob das Berufungsgericht das Ersturteil auch im zweiten Rechtsgang wieder auf, weil das Erstgericht zu der von der Klägerin behaupteten Abtretung der (Gegen-)Ansprüche betreffend das Pferd Lord an den Dritten auch im zweiten Rechtsgang keine Feststellungen getroffen hat.
2.3 Auch im dritten Rechtsgang traf das Erstgericht zur Frage der Zession des Rückforderungsanspruchs aus dem Kauf des Pferdes Prince an den Dritten keine Feststellungen. Zur Kompensationsforderung hinsichtlich des Pferdes Prince verwies es auf die Entscheidungen des Berufungsgerichts im ersten und zweiten Rechtsgang. Aufgrund der Wertdifferenz von 15.000 EUR bestehe der Rückerstattungsanspruch der Beklagten hinsichtlich des Pferdes Prince in dieser Höhe jedenfalls zu Recht.
Das Berufungsgericht verneinte das Vorliegen eines sekundären Feststellungsmangels zur Zession an den Dritten, weil die Klägerin diesen Einwand in der Berufung im zweiten Rechtsgang nicht mehr erhoben habe.
3.1 Die hier zu beurteilende Frage betrifft das Vorliegen eines abschließend erledigten Streitpunkts. Das Berufungsgericht hat bereits im ersten Rechtsgang das Zurechtbestehen der Forderung der Beklagten betreffend das Pferd Prince bejaht und diese Frage abschließend erledigt. Zu diesem selbständigen prozessualen Gegenrecht (Einwand) der Beklagten traf es eine inhaltliche Entscheidung. Die vom Berufungsgericht beurteilten sekundären Feststellungsmängel, die zur Aufhebung des Ersturteils im ersten Rechtsgang führten, betrafen nicht dieses Thema. Im zweiten Rechtsgang hat das Erstgericht diese Beurteilung des Berufungsgerichts pflichtgemäß übernommen. Die Klägerin machte die Frage der Zession der (Gegen-)Ansprüche betreffend das Pferd Prince nicht zum Gegenstand der Berufung.
3.2 Im Anlassfall geht es nicht um die gerichtliche Überprüfungsbefugnis im Revisionsverfahren, wenn der Revisionswerber eine selbständige Frage in der Berufung nicht geltend gemacht hat (vgl dazu RIS-Justiz RS0043338; RS0041570; 9 Ob 21/13y; 4 Ob 190/15t). Vielmehr geht es hier um die Frage, ob eine vom Berufungsgericht in einem Aufhebungsbeschluss abschließend erledigte Frage im fortgesetzten Verfahren neuerlich aufgegriffen werden kann. Auch diese Frage ist in der Rechtsprechung geklärt.
3.3 Nach ständiger Rechtsprechung ist es den Parteien zwar nicht verwehrt, in dem nach einem Aufhebungsbeschluss fortgesetzten Verfahren grundsätzlich wieder alle ihnen im erstinstanzlichen Verfahren zustehenden Befugnisse wahrzunehmen. Dies gilt jedoch nur insoweit, als die aufhebende Instanz einen bestimmten selbständigen Streitpunkt nicht bereits abschließend entschieden, also erledigt hat (8 Ob 121/07p mwN). Ein abschließend erledigter Streitpunkt liegt vor, wenn über einen Anspruch, eine Einwendung oder einen Rechtsgrund endgültig abgesprochen wurde.
Ein (in einem Aufhebungsbeschluss) im vorhergehenden Rechtsgang erledigter Streitpunkt kann im fortgesetzten Verfahren somit nicht neuerlich aufgegriffen werden (vgl RIS-Justiz RS0042031; RS0042411; 8 Ob 92/07y; 5 Ob 213/11a; 1 Ob 250/12i). Nach Aufhebung eines Urteils durch das Berufungsgericht hat sich das Verfahren im weiteren Rechtsgang auf den von der Aufhebung ausdrücklich betroffenen Teil zu beschränken (RIS-Justiz RS0042031; 8 Ob 84/11b). Auch neues Tatsachenvorbringen kann zu den endgültig erledigten Themen nicht mehr erstattet werden (RIS-Justiz RS0042411; RS0042458; 10 Ob 7/13x).
4.1 Das Berufungsgericht ist in der hier angefochtenen Entscheidung von den zutreffenden Grundsätzen ausgegangen. Auf welchen Teil des Urteils das weitere Verfahren nach dem Aufhebungsbeschluss beschränkt ist, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0042411).
4.2 Wie schon dargestellt, hat das Berufungsgericht bereits im ersten Rechtsgang das Zurechtbestehen der Gegenforderung der Beklagten betreffend das Pferd Prince bejaht und diese Frage abschließend erledigt. Dabei handelt es sich um einen selbständig erledigten Streitpunkt, zumal über ein eigenständiges Gegenrecht abgesprochen wurde. Dass das Urteil des Erstgerichts im ersten Rechtsgang (und auch im zweiten Rechtsgang) zur Gänze aufgehoben wurde, schadet nicht. Bei Aufhebung der Entscheidung über die Klagsforderung kann über den Eventualeinwand einer Gegenforderung nicht schon vorab entschieden werden (vgl auch 1 Ob 108/97g).
Es ergibt sich somit, dass auch bei Aufhebung des gesamten Urteils wegen Vorliegens von Feststellungsmängeln zu einem bestimmten Teil des Urteils sich das fortgesetzte Verfahren nicht auf bereits selbständig erledigte Streitpunkte erstreckt (vgl RIS-Justiz RS0042411).
4.3 Will die durch einen endgültig erledigten Streitpunkt in einem Aufhebungsbeschluss belastete Partei die darüber ergangene Entscheidung im fortgesetzten Verfahren bekämpfen und letztlich auch an das Höchstgericht herantragen, so muss sie den entsprechenden Einwand im weiteren Rechtsmittelverfahren auch durchgängig aufrechterhalten. Macht sie demgegenüber – wie hier – den Einwand nicht mehr zum Gegenstand ihrer Berufung, so scheidet der Einwand aus dem Rechtsmittelverfahren aus. Ein Aufgreifen im weiteren Verfahren ist dann nicht mehr möglich.
Da gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts im ersten Rechtsgang der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nicht für zulässig erklärt wurde, hat sich das Anfechtungsrecht der Klägerin auf den zweiten Rechtsgang erstreckt; Gleiches hätte für den dritten Rechtsgang gegolten. Die Klägerin hätte sich diese Anfechtungsmöglichkeit allerdings durchgehend wahren und die Frage der Zession des Gegenanspruchs betreffend das Pferd Prince daher auch zum Gegenstand ihrer Berufung im zweiten Rechtsgang machen müssen. Konkret hätte sie in der Berufung im zweiten Rechtsgang entsprechende sekundäre Feststellungsmängel geltend machen müssen. Dies hat die Klägerin nicht getan. Damit hat sie sich ihres Anfechtungsrechts zu dieser Frage begeben.
4.4 Ausgehend von diesen Grundsätzen ist dem Berufungsgericht bei der Beurteilung, ob die Frage der Zession der von der Beklagten eingewendeten Gegenforderung aus dem Kauf des Pferdes Prince im dritten Rechtsgang neuerlich aufgerollt werden durfte, kein Rechtsirrtum unterlaufen. Der Klägerin gelingt es damit nicht, mit ihren Ausführungen eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen. Die Revision der Klägerin war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2017:0080OB00038.17X.0530.000 |
Schlagworte: | 1 Generalabonnement,14 (Zivil-)Verfahrensrechtliche Entscheidungen |
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