Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Verfahren: Beweiswürdigung
Gemäß § 167 Abs 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Es von vornherein auszuschließen, dass die Aussagen der Zeugen zum Beweisthema, ob die Fahrzeuge nach Deutschland gelangt sind, nicht geeignet wären, das von der Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zu beurteilende Gesamtbild der Umstände entscheidend zu verändern, entspräche einer unzulässigen vorweggenommenen (antizipativen) Beweiswürdigung. – (§ 167 Abs 2 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
( 2012/15/0069)