OGH vom 09.06.1998, 11Os47/98
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.Schmucker, Dr.Habl und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Köberl als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mag.Josef H***** wegen des Vergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das (Abwesenheits-)Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom , GZ 12 c Vr 11909/96-15, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mag.Josef H***** des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG schuldig erkannt, weil er in der Zeit von März 1993 bis April 1996 (fortgesetzt) vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1972 entsprechenden Voranmeldungen, nämlich durch Nichtabgabe solcher Voranmeldungen für den Zeitraum Jänner 1993 bis Februar 1996 eine für gewiß gehaltene Verkürzung der selbst zu berechnenden Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in der Höhe von insgesamt 1,480.000 S bewirkt hat.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diesen Schuldspruch gerichteten, auf Z 4, 5, 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt Berechtigung zu.
Soweit das zu den drei erstgenannten Nichtigkeitsgründen undifferenzierte Beschwerdevorbringen als Tatsachenrüge (Z 5 a) aufzufassen ist, zeigt es zutreffend aus den Akten Umstände auf, die gravierende Zweifel an der Richtigkeit der entscheidenden Feststellung des Erstgerichtes über die Höhe der vom Angeklagten bewirkten Abgabenverkürzung erwecken.
Die Beschwerde verweist nämlich zu Recht auf das Fehlen einer aktenkundigen sachlichen Grundlage für die Annahme der geschätzten Aufwärtsentwicklung der Umsätze. Eine solche Basis bieten weder die Verantwortung des (in der Hauptverhandlung nicht anwesenden) Beschwerdeführers im Vorverfahren noch der Inhalt der verlesenen (S 53) Veranlagungsakten. Gerade für den markanten Anstieg der geschätzten Umsätze der Monate Jänner und Februar 1996 auf je 1 Million Schilling (ohne abziehbarer Vorsteuer) ergibt sich aus den Steuerakten kein für die Schätzungshöhe relevanter Anhaltspunkt, da die plötzliche Steigerung um ein Vielfaches nur mit der "mangelnden Mitwirkung des Steuerpflichtigen im Prüfungsverfahren" begründet wurde.
Es bestehen daher erhebliche Bedenken an der Richtigkeit des festgestellten Verkürzungsbetrages, somit einer (für ein Finanzstrafverfahren) entscheidenden Tatsache, weshalb der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung Folge zu geben (§ 285 e StPO) und spruchgemäß zu entscheiden war, ohne daß es eines Eingehens auf die weiteren Beschwerdepunkte bedurfte.