OGH 19.12.2013, 9ObA163/13f
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Rolf Gleißner und Susanne Jonak als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. U***** W*****, vertreten durch Dr. Christian Schöffthaler, Rechtsanwalt in Imst, wider die beklagte Partei ***** Dr. A***** P*****, wegen Ausstellung eines Dienstzeugnisses, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 10 Ra 57/13w-12, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Strittig ist hier im Wesentlichen nur noch die vom Kläger begehrte Korrektur des Ausstellungsdatums dahin, dass dieses dem Datum eines früheren über Formulierung des Klägers ausgestellten Dienstzeugnisses entsprechen solle.
Der Oberste Gerichtshof hat aber bereits klargestellt, dass entsprechend dem allgemeinen Grundsatz der Zeugniswahrheit stets das Datum des tatsächlichen Ausstellungstags anzuführen ist. Vor- und Rückdatierungen sind grundsätzlich unzulässig (RIS-Justiz RS0127333).
Zutreffend ist nun, dass der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom zu 9 ObA 127/11h auch auf die Rechtsprechung des deutschen Bundesarbeitsgerichts Bezug genommen hat, wonach eine Ausnahme von dem oben dargestellten Grundsatz den Sonderfall bilde, dass ein bereits erteiltes Zeugnis vom Arbeitgeber inhaltlich geändert oder nachträglich berichtigt wird. In einem solchen Fall erachtete es das deutsche Bundesarbeitsgericht als angemessen, das berichtigte Zeugnis auf das ursprüngliche Ausstellungsdatum rückzudatieren, wenn die verspätete Ausstellung nicht vom Arbeitnehmer zu vertreten ist (vgl 9 ObA 127/11h mwN). Der Kläger führt aber gar nicht näher aus, warum die verspätete Ausstellung nicht von ihm zu vertreten wäre, obwohl die Formulierung des vorweg ausgestellten Zeugnisses auf seinem Vorschlag beruhte und auch viele besonders positive Bewertungen der Tätigkeit des Klägers enthielt.
Im Ergebnis war die außerordentliche Revision ausgehend von der bereits vorliegenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs mangels Darstellung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. U***** W*****, vertreten durch Dr. Christian Schöffthaler, Rechtsanwalt in Imst, wider die beklagte Partei ***** Dr. A***** P*****, wegen Ausstellung eines Dienstzeugnisses, im Verfahren über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 10 Ra 57/13w-12, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionsbeantwortung der beklagen Partei wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision des Klägers wurde bereits am zurückgewiesen. Die erst danach eingelangte Revisionsbeantwortung des Beklagten war daher zurückzuweisen.
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtsgebiet | Zivilrecht |
Schlagworte | Arbeitsrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2013:009OBA00163.13F.1219.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
BAAAE-00780