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1579 VfGH: NÖ Tourismusgesetz
Der VfGH hat in ständiger Rechtsprechung aus der Einordnung der Fremdenverkehrsabgaben als Landesabgaben abgeleitet, dass nur der im jeweiligen Bundesland erzielte Umsatz in einem sachgerechten Verhältnis zum Fremdenverkehrsnutzen stehe, und daher Bedenken gegen Regelungen geäußert, die dazu führten, dass auch der außerhalb des Landes erzielte Umsatz in die Bemessung der Fremdenverkehrsabgaben einbezogen wurde (VfSlg 5811/1968, 5995/1969, 6205/1970, 11.640/1988, 12.224/1989, 15.215/1998, 16.198/2001). […] Diese Erwägungen treffen auch auf § 13 Abs 7 lit a NÖ Tourismusgesetz 2010, in der Stammfassung LGBl 7400-0, zu: Mit der Wortfolge „im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 Umsatzsteuergesetzes 1994“ ist vorgesehen, dass die Regelung des § 13 Abs 7 lit a NÖ Tourismusgesetz 2010 der Abgabenberechnung zunächst den gesamten Inlandsumsatz zugrunde legt, wobei die Ausnahmeregelungen des § 13 Abs 7 lit a sublit aa und des § 13 Abs 5 lit c NÖ Tourismusgesetz 2010 nicht sämtliche außerhalb von Niederösterreich erzielten Umsätze aus der Bemessungsgrundlage ausscheiden. – (§ 13 Abs 7 NÖ TourismusG), (Aufhebung einer bestimmten Wortfolge des § 13 Abs 7 NÖ TourismusG auf Antrag des LVerwG NÖ)
( G 168/2014 ua)