OGH vom 24.04.2012, 8ObA55/11p

OGH vom 24.04.2012, 8ObA55/11p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Werner Hallas und Mag. Johann Schneller als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei E***** L*****, vertreten durch König-Ermacora-Lässer Partner, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Kraft Winternitz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Rechnungslegung (Streitwert 31.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 15 Ra 52/11a-25, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§§ 2 ASGG, 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat in jüngster Zeit bereits in einer Reihe von - jeweils Agentenvertragsverhältnisse zur Beklagten betreffenden - Entscheidungen festgehalten, dass eine Stichtagsregelung, die den Anspruch des Agenten auf Auszahlung eines Bonus für das vorangegangene Jahr an ein aufrechtes Vertragsverhältnis zum Auszahlungsstichtag im Folgejahr bindet, sittenwidrig und daher unzulässig ist.

Das Sittenwidrigkeitsurteil besteht darin, dass aufgrund der beanstandeten Vereinbarung verdientes Entgelt im Fall der Beendigung des Vertragsverhältnisses wieder wegfällt und der Handelsvertreter damit erheblich in seinen Möglichkeiten beeinträchtigt wird, von sich aus das Vertragsverhältnis zu beenden (9 ObA 107/10s; 8 ObA 62/10s; 8 ObA 85/10y).

Ob das Dienstverhältnis durch ordentliche Kündigung oder - wie im Anlassfall - durch vorzeitige Vertragsauflösung beendet wurde, ist für die Berechtigung eines bereits verdienten Entgeltanspruchs nicht entscheidend (vgl insb 8 ObA 19/11v [die identen Parteien und dasselbe anspruchsbegründende Agentenvertragsverhältnis betreffend]). Die Rechtsfolgen einer unberechtigten vorzeitigen Vertragsauflösung sind grundsätzlich in § 23 HVertrG geregelt; eine darüber hinausgehende Vereinbarung der Streitteile steht im vorliegenden Verfahren nicht zur Beurteilung. Auch aus der von der Revisionswerberin für ihren Standpunkt zitierten Entscheidung 9 ObA 20/10x, mit der eine außerordentliche Revision zurückgewiesen wurde, ist nichts Gegenteiliges abzuleiten (9 ObA 107/10s).

Da sich der Oberste Gerichtshof bei der Prüfung der Frage, ob eine außerordentliche Revision einer weiteren Behandlung unterzogen oder verworfen werden soll, auf jene Gründe zu beschränken hat, die in der Zulassungsbeschwerde als solche angeführt wurden (RIS-Justiz RS0107501), kann auch die Frage der Bestimmtheit des Manifestationsbegehrens (vgl 8 ObA 19/11v) im vorliegenden Verfahren nicht geprüft werden.

Von der Beklagten wird weder eine über den Einzelfall hinaus erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt, noch ist eine grobe Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen erkennbar.

Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).