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Familienbeihilfe: Anspruch
Die Tatbestandsvoraussetzung des § 3 Abs 2 FLAG (in der Fassung des Pensionsharmonisierungsgesetzes) ist als materielle Voraussetzung des Anspruchs auf Familienbeihilfe in dem Monat zu erfüllen, für den Familienbeihilfe beantragt wird, nicht in dem Monat, in dem der Antrag (rückwirkend) gestellt wird. Denn die Bestimmung des § 10 Abs 3 FLAG, wonach die Familienbeihilfe höchstens für fünf Jahre rückwirkend von Beginn des Monats der Antragstellung gewährt wird, betrifft ausschließlich das Recht zur Geltendmachung eines bereits entstandenen Anspruchs, legt sohin lediglich eine Frist zur Geltendmachung bereits entstandener Ansprüche auf Familienbeihilfe fest und ermöglicht nicht eine rückwirkende Erfüllung von Voraussetzungen zur Entstehung des Anspruchs. – (§ 3 Abs 2 FLAG), (Abweisung)
( 2013/16/0082)